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Umgangsrecht der Großeltern – Rechtslage, Infos & Besonderheiten

Nicht nur Eltern haben ein Recht auf Kontakt mit ihren Kindern, sondern auch Großeltern haben ein Umgangsrecht. Jedoch kann bei Streitigkeiten zwischen den Eltern mit den Großeltern das Kontaktrecht verwehrt werden, wenn es nicht dem Kindeswohl dienlich ist. Der folgende Artikel erläutern Ihnen, wann Großeltern Umgangsrecht haben, wie regelmäßig Oma und Opa ihre Enkelkinder sehen dürfen und was Großeltern unternehmen können, wenn sie das Kontaktrecht verweigert bekommen.
Inhaltsverzeichnis

Das Umgangsrecht – Wie ist die Rechtslage?

Als Begriff des Familienrechts bezeichnet das Umgangsrecht den Anspruch auf Umgang verschiedener Personen miteinander, insbesondere des minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteil mit seinem Kind.

Im alltäglichen Gebrauch steht dabei das Umgangsrecht der Eltern zu ihren Kindern im Fokus, jedoch hat vor allem das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen sowie anderen wichtigen Bezugspersonen. Hierzu zählen beispielsweise auch die Großeltern, Geschwister und Pflegeeltern. Nichtsdestotrotz unterscheidet sich das Umgangsrecht der Eltern in wesentlichen Aspekten vom Kontaktrecht der Großeltern.

Das Umgangsrecht – Haben Großeltern ein Recht auf Umgang?

Neben den Eltern haben aber auch andere Bezugspersonen ein Recht auf Umgang. Hierzu zählen beispielsweise die Geschwister, Stiefgeschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern und Großeltern. Allerdings besteht nicht automatisch ein Recht auf Kontakt, denn beim Umgangsrecht ist das Wohl des Kindes entscheidend.

Die Rechtslage verdeutlicht dies im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) und legt fest, dass die Großeltern ein Recht auf Umgang haben, sofern dies die Entwicklung des Enkelkindes fördert. Die Großeltern müssen einen positiven Einfluss auf das Kind haben, um den Kontakt halten zu dürfen. Anders als beim Umgangsrecht des Vaters oder der Mutter muss bei den Großeltern zunächst geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Besteht eine liebevolle Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, darf der Kontakt nicht grundlos verweigert werden.

  • Großmutter und Großvater haben ein Recht auf Umgang, aber es muss geprüft werden, ob dies dem Kindeswohl entspricht und der Kindesentwicklung förderlich ist.

Unterschied zwischen dem Umgangsrecht der Eltern und Großeltern

Trennen sich die Eltern oder lassen sie sich scheiden, dann lebt das Kind meist hauptsächlich bei einem Elternteil. Der andere Elternteil erhält das Umgangsrecht; Mutter und Vater sind zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt und verpflichtet. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Umgang zwischen Kind und Eltern stets dem Kindeswohl entspricht. Der Elternteil, der mit der elterlichen Sorge betraut ist, darf dem umgangsberechtigten Elternteil nicht eigenmächtig den Kontakt zum Kind verweigern.

Dies gilt sowohl beim gemeinsamen als auch beim alleinigen Sorgerecht. Nur das Familiengericht darf bei Kindeswohlgefährdung den Umgang einschränken oder ausschließen. Der Umgang mit den Großeltern muss hingegen dem Wohl des Kindes dienen und kann unter Umständen verweigert werden, wenn die familiäre Gesamtsituation die Entwicklung des Enkels gefährdet.

Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern

Die wichtigste Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern ist, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Per Gesetz entspricht es einer förderlichen Entwicklung des Kindes, dass es Umgang mit engen Bezugspersonen hat, sofern es eine Bindung zu ihnen hat und die Aufrechterhaltung der Beziehung hilfreich für es ist.

Das Gericht prüft daher die Gesamtsituation der Familie und untersucht dabei auch, ob ein gestörtes Verhältnis der Erwachsenen sich negativ auf das Kind auswirken. Findet der Besuch in einer konfliktreichen Atmosphäre statt, innerhalb welcher sich die Erwachsenen in Wortgefechten verlieren, ist anzunehmen, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Ebenso untersagt das Gericht einen Kontakt, wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, d.h. wenn das Kind durch negative Äußerungen des jeweils anderen beeinflusst wird.

