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Anwaltskosten Scheidung § Verfahrenswert, Gebühren & mehr

Eine Scheidung kann mitunter zu einer teuren Angelegenheit werden, denn neben den anfallenden Gerichtsgebühren gilt es auch die Anwaltskosten für die Scheidung zu begleichen. Da ist es verständlich, dass Sie sich im Voraus einen Überblick über die auf Sie zukommenden Kosten verschaffen wollen. In dem nun folgenden Beitrag gehen wir auf das Anwaltshonorar und deren Zusammensetzung ein und zeigen Ihnen anhand von Beispielen, wie sich die Kosten für den Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren berechnen.

Inhaltsverzeichnis

Anwaltskosten bei einer Scheidung

Aufgrund der Anwaltspflicht vor dem Familiengericht, beinhalten die Kosten für eine Scheidung auch jene Kosten, die für den rechtlichen Beistand anfallen. Die Höhe dieser Kosten für den Rechtsanwalt bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hat, aufgrund des Verfahrenswertes als Berechnungsgrundlage, einen entscheidenden Einfluss auf die gesamt anfallenden Scheidungskosten.

Der Gesetzgeber gibt vor, dass diese Kosten in einer 1,0-fachen Gebühr anfallen. Darüber hinaus können sich die Anwaltskosten je nach Umfang des Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit um einen bestimmten Faktor erhöht.

Im Fall einer Scheidung vor dem Familiengericht sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Gebührensätze für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Um diese komplexen Berechnungsmethoden leicht verständlich darstellen zu können, bietet sich der einfache Multiplikationsfaktor ein. Denn mit diesem zeigt sich dass die Gebührensätze wie folgt multipliziert werden:

  • Wahrnehmen eines Gerichtstermins mit dem Faktor 1,3
  • Außergerichtliche Besprechungen / Beratungen mit Faktor 1,2

Darüber hinaus gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, dass sonstige Auslagen im Scheidungsverfahren 20 % des Verfahrenswertes berechnet werden. Bei einer Scheidung könnte diese Berechnung sehr hoch ausfallen, weswegen ist der Betrag für Auslagen, den Sie im Scheidungsverfahren zahlen müssen, auf 20 Euro gedeckelt wird.

Berechnung der Anwaltskosten für eine Scheidung

Die Kosten für den Rechtsanwalt setzen sich aus drei entscheidenden Kostenfaktoren zusammen: der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Auslagengebühr. Das Ergebnis dieser Posten muss mit 1,19 multipliziert werden, da auf das Anwaltshonorar 19 % Mehrwertsteuer gezahlt werden müssen – die Gerichtskosten werden nicht besteuert. Sollten Sie eine Scheidung anstreben, so können Sie sich im Voraus mit Ihrem Anwalt über die auf Sie zukommenden Scheidungskosten verständigen. Ein Anwalt weiß aus seinen Erfahrungen und seiner rechtlich kompetenten Einschätzung recht schnell, in welchem Preisrahmen sich die Scheidungskosten bewegen werden.

Berechnungsgrundlage Verfahrenswert

Grundsätzlich wird die Höhe der Kosten für den Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren nach dem sogenannten Verfahrenswert (Streitwert) bemessen. Der Verfahrenswert beschreibt den Gegenwert jener Aspekte, die im Hauptverfahren verhandelt werden. Der Verfahrenswert einer Scheidung ist somit nicht jener Betrag, der von den Ehegatten zu bezahlen ist, sondern der Gesamtwert aller im Scheidungsverfahren zu regelnden Werte, Gegenstände und Ansprüche. Aus diesem Grund spricht man hierbei auch oftmals vom Gegenstandswert.

Formel zur Berechnung des Verfahrenswert

(Nettoeinkommen beider Eheleute) * 3 + Versorgungsausgleich = Mindestverfahrenswert

Sollten noch weitere Streitpunkte vom Familiengericht geklärt werden müssen, so erhöht sich der Verfahrenswert. Das bedeutet: Je mehr Entscheidungen gefällt werden müssen, umso teurer wird die Scheidung für Sie. So fließen beispielsweise Unterhaltsforderungen, materielles Vermögen oder Rechtsunsicherheiten über Mietwohnungen ebenso in den Verfahrenswert ein.

  • Unterhaltsforderungen: Erhöhung des Verfahrenswert um das 12-fache der Forderung (1 Jahr Unterhalt)
  • Vermögen: Erhöhung des Verfahrenswert um das tatsächliche, materielle Vermögen
  • Mietwohnung: Erhöhung des Verfahrenswert um die 12-fache Monatsmiete (1 Jahr Miete)

Die Berechnung des konkreten Verfahrenswert / Gegenstandswert einer Scheidung ist in der Praxis jedoch selten anhand der obigen Berechnungsformel zu bemessen. Denn in der Praxis fällt dieser oftmals geringer aus, da beispielsweise für Kinder pauschal Beträge abgezogen werden können. Entsprechend müssen diese in der Rechtspraxis üblichen Pauschalen auch bei der Ermittlung der Kosten für den Rechtsanwalt beachtet werden. Der ermittelte Wert bietet somit lediglich einen groben Anhaltspunkt.

