Das Güterrecht hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht und dementsprechend sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über diese Folgen Ihrer Ehe machen. Die Besonderheit der Gütertrennung ist, dass am Ende der Ehe kein Vermögensausgleich erfolgt. Dieser wird im Normalfall neben dem Erbe ausgezahlt. Dementsprechend benachteiligt könnte der überlebende Ehegatte durch die Gütertrennung sein. Damit dieser aber nicht mittellos dasteht, gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen zum erben bei Gütertrennung. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema Gütertrennung und Erbe, was die Gütertrennung bedeutet, welche Auswirkungen sie auf das Erben allgemein hat und wie sich konkrete Erbfolgen in der Praxis gestalten könnten.
Die Gütertrennung ist einer der drei Güterstände, die das deutsche Recht kennt. Genau genommen handelt es sich um einen Nicht-Güterstand, da die Vermögen der Ehegatten vollständig unabhängig bzw. getrennt sind.
Jeder Ehegatte bringt sein Vermögen mit in die Ehe, bleibt aber alleiniger Eigentümer. Auch haftet jeder Gatte allein für seine Schulden und Verbindlichkeiten. Besonders relevant ist die Gütertrennung bzw. der Güterstand allgemein im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Die Gütertrennung muss gesondert in einem Ehevertrag vereinbart werden. Sollten Sie keinen Ehevertrag aufsetzen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sollten Sie in einer Gütertrennung leben wollen, so sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen und gemeinsam einen individuell passenden Ehevertrag gestalten (lassen). Anschließend muss dieser Vertrag von den Ehegatten unterschrieben werden.
Sofern der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat, erbt der überlebende Ehegatte nach den Bestimmungen dieses Testamentes. So sieht es das deutsche Recht vor. Die Gütertrennung hat im ersten Moment also keinen direkten Einfluss. Erst wenn es um Themen wie den Pflichtteil oder Besonderheiten bei der Erbfolge geht, wird die Gütertrennung relevant. Die Freiheit, ein Testament aufzusetzen, wird maßgeblich durch den gesetzlichen Pflichtteil eingeschränkt.
In seltenen Fällen kommt es dazu, dass der Ehepartner im Testament enterbt wird. In diesem Fall soll er / sie nicht mittellos werden. Deshalb steht ihm / ihr der so genannte Pflichtteil zu. Dieser lässt sich auch bei einer Gütertrennung leicht berechnen:
Ein kleines Beispiel:
Der Ehemann hat ein Gesamtvermögen von 200.000 Euro. Er lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung. Nun schreibt er sein Testament und bestimmt, dass seine Ehefrau nichts von seinem Geld erben soll. Der völlige Ausschluss ist jedoch nicht möglich, weshalb sich die Frage stellt, wie viel Geld der Ehefrau zusteht.
Die Antwort:
Es kommt drauf an! Nach der gesetzlichen Erbfolge hängt es davon ab, wie viele und wer sonst noch erbt. Bei einem Kind beträgt der Pflichtteil ¼ des Gesamtvermögens. Bei zwei Kindern sind es nur noch ⅙ und ab 3 Kindern ⅛. Bei mehr als drei Kindern steht der Ehefrau immer ⅛ des Gesamtvermögens zu – der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Bei Verwandten zweiter Ordnung beträgt der Pflichtteil immer ¼.
Gibt es kein Testament, so finden die Bestimmungen aus § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in denen die Erbfolge ohne Testament geregelt wird, Anwendung. Laut diesen spielen folgende Faktoren es eine Rolle:
Besonders relevant ist der § 1931 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort werden spezielle Regelungen für den Erbfall bei Gütertrennung getroffen:
„Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.“
Zitat § 1931 Abs. 4 BGB
Was diese Sonderregelung bedeutet, wird gleich in den Praxisbeispielen deutlich. Allgemein lässt sich der Anteil am Erbe jedoch nach dem Verwandtschaftsgrad bestimmen.
Zu den Verwandten erster Ordnung zählen die Kinder und die Enkelkinder des verstorbenen Ehegatten. Neben diesen Personen hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich einen Erbanspruch auf Viertel des Vermögens. Geht es um das Erbe der Kinder des Erblassers, gilt die Sonderregelung aus § 1931 Abs. 4 BGB.
Verwandte der zweiten Ordnung sind die Eltern oder Geschwister des Erblassers. Außerdem werden auch die Großeltern zu dieser Gruppe gezählt. Als überlebender Ehegatte steht Ihnen die Hälfte des Vermögens zu.
In manchen Fällen gibt es neben dem überlebenden Ehepartner keine anderen Erben. Besonders wenn die Ehepartner keine Kinder hatten, kann es sein, dass das Erbe vollständig an den Ehegatten übergeht. In diesem Fall erben Sie also 100 % des Vermögens. Dieses muss jedoch – wie bereits oben erwähnt – vollumfänglich versteuert werden.
Stellen Sie sich die folgende Ausgangssituation vor: Ehegatte 1 ist tot und war zuvor mit Ehegatte 2 im Güterstand der Gütertrennung verheiratet. Das Gesamtvermögen, welches Ehegatte 1 als Erbe hinterlassen hat, beläuft sich auf 200.000 Euro.
| Formel | Rechnung | Erbe | |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | Erbe / 2 | 200.000 € / 2 | 100.000 € |
| 2 Kinder | Erbe / 3 | 200.000 € / 3 | 66.666 € |
| (>) 3 Kinder | Erbe / 4 | 200.000 € / 4 | 50.000 € |
| 1 Schwester | Erbe / 2 | 200.000 € / 2 | 100.000 € |
| 1 Kind + Enterbt | Erbe / 2 / 2 | 200.000 € / 4 | 50.000 € Pflichtteil |
Sobald eine Ehe rechtskräftig geschieden wurde, besteht grundsätzlich kein Erbanspruch. Das bedeutet, dass Sie kein Recht auf ein Erbe haben, sollte Ihr Ex-Ehemann versterben. Das gilt nicht nur bei der Gütertrennung, sondern auch in allen anderen Güterständen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall erfolgt nämlich nur dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch wirksam bestanden hat.
Eine Erbschaft sollte stets gut geplant sein. Das hart erarbeitete Vermögen soll schließlich den richtigen Personen in die Hände fallen. Der Güterstand hat einen entscheidenden Einfluss auf die Vermögensverteilung im Todesfall. Selbst wenn Sie enterbt wurden, steht Ihnen bei Gütertrennung der Pflichtteil zu. Möchten Sie Ihr Testament planen und sich über Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich Ihres Erbes informieren? Oder ist vor kurzem Ihr Ehegatte verstorben und die Rechtslage muss geklärt werden? In beiden Fällen raten wir dazu einen Fachanwalt für Erb- und / oder Familienrecht aufzusuchen. Die Wahl des Güterstandes hat einen weitreichenderen Einfluss, als man glaubt. Auch bezüglich der Erbschaftsteuer, dem Erbrecht allgemein und anderen vermögensrechtlichen Auswirkungen der Gütertrennung berät Sie Ihr Anwalt ebenfalls.
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