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Schulden bei Scheidung § Grundsätzliches, Haftung & mehr

Wenn Schulden bei einer Scheidung zum Thema werden, wird das Streitpotenzial nicht selten erheblich gestärkt. Denn ganz gleich ob Kredite gemeinsam aufgenommen wurden oder ein Partner übermäßig viele Verbindlichkeiten anhäuft. Endet eine Ehe, endet oftmals auch das Verständnis dafür, für den Partner und dessen Entscheidungen finanziell aufzukommen. Muss man überhaupt für die Schulden des Partners nach der Ehe aufkommen und wie lassen sich die ehelichen Verbindlichkeiten im Zuge der Scheidungsfolgen regeln? All das und mehr erfahren Sie im nun folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches zu Schulden bei der Scheidung

Die meisten Ehen werden ohne Ehevertrag und somit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Dieser Güterstand führt in der Praxis oftmals dazu, dass verheiratete Paare fälschlicherweise davon ausgehen, dass Schulden bei einer Trennung grundsätzlich von beiden Partnern zu begleichen sind. Dies ist jedoch nur bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten der Fall.

Im Fall einer Scheidung gilt es also klar zu unterscheiden, ob die Schulden gemeinsam verursacht wurden, oder nur ein Ehepartner eine Zahlungsverpflichtung hat. Im Fall gemeinsamer Schulden bei Scheidung gilt, alle bestehenden Schulden zur Hälfte auf die Eheleute aufgeteilt werden.

Was bedeutet Zahlungsverpflichtung?

Die Zahlungsverpflichtung die ausnahmslos immer die Grundlage von Schulden darstellt, entsteht immer dann, wenn aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder wirtschaftlicher Grundlagen die Pflicht eintritt, eine Zahlung zu leisten. Vereinfacht gesagt bedeutet das, wer einen Vertrag abschließt in dem eine Zahlung festgelegt wird, hat man diese Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Die rechtliche Grundlage der Verpflichtung zur Zahlung ermöglicht auch die Feststellung, wer letzten Endes in einer Ehe für die Schulden zu haften hat.

Haftung für Schulden in einer Ehe

Es ist noch immer ein Irrglaube, dass Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung automatisch auch füreinander haften und damit für die Schulden sowie Verbindlichkeiten des anderen einstehen müssen. Aufgrund einer Heirat entsteht niemals eine Haftung des Ehepartners für die Schulden des Partners. Es kommt ausschließlich darauf an, wer der Schuldner ist. Wer sich also gegenüber einem Gläubiger verpflichtet hat. Schuldner ist immer derjenige, der eine vertragsrechtliche Verpflichtung eingeht – also einen Vertrag unterschreibt. Dieser Grundsatz bezieht sich erst einmal auf alle Verbindlichkeiten. Ganz egal, ob es sich dabei um einen Kredit für  eine Immobilie oder den Kauf eines Autos handelt. Erst im Zuge einer Trennung oder Scheidung, wird die Haftungsfrage zu einer wichtigen Scheidungsfolge.

Haftung für Schulden bei Scheidung

Im Falle einer Scheidung muss grundsätzlich zunächst immer abgewogen werden, ob es sich bei den bestehenden Schulden um gemeinsame oder alleinige Zahlungsverpflichtungen der Eheleute handelt. Zudem werden sogenannte eheprägende Schulden gemäß § 1357 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) wie gemeinsame Schulden gesehen. Wer also nach einer Trennung die Schulden zu bezahlen hat und somit die Haftung übernehmen muss, ist direkt davon abhängig, um welche Art von Zahlungsverpflichtung es sich handelt und wer diese eingegangenen ist.

