Eingetragene Lebenspartnerschaft: welche Rechten und Pflichten gibt es?
Generell ist die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe nahezu gleichgestellt. Die Partner entscheiden sich zu einer gemeinsamen Lebensführung und zu gegenseitigem Beistand. Das betrifft sowohl die Partnerschaft als auch eine eventuelle Trennung. Bei der Aufhebung einer Partnerschaft haben die E-Partner Rentenansprüche – diese ähneln dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Sofern es keinen Lebenspartnerschaftsvertrag gibt, tritt die Zugewinngemeinschaft in Kraft.
In sämtlichen erbrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten sind eingetragene Lebenspartnerschaften einer Ehe im Grunde gleichgestellt. Anfänglich gab es zwar Unterschiede im Steuerrecht, doch seit 2012 hat sich dies geändert. Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten zählen:
- Die beiden Partner verpflichten sich zu einer gemeinsamen Lebensführung.
- Den Partnern obliegt die gemeinsame Schlüsselgewalt.
- Die Partner haben ein Anrecht auf das Erbe als Teil der gesetzlichen Erbfolge.
- Das Mietrecht sieht vor, dass auch im Falle eines Todesfalls der andere Partner das Mietverhältnis übernehmen kann und als Nachfolger akzeptiert werden muss.
- Der Lebenspartner hat in gewissen Fällen Anspruch auf tariflich vereinbarten Sonderurlaub (beispielsweise bei Tod des Partners)
- Auf Wunsch werden eingetragene Lebenspartner nach dem Ehegattensplitting versteuert.
- Eingetragene Lebenspartner dürfen in täglichen Angelegenheiten für das Kind des Partners entscheiden.
Eingetragene Partnerschaft in Ehe umwandeln – wie geht das?
Bestehende Lebenspartnerschaften lassen sich dank der Änderungen nun relativ einfach in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartnerschaft muss hierfür nicht aufgelöst werden. Die Umwandlung ist theoretisch ein reiner Verwaltungsakt. Dazu müssen die beiden Partner vor dem Standesamt erscheinen und erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen möchten. Hierfür sind folgende Unterlagen nötig:
- Reisepass oder Personalausweis
- Einen Nachweis der Meldebehörde über die Hauptwohnung. Hier müssen Vor- und Familienname, Familienstand sowie Wohnort und Staatsangehörigkeit ersichtlich sein.
- Geburtsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
In der Regel dürfen diese Bescheinigungen nicht älter als sechs Monate sein. Die Bescheinigung der Meldebehörde sogar nur 14 Tage alt. Als Datum für den Beginn der Ehe gilt übrigens nicht das Umwandlungsdatum, sondern das Datum, an dem die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.
Ist die Umwandlung in eine Ehe Pflicht?
Es ist keine Pflicht, eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Wenn Sie möchten, können Sie die eingetragene Partnerschaft weiterhin bestehen lassen. Ob eine Umwandlung Sinn macht, das müssen Paare individuell entscheiden. Zwar entsteht ein organisatorischer Aufwand, doch mit der Umwandlung sind gleichgeschlechtliche Paare einem heterosexuellen Paar in allen rechtlichen Belangen gleichgestellt. Das kann beispielsweise bei einer Adoption sonst zu Problemen führen.