Ausgestaltung des Umgangsrechts für Großeltern

Die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Großeltern ist gesetzlichen nicht festgelegt und kann individuell mit der Mutter und dem Vater vereinbart werden. Wird das Kontaktrecht jedoch gerichtlich durchgesetzt, orientiert sich das Gericht an zahlreichen Faktoren, u.a. am Alter des Kindes und dem Grad der Bindung zu den Großeltern. Im unteren Abschnitt des Artikels erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu den gerichtlichen Entscheidungsaspekten für die Dauer und Häufigkeit des Besuchs der Großeltern.

Wie oft besteht Besuchsrecht für Großeltern?

Obschon man meinen mag, dass ein regelmäßiger Besuch bei Oma und Opa grundsätzlich förderlich ist, legt der Gesetzgeber fest, dass das Erziehungsrecht der Eltern stets einen Vorrang hat und nur unter gewissen Voraussetzungen umgangen werden kann. Wie oft dürfen Oma und Opa die Enkel sehen? Die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Großeltern ist nicht gesetzlich geregelt und ist vom Einzelfall abhängig. Die Dauer des Besuchs und die Häufigkeit werden auf das Alter des Kindes und den Grad der Bindung angepasst. Entscheidend sind jedoch auch die Entfernung der Wohnorte, die schulischen Anforderungen und seine Freizeitaktivitäten und weitere Faktoren.

Bei einer gerichtlichen Durchsetzung des Umgangsrechts räumten verschiedene Gerichtsentscheide Großeltern einen Umgang von 4 bis 5 Stunden im Monat ein sowie ein Umgangswochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Je nach Einzelfall können diese Bestimmungen jedoch erweitert oder weiter eingeschränkt werden.

Müssen Großeltern den Erziehungsprinzipien der Eltern folgen?

Im Hinblick auf Bettzeiten und die Dauer des Fernsehkonsums haben Eltern und Kinder meist feste Regeln, allerdings werden diese Zeiten bei Besuchen von Oma und Opa gerne erweitert. Doch müssen sich Großeltern an die Vorgaben der Eltern halten oder nicht? Grundsätzlich besteht ein erzieherisches Ermessen nur im Rahmen der von den Eltern vorgegebenen Grenzen, da die Erziehung Teil des Sorgerechts ist, wodurch die Eltern den Erziehungsvorrang haben. Die Erziehung ist ihnen allein vorbehalten. Missachten die Großeltern die Erziehungsmaßnahmen der Eltern, kann sich dies negativ auf das Umgangsrecht auswirken.

Gefährdet eine Erziehungsmaßnahme jedoch das Kindeswohl, dann dürfen die Großeltern diese missachten. Erhält das Kind beispielsweise Schläge für bestimmte Vergehen, dann dürfen sowohl Großvater als auch Großmutter die Erziehungsmaßnahme ignorieren, da physische Gewalt nicht förderlich für das Kindeswohl ist.

Welche weiteren Handlungsmöglichkeiten haben umgangsberechtigte Großeltern?

Bei den Handlungsmöglichkeiten ist nicht immer klar, was Großmutter und Großvater im Rahmen ihres Umgangsrechts dürfen. Dürfen Oma und Opa medizinische Entscheidungen für das Kind treffen? Ebenso wie andere Personen, die einen Unfall beobachten, sind auch die Großeltern zur Hilfe verpflichtet. Andernfalls wäre es unterlassene Hilfeleistung, die auch strafbar ist.

Die Großeltern müssen ärztliche Hilfe aufsuchen oder verständigen. Wurde die Notversorgung geleistet, trägt das medizinische Personal die weitere Verantwortung, allerdings auch nur für die nachfolgende Notversorgung. Für alle weiteren Entscheidungen für medizinische Eingriffe sind die sorgeberechtigten Eltern zu verständigen und ihre Zustimmung einzuholen. Sollten diese nicht verständigt werden können, müssen die Ärzte eine Entscheidung des Familiengerichts erhalten. Ferner haben die Großeltern kein Recht auf Auskunft zum Gesundheitszustand des Kindes.