Gebührenberechnung gemäß RVG

Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgt die Abrechnung des Anwaltshonorars anhand des Verfahrenswert. Sobald dieser also ermittelt ist, können die anfallenden Gebühren (1,0 fach) anhand der folgenden auszugsweisen Gebührentabelle berechnet werden:

Verfahrenswert / Gegenstandswert bis… Gebühr für den Rechtsanwalt
1.000 Euro88,00 €
1.500 Euro127,00 €
5.000 Euro 334,00 €
7.000 Euro 446,00 €
10.000 Euro 614,00 €
13.000 Euro 666,00 €
16.000 Euro718,00 €
19.000 Euro770,00 €
22.000 Euro822,00 €
25.000 Euro874,00 €
30.000 Euro955,00 €
35.000 Euro1.036,00 €
40.000 Euro1117,00 €
45.000 Euro1.198,00 €
50.000 Euro1.279,00 €
65.000 Euro1.373,00 €
80.000 Euro1.467,00 €
95.000 Euro1.561,00 €
110.000 Euro1.655,00 €
500.000 Euro3.539,00 €

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Berechnung der Verfahrensgebühr

Die sogenannte Verfahrensgebühr entsteht, wenn Anwälte als Rechtsbeistand in einem Gerichtsverfahren auftreten. Für diese anwaltliche Tätigkeit sieht die Gebührenverordnung einen Gebührensatz von 1,3 vor. Rechtlich fixiert ist dies in §13 RVG in Verbindung mit Anlage 2. Die Verfahrensgebühr kann somit anhand des Gegenstandswertes der Scheidung mit einer einfachen Berechnungsformel ermittelt werden.

Formel zur Berechnung des Verfahrensgebühr

Verfahrenswert * 1,3 = Verfahrensgebühr

Berechnung der Termingebühr

Die Terminsgebühr wird für alle Termine beim Anwalt erhoben. Sie beträgt laut der deutschen Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RAV) das 1,2fache des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens und kann anhand der folgenden Formel berechnet werden:

Formel zur Berechnung des Termingebühr

Verfahrenswert * 1,2 = Termingebühr

Berechnung der Auslagengebühr

Die Auslagengebühr fällt im Zuge einer Scheidung für all jene Ausgaben des Rechtsanwalts an, die zum Beispiel im Zuge der Korrespondenz, Kommunikation oder sonstigem Material Aufwänden anfallen. Diese Gebühr wird grundsätzlich mit 20% des Verfahrenswertes berechnet. Jedoch sieht der Gesetzgeber hier eine Deckelung der Kosten vor, um eine ungerechtfertigt hohe Kostenbelastung des Mandanten zu vermeiden. Der maximale Gebührensatz bei den Auslagen Gebühren beträgt 20,00 Euro.

Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe

Um auch finanziell schlechter gestellten Bürgern, ordentliche Verfahren zu ermöglichen gibt es die sogenannte Verfahrenskostenhilfe. Diese deckt alle für das Gerichtsverfahren nötigen Kosten darunter auch die Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und nötige Auslagen für das Gerichtsverfahren.

Beispiel: Scheidungskosten für den Anwalt

Was bisher komplex geklungen hat, lässt sich anhand eines einfachen Kosten Beispiels noch besser verstehen. Gehen Sie nun davon aus, dass beide Ehegatten 2.000 Euro netto pro Monat verdienen und es im Zuge der Scheidung nicht zu einem Versorgungsausgleich kommt. Gleichzeitig bestand während der Ehe eine gemeinschaftlich genutzte, eheliche Wohnung. Wer in dieser Wohnung verbleiben darf, ist unklar und muss vom Gericht entschieden werden. Die Monatsmiete für die eheliche Wohnung beläuft sich auf 1.000 Euro im Monat.

Schritt 1: Verfahrenswert ermitteln

Um die anfallenden Scheidungskosten für den Rechtsanwalt ermitteln zu können, gilt es nun zunächst einmal den Verfahrens- oder Gegenstandswert des Scheidungsverfahren zu ermitteln. Hierfür wird das Einkommen der Ehegatten herangezogen und mit 3 multipliziert. Da es zu keinem Vorsorgeausgleich kommt, wird dieser auch nicht hinzugerechnet.

Der Verfahrenswert in unserem Beispiel berechnet sich wie folgt

4.000 Einkommen der Ehegatten * 3 = 12.000
zuzüglich des Gegenstandswerts der Mietwohnung
1.000 Euro Monatsmiete *12 (1 Jahr) = 12.000
Ergibt einen Verfahrenswert von 24.000 Euro

Schritt 2: Anwaltsgebühren berechnen

Da nun der beispielhafte Verfahrenswert feststeht, können anhand der Gebührentabelle aus dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RAV) die Anwaltsgebühren für das Verfahren ermittelt werden. Hierbei gilt es nun die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr sowie die Auslagengebühr zu ermitteln.