Gemeinsame und alleinige Schulden

Den häufigsten Streitpunkt im Zuge der Scheidung bilden neben gemeinsamen Verbindlichkeiten zum Beispiel für Kredite oder Kaufverträge, die alleinigen Schulden eines Partners. Grundsätzlich gilt bei Zahlungsverpflichtungen immer, dass derjenige die Haftung für die Schulden übernehmen muss, der sich zur Zahlung verpflichtet hat. Entsprechend leicht fällt es, die Verbindlichkeiten zu unterteilen:

  • Gemeinsame Schulden sind jene Verpflichtungen, die innerhalb der Ehe entstanden sind und nachweislich von beiden Ehegatten verursacht wurden. Sobald also beide Ehegatten eine Zahlungsverpflichtung (zum Beispiel 2 Kreditnehmer bei einem Darlehen) übernommen haben, müssen auch beide Ehegatten dafür haften.
  • Alleinige Schulden sind jene Verpflichtungen, die nur einen Partner eingegangen ist. Wenn der Ehegatte beispielsweise alleine einen Kredit aufnimmt und dafür unterschreibt, muss er diesen auch alleine bedienen.

Diese Haftung für gemeinsame und alleinige Schulden bezieht sich im Übrigen auf die Zahlungsverpflichtung an sich. Bürgschaften unterliegen eigenen Regeln, da diese nicht mit einer direkten Verpflichtung zur vertragsgemäßen Zahlung einhergehen.

Eheprägende Schulden

Sogenannte eheprägende Schulden sind jene Verpflichtungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts eingegangen werden. Das betrifft beispielsweise die Anschaffung eines Autos, nötiger Einrichtungsgegenstände oder die Finanzierung der Hochzeit. Diese Schulden werden bei der Scheidung mit gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten gleichgestellt und die Eheleute müssen gemeinsam für deren Tilgung Sorge tragen. Klassische Beispiel für eheprägende Zahlungsverpflichtungen sind:

  • Erwerb von Einrichtungsgegenständen
  • Beschaffung von Nahrung sowie Kleidung
  • Anstellung von Hausangestellten
  • Verbindlichkeiten die mit dem Unterhalt der Kinder einhergehen
  • Hausratversicherung
  • Festnetzverträge
  • Stromverträge
  • Reisebuchungen
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Schulden als Scheidungsfolgen

Grundsätzlich gibt es im Zuge der Scheidung unterschiedliche Möglichkeiten, das Thema Schulden zu regeln. So kann der übliche Rechtsweg aufgegriffen werden und die gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen werden zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Darüber hinaus gibt es aber auch noch die Möglichkeit, allfällige Verbindlichkeiten im Zuge der Scheidungsfolgen zu regeln. Hierbei haben die Eheleute den Vorteil, dass jede einzelne Verbindlichkeit klar geregelt werden kann und mit Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung klare Verhältnisse geschaffen werden.

Gläubiger kann Zustimmung verweigern

Einigen sich die Eheleute im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung wer welche Schulden zu begleichen hat, ist das grundsätzlich gut. Jedoch gilt, der Gläubiger muss dieser Einigung nicht zustimmen. Ist abzusehen, dass die Vereinbarung zu weiteren Zahlungsverzögerungen führen wird, ist es in der Praxis eher unwahrscheinlich, dass ein Ehepartner aus der Haftung für die Tilgung entlassen wird.

Eigenheim als Ursache für die Schulden

Ein gemeinsames Haus ist natürlich eine Investition, die selten ohne Schulden auskommt. Sofern nach der Scheidung noch Schulden auf dem gemeinsamen Haus sind, ist das eine Sache, die zwischen den Ehepartnern ebenso als Scheidungsfolge geregelt werden muss. Generell ist es so, dass auch in diesem Fall die schriftlich fixierten Verpflichtungen gelten. Derjenige, der unterschrieben hat, muss nach der Scheidung für die Schulden aufkommen.

Doch dabei ist es mit der Begleichung des Hauskredits nicht getan. Denn im Falle einer gemeinsamen Immobilie spielen die Eigentumsverhältnisse auch eine Rolle. Neben den Tilgungsraten für die Immobilie, ist auch wichtig, wer Inhaber des Grundstücks ist. Und auch, ob die Eheleute nach der Scheidung weiterhin gemeinsam in dem Haus leben – oder es eben verkauft werden soll. Die Besitzverhältnisse für die gemeinsame Immobilie sind im Grundbuch festgehalten. Diese Vereinbarungen gelten auch nach der Scheidung.

