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Scheidungsverfahren – Rechtslage, Ablauf & mehr

Dem Entschluss für eine Scheidung geht meist ein langer und schmerzhafter Prozess voraus. Nicht selten scheuen Eheleute vor dem Scheidungsprozess zurück und bleiben in der Ehe. Einfach ist eine Scheidung nie. So unterschiedlich wie die Menschen, sind auch die Ehe Situationen – somit ist auch ein Scheidungsverfahren je nach Fall verschieden, auch wenn es sich in einen rechtlichen Rahmen eingegliedert. Dieser Artikel wird diesen näher beleuchten und Sie erfahren, wie ein Scheidungsprozess in der Praxis abläuft und welche Schritte notwendig sind. Denn: Wenn Sie gut auf das Kommende vorbereitet sind, erleichtert das Ihre Scheidung schon um ein Vielfaches.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage & Allgemeines zum Scheidungsverfahren

Grundsätzliche Ausführungen zum Scheidungsverfahren sind im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) zu finden.

Die Paragraphen 121 – 150 regeln die Verfahren in Ehesachen, Scheidungssachen und Folgesachen. Hier wird unter anderem beschrieben, wie der Ablauf auszusehen hat und wie die einzelnen Schritte geregelt sind.

Weiters finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ebenfalls Regelungen, die Scheidungen betreffen: Gemäß § 1564 muss eine Scheidung von einem oder beiden Ehegatten beantragt werden und kann nur durch richterliche Entscheidung geschehen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, gilt die Ehe als aufgelöst. Die darauf folgenden Paragraphen beschäftigen sich mit den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit das Gericht eine Scheidung ausspricht. Welche das sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Einleitung des Scheidungsverfahrens

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Das ist derjenige Ort, an welchem man seinen Lebensmittelpunkt hat. Da die Partner an unterschiedlichen Orten leben können, gibt es bestimmte Kriterien, nach welchen entschieden wird, welcher Gerichtsstandort in Frage kommt.

Hat der Partner den Scheidungsantrag erhalten, kann er diesem zustimmen, ihn ablehnen oder auch selbst einen Antrag stellen. Je nachdem, wie er reagiert, wird das Verfahren anders ablaufen. In jedem Fall erhalten die Gatten ein Schreiben vom Gericht, in welchem der Termin für die mündliche Verhandlung bekanntgegeben wird. Die Ehe kann in manchen Fällen schon an diesem Termin geschieden werden. Manchmal sind jedoch mehrere Verhandlungstermine notwendig. Das hängt unter anderem davon ab, ob noch Verhandlungen zu den Folgesachen (z.B. zum Sorgerecht oder bezüglich der Vermögensaufteilung) Teil des Verfahrens sind. Laut § 137 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind nämlich die Folgesachen zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden („Scheidungsverbund“).

Die Ehe kann also erst geschieden werden, wenn auch die Entscheidungen bezüglich der Scheidungsfolgen feststehen. Zu verhandelnde Folgesachen müssen jedoch rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit sie in das Verfahren aufgenommen werden. Es gibt aber auch Folgesachen, die ohne eigenes Zutun im Scheidungsverfahren inbegriffen sind: Die Ermittlung des Versorgungsausgleichs wird zum Beispiel nach Eingang des Scheidungsantrags automatisch vom Gericht veranlasst. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine Folgesache auch vom Verbund abtrennen. Dies ist durch § 140 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Voraussetzungen für die Einleitung des Scheidungsverfahrens

Dem eigentlichen Scheidungsprozess vor Gericht gehen noch andere Dinge voraus, die wir hier für einen besseren Überblick über das Gesamtgeschehen ebenso erwähnen möchten. Eine Scheidung sollte gut überlegt sein. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ehescheidungen nur stattfinden, wenn die Ehe unweigerlich gescheitert ist. Es gibt also gewisse Voraussetzungen, die während des Scheidungsverfahrens auf ihre Erfüllung hin überprüft werden. Allgemein ist es so, dass zwei Kriterien zur Prüfung herangezogen werden können. Im Folgenden wollen wir Ihnen die beiden Faktoren kurz vorstellen und Ihnen ein paar Tipps geben, die für das weitere Verfahren nützlich sein können.