Die Anwaltsgebühren in unserem Beispiel berechnet sich wie folgt

874 Euro Verfahrenswert * 1,3 = 1.136,20 Verfahrensgebühr
874 Euro Verfahrenswert * 1,2 = 1.048,00 Euro Terminsgebühr
Höchstsatz für die Auslagengebühr 20,00 Euro
= 2.205 Euro Gebühren für den Rechtsanwalt

Die Kosten für den Rechtsanwalt ergeben in unserem Beispiel also 2.205 Euro. Wenn die Ehegatten in unserem Beispiel jeweils einen Rechtsanwalt beauftragt haben, so fallen somit die Kosten zweifach an. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch möglich nur einen Anwalt zu beauftragen und die Kosten fallen nur einmalig an.

Welche sonstigen Scheidungskosten fallen an?

Die Scheidungskosten setzen sich aus unterschiedlichen Kostenfaktoren zusammen. Die Wichtigsten sind: die Anwaltskosten, die Gerichtskosten sowie die Anfahrtskosten. Kosten für den Rechtsanwalt und Gerichtskosten bemessen sich an Hand des Verfahrenswertes. Dementsprechend kommt es entscheidend darauf an, über welchen Gegenwert im Verfahren verhandelt werden soll. Wie Sie den Verfahrenswert abschätzen können, wissen Sie ja nun. Daneben werden ggf. vom Gericht oder in einer persönlichen Besprechung mit dem Anwalt Anfahrtskosten festgelegt. Diese Fallen jedoch im Vergleich zu den restlichen Kostenpunkten gering aus.

Wie lassen die Scheidungskosten senken?

Die Kosten für den Rechtsanwalt können per se nur schwierig gesenkt werden, da sich das Honorar, welches der Anwalt für die Scheidung erhält, gesetzlich geregelt und festgelegt ist. Ein Anwalt dürfte – selbst wenn er wollte – nicht kostenlos arbeiten bzw. die Gebühren reduzieren. Das würde den Wettbewerb verzerren und zu einem unlauteren Preiskampf zwischen den Anwälten führen.

Die beste Option bei der Scheidung Geld einzusparen, ist eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Denn zum einen können im Zuge dieses Scheidungsverfahrens beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen und zum anderen kann auf Antrag der Verfahrenswert  um bis zu 30 % reduziert werden. Zudem können maßgeblich Kosten eingespart werden, wenn Termine beim Anwalt gut vorbereitet werden. Allfällige Fragen sollten gesammelt und in einem Termin zur Sprache gebracht werden. So lassen sich Kosten und Gebühren für Telefonate und mehrfache Termine vor Ort in der Kanzlei reduzieren.

Wie kann ein Anwalt rund um die Anwaltskosten helfen?

Ein erfahrener Jurist kann Ihnen bereits im Zuge eines Erstgesprächs grundsätzliche Angaben zu den Kosten ihrer geplanten Scheidung machen. Natürlich ist die konkrete Berechnung der Anwaltskosten von vielen Faktoren abhängig und kann daher nicht in einem Gespräch erfolgen, dennoch ist die Erstauskunft hinsichtlich der Kosten ein wichtiger Anhaltspunkt für Scheidungswillige. Zudem kann der Anwalt Sie ausführlich zu den Möglichkeiten einer kostensparsamen Scheidung informieren. Mögliche Streitpunkte können mittels einvernehmlicher Lösung oder Mediation geklärt werden, umfassende Anträge und die dafür benötigten Unterlagen können bereits im Vorfeld vorbereitet werden und Termine in der Kanzlei so gewählt werden, dass keine unnötigen telefonischen Absprachen zusätzlich anfallen. Zudem bieten viele Rechtsanwälte eine kostenfreie Ersteinschätzung der Rechtslage an.

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FAQ: Anwaltskosten Scheidung

Die Kosten für den Anwalt bei einer Scheidung berechnen sich anhand des sogenannten Verfahrenswertes. Dieser wird aufgrund des Einkommens der Ehegatten berechnet und dient als Berechnungsgrundlage für alle im Zuge einer Scheidung anfallenden Kosten. Also die Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstigen Auslagen bei einer Scheidung.
Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten ihre Anwälte selbst zu bezahlen haben. Im Gegensatz zu anderen Verfahrensarten gilt also nicht der Grundsatz “Der Verlierer trägt die Kosten”.
Die Anwaltskosten werden grundsätzlich nur im Zuge der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts bei einer einvernehmlichen Scheidung geteilt. Jedoch besteht hier die Möglichkeit das ein Ehegatte alleine die Kosten übernimmt, wenn dies gewünscht ist.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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