Was tun, wenn der Partner Schulden macht?

In vielen Ehen passiert es, dass ein Ehegatte quasi auf eigene Faust Schulden macht, ohne dass der Partner etwas davon weiß. Nimmt der Ehepartner beispielsweise heimlich einen Kredit auf, dann wird er auch der einzige Schuldner bleiben. Sofern der Kredit nur von ihm unterschrieben wurde. Sofern der Partner aufgrund gewisser Umstände nicht in der Lage sein sollte, seinen Kredit alleine zu bedienen, wird der Ehegatte nicht zur Haftung gezogen. Die Schulden sind Verbindlichkeiten, die nur bei dem Partner bleiben, der auch unterschrieben hat. Jedoch kann es aufgrund solcher Fällen durchaus überhaupt erst zur Scheidung kommen. Denn ein finanziell unverantwortlicher Ehegatte ist nicht selten ein Grund für eine Scheidung.

Privatinsolvenz als Ausweg

Sofern die Schulden die eigenen Möglichkeiten übersteigen, kann es Sinn machen, über eine Privatinsolvenz nachzudenken. Die Privatinsolvenz dient dazu, verschuldeten Menschen wieder eine wirtschaftliche Perspektive zu geben. Wer zahlungsunfähig ist, kommt meistens um eine Privatinsolvenz nicht herum. Es gibt viele Fälle, in denen die Schulden bei einer Scheidung auf kurz oder lang auch zur Privatinsolvenz führen.

Das bedeutet, dass Betroffene auf einen Antrag hin von den Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Es werden an die Gläubiger die Beträge geleistet, die bei einer Zwangsvollstreckung üblich wären. Bei einer Privatinsolvenz gibt es jedoch die Pfändungsfreigrenze. Die stellt sicher, dass von den eigenen Einkünften ausreichend Geld übrig bleibt, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Die Privatinsolvenz dauert je nach Umständen drei, fünf oder sechs Jahre. Danach erfolgt eine Befreiung von sämtlichen Verbindlichkeiten und die Restschuldbefreiung ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Eine Scheidung ist immer eine höchst komplexe Angelegenheit. Wenn dann auch noch Schulden bei der Scheidung vorhanden sind, wird es oftmals noch komplizierter. Denn Schulden machen viele Abläufe schwierig und gerade für Laien ist nicht klar, wer in welchem Umfang haftet. Zumal hier verschiedene Sonderregeln und Ausnahmen zum Tragen kommen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Licht in das Dunkel bringen und dabei helfen, die Verpflichtungen und Schulden übersichtlich darzustellen und aufzuteilen. Er steht beratend bei dem Thema zur Seite und kann viele komplexe Angelegenheiten für die Ehegatten erledigen. Auch bei der Scheidung selbst ist der Fachanwalt für Familienrecht ein treuer und zuverlässiger Begleiter. Er kümmert sich um alle wichtigen Belange und steht bei individuellen Problemen oder Schwierigkeiten zur Seite. Auch dann, wenn die Schulden Überhand nehmen und die Privatinsolvenz unausweichlich wirkt, kann ein Fachanwalt für Familienrecht wertvolle Tipps geben und unterstützen.

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FAQ: Schulden bei Scheidung

Grundsätzlich haftet die Person, die den Kredit abgeschlossen hat. Wurde der Kredit nur von einem Ehepartner abgeschlossen, kommt ihm eine alleinige Haftung zu. Bei gemeinsam abgeschlossenen Krediten gilt jedoch auch nach einer Scheidung, dass beide Ehegatten gemeinsam für die Tilgung haften.
Grundsätzlich erfolgt keine automatische Übertragung von Schulden eines Partners auf den anderen. Jedoch können im Zuge der Regelung der Scheidungsfolgen derartige Übertragungen erfolgen. Dies erfordert jedoch immer der Zustimmung des Gläubigers.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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