Zuständigkeit des Familiengerichts
Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. In der Regel ist dabei das Gericht zuständig, welches für Verfahren am letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner verantwortlich ist. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von dieser Zuständigkeit, die sich wie folgt darstellen:
- Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit den Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehepartner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
- Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es zeigt sich also, dass die Zuständigkeit des Gerichts durchaus an den individuellen Einzelfall angepasst beansprucht werden kann. In manchen Fällen ist es sogar möglich, das Familiengericht zu wählen. Dies ist in der Regel immer dann möglich, wenn beide Eheleute sich über die Zuständigkeit einigen können. Wenn also der Ehemann und die Ehefrau dahingehend übereinstimmen, dass das Scheidungsverfahren an den Wohnort des Mannes angepasst wird, obwohl Ehefrau und Kinder in einem anderen Gerichtsbezirk leben, ist das durchaus zulässig.
Scheidungsantrag im Ausland einreichen?
Manchmal kommt es auch vor, dass ein Ehegatte ins Ausland zieht. Reicht nur der in Deutschland lebende Ehepartner die Scheidung ein, kann es zu Komplikationen kommen. Prinzipiell dürfen die deutschen Gerichte im Ausland keinen Scheidungsantrag zustellen. Deswegen geschieht die Zustellung entweder nach völkerrechtlichen Verträgen oder durch die zuständige diplomatische und konsularische Vertretung des Bundes. In der EU gilt darüber hinaus auch eine vorrangige Zustellungsverordnung, da die Zustellung des Scheidungsantrags bis zu einem Jahr dauern kann.
Ablauf der Antragstellung auf Ehescheidung
Nachdem der Rechtsanwalt des antragstellenden Ehegatten den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht eingereicht hat, stellt das Gericht dem anderen Ehepartner den Antrag zu. Außerdem legt das Gericht ein Aktenzeichen an. Die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner erfolgt, nachdem der Antragsteller die Gerichtsgebühren gezahlt hat, es sei denn er hat Verfahrenskostenhilfe beantragt. Wurde Verfahrenskostenhilfe beantragt, dann erhält der Antragsgegner den Scheidungsantrag zunächst formlos zur Stellungnahme.
Dauer der Zustellung des Scheidungsantrag
Die Dauer der Zustellung des Scheidungsantrags ist davon abhängig, ob der Zeitpunkt des Ablaufs des Trennungsjahrs nachweislich geklärt ist und die Gerichtsgebühren gezahlt wurden. Das Gericht stellt den Antrag erst nach Begleichung der Gerichtskosten zu. Der Antragsteller muss demnach bei der Gerichtskasse den Gerichtskostenvorschuss zahlen, bevor eine förmliche Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht erfolgt. Dieser erhält den Scheidungsantrag in einem gelben Briefkuvert. Dabei ist auch zu beachten, dass der beauftragte Anwalt des Antragsstellers ebenfalls einen Vorschuss erwartet.
Kosten für den Scheidungsantrag
Im Grunde entstehen direkt keine Kosten für den Scheidungsantrag, da die Kosten für das gesamte Verfahren ermittelt werden. Die Kosten einer Scheidung sind vom Verfahrenswert abhängig, denn anhand dessen Wert werden die Anwalts- und Gerichtskosten ermittelt. Spezifische Kosten für den Scheidungsantrag gibt es in Deutschland nicht. Jedoch gilt es im Zuge der Beantragung der Ehescheidung, den nötigen Gerichtskostenvorschuss zu begleichen. Wie hoch diese Kosten ausfallen, ist abhängig vom Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens.