Einigung über gemeinsames Eigentum
Haben beide Ehepartner Eigentumsanteile an einer Immobilie, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Entscheidung auf außergerichtlichem Wege zu treffen. Da beide im Grundbuch stehen, haben auch beide einen Anspruch auf einen Teil der Immobilie. Daher müssen sie auch gemeinsam über die Zukunft der Immobilie entscheiden.
Es spielt dabei keine Rolle, ob einer von beiden über den größeren Anteil am Haus verfügt – es besteht dadurch also kein Anrecht auf das gesamte Haus. Zudem hat jeder Ehegatte hat ein Recht, das Geld, das er in das gemeinsame Heim investiert hat, zurückzuerlangen. Kommt keine Einigung zustande, die dies ermöglicht, kann es dazu kommen, dass gerichtliche Wege beschritten werden. Es empfiehlt sich, schon während der Trennungszeit zu klären, wie es mit der Immobilie weitergehen soll, und dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.
Haus auszahlen bei Scheidung
Verzichtet ein Partner auf die Immobilie und möchte das Geld für seine Eigentumsanteile zurückerhalten, gibt es mehrere Wege – je nachdem, wie der Andere dazu steht. Möchte der Andere das Haus oder die Wohnung behalten, so können die beiden beschließen, das Haus auf diesen zu überschreiben. Im Zuge dessen geht die Immobilie in das Alleineigentum über. Dabei werden die restlichen Eigentumsanteile vom Partner dazugekauft. Ein Wertgutachten kann dabei helfen, den passenden Preis festzulegen. Für die Überschreibung müssen die Eheleute dann einen Notar aufsuchen und diese von ihm beurkunden lassen.
Am besten ist es, das zu erledigen, bevor die Ehe endgültig geschieden ist. Solange Sie noch verheiratet sind, fällt nämlich keine Grunderwerbsteuer an. Außerdem sollten Sie davor bereits Regelungen zum Unterhalt und Zugewinnausgleich (dazu später mehr) getroffen haben. Bei einem bestehenden Kreditvertrag sollte dieser vom künftigen Alleineigentümer übernommen werden. Klären Sie dies am besten schon vor der Überschreibung mit der kreditgebenden Bank.
Vermietung oder Hausverkauf bei Scheidung
Ein Verkauf der gemeinsamen Immobilie ist eine gute Möglichkeit, dass beide wieder an ihr Geld kommen – vorausgesetzt, sie können sich einigen, wie sie es aufteilen. Am besten ist es, wenn man das schon vor dem Verkauf klärt und vertraglich fixiert. Auch über den Verkaufspreis sollten sich die Eheleute einigen. Am besten ist es jedoch, einen Makler bzw. Gutachter zu beauftragen – dieser kann einen angemessenen Verkaufspreis für die Immobilie festlegen, der dem tatsächlichen Wert entspricht.
Ein Verkauf kann auch schon während der Trennungszeit stattfinden. Ist die Trennungszeit vorüber und ein Gatte möchte das Haus verkaufen, der andere jedoch nicht, so kann er vor Gericht erreichen, dass er auf diesem Wege die Zustimmung für einen Verkauf erhält. Überlegenswert wäre es auch, das Haus zu vermieten und die Miete anteilsmäßig untereinander aufzuteilen. So muss man sich nicht ganz von dem Haus trennen – jedoch bleiben weiterhin beide Partner Eigentümer des Hauses.
Realteilung im Zuge der Scheidung
Eine weitere Möglichkeit, bei welcher das Haus im Eigentum beider Partner bleibt, ist eine sogenannte Realteilung. Dabei wird das Haus umgebaut, so dass dadurch zwei getrennte Wohneinheiten entstehen. Das kann natürlich je nach Ausgangslage mit hohen Kosten verbunden sein. Außerdem sollten sich die Ehepartner überlegen, ob sie ihr weiteres Leben nach der Scheidung wirklich im selben Haus verbringen wollen. Ansonsten bietet die Realteilung aber auch die Möglichkeit, dass einer der Partner die Wohneinheit, die in seinem Eigentum ist, vermieten kann. Derjenige der im Haus bleiben möchte, sollte sich also auch überlegen, ob er dies möchte. Entscheiden Sie sich für eine Realteilung, sollten Sie dies in einer notariellen Teilungsurkunde festhalten.
Überschreibung auf gemeinsame Kinder
Die Eheleute können ihre Immobilie auch durch eine Schenkung an ihre gemeinsamen Kinder vergeben. Dadurch kann entweder das gesamte Haus auf die Kinder überschrieben werden oder auch nur die Eigentumsanteile eines Partners. In beiden Fällen müssen die Ehegatten beide einverstanden sein. Möchte man eine Schenkung an gemeinsame Kinder vornehmen, so ist zu berücksichtigen, dass dies bei minderjährigen Kindern nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stattfinden darf. Bedenken Sie aber, dass Eigentum auch immer gewisse Pflichten mit sich bringt. Übernimmt das Kind das gemeinsame Haus, so hat es später einmal auch die damit einhergehenden Kosten zu tragen bzw. es ist diesbezüglich auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen.
Teilungsversteigerung
Doch wie können die Partner vorgehen, wenn keine einvernehmliche Lösung für diese Angelegenheiten in Sicht ist und die oben genannten Optionen somit nicht in Frage kommen? Wie bereits ersichtlich wurde, kann das Gericht nicht in die Eigentumsverhältnisse eingreifen, jedoch wird es auch die rechtmäßigen Interessen anderer Beteiligter berücksichtigen. Wenn ein Ehegatte keine andere Möglichkeit hat, an sein Geld zu kommen, dann kann es in solchen Situationen zu einer Art Zwangsversteigerung kommen, der sogenannten Teilungsversteigerung. Das ist die einzige Möglichkeit, das Haus auch ohne Einverständnis des Ehepartners verkaufen zu können – jedoch birgt so eine Teilungsversteigerung hohe Risiken und kann große Verluste für beide Seiten bedeuten. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Teilungsversteigerung, der sich diesem Thema ausführlich widmet.