Ob eine Ehe unweigerlich gescheitert ist, wird vom Gericht unter anderem anhand einer Trennungszeit geprüft. Die Trennungszeit ist zwar nicht Teil des Scheidungsverfahrens in dem Sinne, da hier noch keine amtlichen Wege beschritten werden müssen. Jedoch ist sie ein wichtiger Ausgangspunkt für das weitere Scheidungsverfahren, da es als Nachweis dafür dient, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorhanden sind. Ohne eine mindestens einjährige Trennungsphase wird eine Ehe nur in Ausnahmefällen geschieden. Um ein aussagekräftiges Beweismittel über die stattgefundene Trennung zu haben, sollten Sie Ihrem Gatten die Trennung samt Datum auch schriftlich mitteilen – wenn er diese zudem signiert, sind Sie für den Fall gewappnet, dass er Ihnen widerspricht, um die Scheidung hinauszuzögern.

Zu beachten:

Um das endgültige Scheitern einer Ehe zu beurteilen, können in manchen Fällen auch Scheidungsgründe eine Rolle spielen. Im weiteren Verfahren wird es dann notwendig sein, diese anhand von Beweisen vorzulegen. Wenn beide Partner mit einer Scheidung einverstanden sind, wird dies jedoch nicht relevant sein.

Einreichung des Scheidungsantrags

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der eigentliche Scheidungsprozess in Gang gesetzt werden: Es erfolgt der Antrag beim zuständigen Familiengericht. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Haben die beiden keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, richtet sich die Zuständigkeit nach anderen Faktoren.

Der Scheidungsantrag kann entweder von einem oder beiden Ehegatten eingereicht werden. Für diesen Schritt ist die Unterstützung durch einen Anwalt auf jeden Fall verpflichtend. Dies jedoch nur für denjenigen Ehepartner, der den Antrag in die Wege leitet (= „Antragsteller“). Er hat vorab auch die Gerichtskosten zu tragen, jedoch werden gegen Ende des Verfahrens die Kosten zwischen den beiden Parteien aufgeteilt. Bei finanziellen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten übernimmt oder Sie im Rahmen einer Rückzahlung auf Raten unterstützt. Dazu ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einzureichen. Erst wenn die Zahlung erfolgt ist, folgen die weiteren Schritte.

Beantwortung des Antrags durch den Ehegatten

Im Anschluss erhält der andere Ehepartner („Antragsgegner“) den Scheidungsantrag per Post und wird darin aufgefordert, diesen innerhalb einer festgelegten Frist zu beantworten. Wie er darauf reagiert, beeinflusst das weitere Verfahren:

Mit einer Zustimmung des Partners kann zum nächsten Scheidungsschritt übergegangen werden: Sind sich die Partner in diesem Punkt einig, geht es nur noch um eine Einigung zu den Scheidungsfolgen. Eine Zustimmung verkürzt die Dauer des Scheidungsverfahrens also erheblich. Ist man sich auch bezüglich der Scheidungsfolgen einig und hat bereits eine Klärung untereinander bezüglich wichtiger Punkte (z.B. Vereinbarungen betreffs des gemeinsamen Vermögens oder gemeinsamer Kinder) stattgefunden, steht einer raschen Scheidung nichts mehr im Wege.
Es kann jedoch auch vorkommen, dass der andere Partner den Antrag ablehnt, was den Prozess um ein Vielfaches komplizierter und länger gestalten kann. Das kann nämlich dazu führen, dass bis zu zwei weitere Trennungsjahre notwendig sind, bis das Gericht das Scheitern der Ehe anerkennt.

Da der Antragsteller den Scheidungsantrag auch noch zurückziehen kann, kann es ratsam sein, ebenfalls einen Antrag zu stellen. So wird gewährleistet, dass die Scheidung trotzdem auf den Weg gebracht wird. Wenn Sie dem Antrag nur zustimmen, wird er mit dem Zurückziehen seitens des Gemahls nämlich ungültig, was die Dauer der Scheidung verlängern würde. Wollen Sie ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen, benötigen Sie allerdings auch einen Anwalt (wie das bei jeglicher Antragstellung erforderlich ist).

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Einigung in den Scheidungsfolgesachen

Eine Scheidung kann viele Fragen aufwerfen: Wie geht es nach der Ehe weiter – wer bekommt das Sorgerecht? Wie wird das gemeinsame Eigentum aufgeteilt? All die anderen Lebensbereiche, die von der Scheidung berührt werden, können nicht außer Acht gelassen werden. In der Fachsprache werden diese „Folgesachen“ genannt. Um in diesen Angelegenheiten zu einer möglichst gerechten Lösung für die Beteiligten zu gelangen, können diese ebenfalls Einlass in das Verfahren finden. Oder aber man findet untereinander zu einem Konsens.

