Das Gerichtskostengesetz bestimmt die Gerichtskosten, wobei man hier nochmal zwischen Gerichtsauslagen und Gerichtsgebühren unterscheidet. Die Gerichtskosten müssen als Vorschuss an das Gericht gezahlt werden, ansonsten wird das Familiengericht nicht tätig.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, wohingegen die Gerichtsauslagen unabhängig davon sind. Als Gerichtsauslagen gelten Kosten für Dolmetscher, Umgangs-/Verfahrenspfleger für Kinder und die Übersendung der Gerichtsakte an den Rechtsanwalt.
Ebenso wie bei Anwaltsgebühren können auch die Gerichtsgebühren anhand einer Tabelle aus Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG abgelesen werden. Der Gebührensatz für eine Tätigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG.
Bei einem herkömmlichen Scheidungsverfahren fällt meist der Gebührensatz 2,0 an, welcher am Ende des Verfahrens zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.
Wer die Kosten einer Scheidung in Deutschland sparen möchte, sollte Folgesachen im Verbund regeln und diese nicht isoliert durchsetzen. Als Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht sowie Wohnung und Hausrat.