Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern
Die wichtigste Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern ist, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Per Gesetz entspricht es einer förderlichen Entwicklung des Kindes, dass es Umgang mit engen Bezugspersonen hat, sofern es eine Bindung zu ihnen hat und die Aufrechterhaltung der Beziehung hilfreich für es ist.
Das Gericht prüft daher die Gesamtsituation der Familie und untersucht dabei auch, ob ein gestörtes Verhältnis der Erwachsenen sich negativ auf das Kind auswirken. Findet der Besuch in einer konfliktreichen Atmosphäre statt, innerhalb welcher sich die Erwachsenen in Wortgefechten verlieren, ist anzunehmen, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Ebenso untersagt das Gericht einen Kontakt, wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, d.h. wenn das Kind durch negative Äußerungen des jeweils anderen beeinflusst wird.
Ausgestaltung des Umgangsrechts für Großeltern
Die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Großeltern ist gesetzlichen nicht festgelegt und kann individuell mit der Mutter und dem Vater vereinbart werden. Wird das Kontaktrecht jedoch gerichtlich durchgesetzt, orientiert sich das Gericht an zahlreichen Faktoren, u.a. am Alter des Kindes und dem Grad der Bindung zu den Großeltern. Im unteren Abschnitt des Artikels erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu den gerichtlichen Entscheidungsaspekten für die Dauer und Häufigkeit des Besuchs der Großeltern.
Wie oft besteht Besuchsrecht für Großeltern?
Obschon man meinen mag, dass ein regelmäßiger Besuch bei Oma und Opa grundsätzlich förderlich ist, legt der Gesetzgeber fest, dass das Erziehungsrecht der Eltern stets einen Vorrang hat und nur unter gewissen Voraussetzungen umgangen werden kann. Wie oft dürfen Oma und Opa die Enkel sehen? Die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Großeltern ist nicht gesetzlich geregelt und ist vom Einzelfall abhängig. Die Dauer des Besuchs und die Häufigkeit werden auf das Alter des Kindes und den Grad der Bindung angepasst. Entscheidend sind jedoch auch die Entfernung der Wohnorte, die schulischen Anforderungen und seine Freizeitaktivitäten und weitere Faktoren.
Bei einer gerichtlichen Durchsetzung des Umgangsrechts räumten verschiedene Gerichtsentscheide Großeltern einen Umgang von 4 bis 5 Stunden im Monat ein sowie ein Umgangswochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Je nach Einzelfall können diese Bestimmungen jedoch erweitert oder weiter eingeschränkt werden.
Müssen Großeltern den Erziehungsprinzipien der Eltern folgen?
Im Hinblick auf Bettzeiten und die Dauer des Fernsehkonsums haben Eltern und Kinder meist feste Regeln, allerdings werden diese Zeiten bei Besuchen von Oma und Opa gerne erweitert. Doch müssen sich Großeltern an die Vorgaben der Eltern halten oder nicht? Grundsätzlich besteht ein erzieherisches Ermessen nur im Rahmen der von den Eltern vorgegebenen Grenzen, da die Erziehung Teil des Sorgerechts ist, wodurch die Eltern den Erziehungsvorrang haben. Die Erziehung ist ihnen allein vorbehalten. Missachten die Großeltern die Erziehungsmaßnahmen der Eltern, kann sich dies negativ auf das Umgangsrecht auswirken.
Gefährdet eine Erziehungsmaßnahme jedoch das Kindeswohl, dann dürfen die Großeltern diese missachten. Erhält das Kind beispielsweise Schläge für bestimmte Vergehen, dann dürfen sowohl Großvater als auch Großmutter die Erziehungsmaßnahme ignorieren, da physische Gewalt nicht förderlich für das Kindeswohl ist.
Welche weiteren Handlungsmöglichkeiten haben umgangsberechtigte Großeltern?
Bei den Handlungsmöglichkeiten ist nicht immer klar, was Großmutter und Großvater im Rahmen ihres Umgangsrechts dürfen. Dürfen Oma und Opa medizinische Entscheidungen für das Kind treffen? Ebenso wie andere Personen, die einen Unfall beobachten, sind auch die Großeltern zur Hilfe verpflichtet. Andernfalls wäre es unterlassene Hilfeleistung, die auch strafbar ist.
Die Großeltern müssen ärztliche Hilfe aufsuchen oder verständigen. Wurde die Notversorgung geleistet, trägt das medizinische Personal die weitere Verantwortung, allerdings auch nur für die nachfolgende Notversorgung. Für alle weiteren Entscheidungen für medizinische Eingriffe sind die sorgeberechtigten Eltern zu verständigen und ihre Zustimmung einzuholen. Sollten diese nicht verständigt werden können, müssen die Ärzte eine Entscheidung des Familiengerichts erhalten. Ferner haben die Großeltern kein Recht auf Auskunft zum Gesundheitszustand des Kindes.