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Wann darf den Großeltern das Besuchsrecht verweigert werden?

Zwar sieht die Rechtsprechung vor, dass ein Kind neben den Eltern auch Umgang zu möglichst vielen anderen engen Bezugspersonen hat, doch nicht immer ist dieser Umgang kindeswohldienlich. Bei schweren Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und den Großeltern kann vermutet werden, dass der Umgang nicht förderlich für das Kind ist, wenn das Kind in einen erheblichen Loyalitätskonflikt gerät.

Gerät das Kind in den Streit hinein oder wird es von den Großeltern gegen die Eltern instrumentalisiert, spricht dies gegen einen Umgang mit den Großeltern. Die gute Beziehung des Kindes zu Mutter und Vater muss erhalten bleiben. Das Familiengericht prüft dann im Einzelfall, ob das Besuchsrecht gewährt werden kann oder nicht. Das Besuchsrecht wird nach Prüfung der folgenden Fragen gewährt oder verweigert:

  • Ist das Kind aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeit in der Lage mit den Kontroversen zwischen den Eltern und den Großeltern umzugehen?
  • Kann das Kind Meinungsverschiedenheiten oder kritische Bemerkungen einordnen und bewerten?
  • Kann das Kind auseinandergehende bzw. widersprüchliche Auffassungen verarbeiten?

Prinzipiell ist es nicht gut, wenn die Großeltern nicht akzeptieren können, dass die Mutter und der Vater für die Erziehung des Kindes zuständig sind, d.h. die Eltern haben einen Erziehungsvorrang gegenüber den Großeltern. Zweifel an den Erziehungsmethoden oder Kritik an der Erziehungsfähigkeit wirken sich negativ auf das Umgangsrecht der Großeltern aus. Davon ist dringend abzuraten, um einen Kontaktverlust zu vermeiden.

Wohlverhaltensklausel und Spannungen zwischen Eltern und Großeltern

Grundsätzlich nehmen aber Großeltern einen wichtigeren Stellenwert im familiären Gefüge ein als beispielsweise entferntere Verwandte oder andere Bezugspersonen. Sie haben eine enge und meist liebevolle Bindung zu ihren Enkeln, daher wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass der Kontakt dem Wohl des Enkels entspricht und muss gestattet werden. Obwohl eine gestörtes Verhältnis zwischen den Erwachsenen und die familiäre Gesamtsituation die Förderlichkeit des Kontakts infrage stellen können, dürfen Spannungen zwischen Eltern und Großeltern nicht immer als Grund für die Umgangsverweigerung mit den Großeltern hergenommen werden.

Gemäß BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) unterliegen die Eltern auch der Wohlverhaltensklausel und müssen sich demnach bei der Ausübung des Umgangsrecht gegenseitig unterstützen. Hierzu zählt auch ein vorbildliches Verhalten gegenüber ihren Kindern, was wiederum auch gilt, wenn sich das Kind in der Obhut der Großeltern befindet. Hat das Kind ein gutes Verhältnis zu den Großeltern und eine gewachsene Bindung, sodass es unter dem fehlenden Kontakt leiden würde, müssen die Erwachsenen, den Umgang nach bestem Wissen und Gewissen fördern.

Umgangsrecht einklagen – Kann das Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden?

Auch Großeltern können ihr Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen und ihren Anspruch von einem Familiengericht prüfen lassen. Kann keine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen werden, müssen die Großeltern das Umgangsrecht einklagen. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Gemeinde das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zunächst sollten die Beteiligten jedoch eine außergerichtliche Einigung erzielen. Sollte sich dies schwierig gestalten, kann das Jugendamt um Hilfe gebeten werden. Auch ein Anwalt kann mit dem notwendigen Nachdruck eine außergerichtliche Einigung bewirken.

Wann scheitert eine gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts?

Eine gerichtliche Durchsetzung scheitert immer dann, wenn die Eltern und Großeltern in einem derartigen Konflikt sind, dass das Kind im Rahmen des Umgangs in einen Loyalitätskonflikt gerät. Ein weiterer wichtiger Grund für eine erfolglose Durchsetzung des Besuchsrechts ist eine Missachtung des Erziehungsvorrangs der Eltern durch die Großeltern. Diese beiden Prinzipien gelten als Grundsätze für das Familiengericht und eine Missachtung lässt darauf schließen, dass der Umgang nicht kindeswohl dienlich ist.

Werden die Wünsche des Kindes vor Gericht berücksichtigt?

Das Kind wird ab dem 14. Lebensjahr vom Familiengericht angehört, sodass die Wünsche und Meinungen des Enkelkindes tatsächlich relevant für die Entscheidung des Gerichts sind. Jüngere Kinder werden persönlich angehört, sofern die Interessen, Bindungen oder die Wünsche des Kindes für das Gerichtsurteil wichtig sind oder wenn eine Anhörung aus anderen Gründen notwendig ist. Je älter das Kind ist, umso gewichtiger ist seine Aussage vor Gericht. Nichtsdestotrotz ist das Wohl des Kindes die oberste Maxime für die Entscheidungen des Gerichts, demnach überschneiden sich die Kindeswünsche und Vorstellungen bezüglich des Besuchsrechts der Großeltern nicht immer mit der gerichtlichen Entscheidung.

Wie kann man ein gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht durchsetzen?

Wurde das Umgangsrecht für die Großeltern gerichtlich angeordnet und weigern sich die Eltern dennoch, den Besuch zu gewähren, können Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Diese erfolgt nur dann nicht, wenn das Kind sich vehement weigert, mit den Großeltern Umgang zu haben. Kann der Widerstand nicht durch erzieherische Maßnahmen der Eltern verhindert werden, wird nicht vollstreckt. Sollte sich jedoch der betreuende Elternteil weigern, den Umgang mit den Kindern zu erlauben, kann das Familiengericht auf Antrag der Großeltern Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) oder unmittelbaren Zwang anordnen. Vorher muss jedoch eine Anhörung des Elternteils stattfinden.

Welche Vorteile hat ein Anwalt beim Umgangsrecht für Großeltern?

Ein Anwalt für Familienrecht ist immer dann notwendig, wenn keine einvernehmliche Lösung für ein Besuchsrecht mit den Eltern möglich ist und das Jugendamt auch erfolglos beim Intervenieren war. Ein Rechtsexperte berät Sie als Großeltern ausführlich über ihre Rechte und Möglichkeiten und erläutert ihnen dabei auch, die möglichen Komplikationen bei vorhanden Familienkonflikten.

Da Großeltern nachweisen müssen, welche Bindung sie zum Kind haben und inwieweit ihr Umgang dem Kindeswohl dienlich ist, empfiehlt sich dringend die Konsultation eines Anwalts. Liegen nicht genügend Beweise und Anhaltspunkte vor, wird der Antrag auf Einräumung des Umgangsrechts abgewiesen. Riskieren Sie nicht den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu verlieren und lassen Sie sich nun ausführlich von einem Rechtsexperten für Familienrecht beraten!

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Um Konflikte in Sachen Ungangsrecht zu lösen, kann auch eine Mediation hilfreich sein. Sie spart Kosten und geht auf die Bedürfnisse der Parteien ein.

FAQ: Umgangsrecht der Großeltern

Ja, auch Großeltern haben neben den Eltern ein Umgangsrecht. Allerdings muss geprüft werden, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich ist.
Die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Großeltern ist nicht gesetzliche geregelt. Die Umgangsvereinbarungen können individuell mit den Eltern vereinbart werden. Bei gerichtlicher Durchsetzung erteilen die Gerichte den Großeltern meist einige Stunden im Monat Umgang mit den Enkelkindern.
Ja, akzeptieren die Großeltern nicht den Erziehungsvorrang der Eltern oder/und gerät das Kind in einen Loyalitätskonflikt, da Eltern und Großeltern zerstritten sind, wird das Besuchsrecht meist ausgeschlossen, da die Umstände nicht kindeswohldienlich sind.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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