Wichtig:

Wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch über Folgesachen verhandelt, kann das die Dauer einer Scheidung erheblich beeinflussen. Damit Sie sich ein Bild davon machen können, wie viel Zeit so ein Prozess insgesamt in Anspruch nehmen kann, ist somit unmöglich pauschal zu benennen.

Außergerichtliche Einigung

Im besten Fall können die Eheleute durch gemeinsame Gespräche schon während der Trennungszeit alle Punkte klären. Somit sind keine kostenintensiven und zeitaufwändigen Verhandlungen mehr notwendig. Auch wenn Sie nicht in allem übereinstimmen – je mehr Einigkeit untereinander besteht, desto unkomplizierter gestaltet sich der weitere Prozess.

Ratsam ist es, das Übereinkommen mittels einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich zu fixieren. Für bestimmte Punkte, über die eine Vereinbarung getroffen wird, ist sogar eine notarielle Beurkundung vorgesehen. So können Sie die getroffenen Regelungen rechtlich bindend fixieren und müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihr Partner später doch noch Forderungen stellt, die nicht abgesprochen waren.

Beachten Sie...

Es gibt weiters auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Rahmen einer Mediation. Diese kann die Beteiligten darin unterstützen, Lösungen zu finden, mit denen beide einverstanden sind.

 

Gerichtliche Einigung

Sind gerichtliche Verhandlungen zu Folgesachen nötig, werden diese oft in das Scheidungsverfahren inkludiert. Dieses Zusammenfassen von Scheidungs- und Folgesachen wird „Scheidungsverbund“ genannt. Zu einem großen Teil sollen diese Sachen gemeinsam entschieden werden. Das heißt: Die Scheidung der Ehe wird nicht vollführt, solange die anhängigen Folgesachen nicht entscheidungsreif sind. Dadurch kann das Scheidungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der Vorteil ist jedoch, dass Sie sich auf diese Weise einiges an Kosten sparen können, die anfallen würden, wenn unabhängig vom Scheidungsverfahren Verhandlungen zu den Folgesachen stattfinden. In § 137 FamFG werden die folgenden Folgesachen in Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundverfahren aufgeführt:

  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen (bei gemeinsamen Kindern oder gesetzlichem Anspruch des Ehegatten)
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (Aufteilung des Vermögens)
  • Sorge- und Umgangsrecht Sachen
Beantragung der Aufnahme in den Scheidungsverbund

Um weitere Folgesachen in das Verfahren aufzunehmen, ist ein eigener Antrag notwendig. Spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin muss dieser von einem der Eheleute eingereicht worden sein. Eine Ausnahme bilden die Sorge- und Umgangsrechtssachen: Man hat hier bis zum Ende der Verhandlung Zeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Gericht behält sich aber vor, diesen abzulehnen, sofern das unter Berücksichtigung des Kindeswohls angebracht ist.

Der Versorgungsausgleich

Bevor der Scheidungstermin stattfindet, wird der sogenannte Versorgungsausgleich ermittelt. Dieser dient der gerechten Verteilung von Rentenanwartschaften, um zum Beispiel zu verhindern, dass einer der Partner in Hinsicht auf die Altersvorsorge benachteiligt wird, da er sein Arbeitsleben hinten angestellt hat, um für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht wurde, erhalten sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner hierzu Formulare, die ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden sind. Anschließend werden die Rentenanteile, die jeweils während der Ehezeit erworben wurden, durch die Rentenversicherungsträger berechnet.

Der Scheidungstermin

Sobald alle Daten für den Versorgungsausgleich vorliegen, kann das mündliche Verfahren starten. Neben der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen sollen hier auch eventuelle Streitigkeiten zwischen den Ehegatten behandelt werden. Je nach Ausmaß der Unstimmigkeiten kann die Dauer der Verhandlungen differieren: So kann es sein, dass nach dem ersten Verhandlungstermin schon eine Entscheidung getroffen werden kann. Es kann aber auch Jahre dauern, bis die endgültige Scheidung erreicht ist.

Der Scheidungstermin wird vom Gericht schriftlich bekanntgegeben und ist von beiden Partnern persönlich wahrzunehmen. In Ausnahmefällen kann auch von einer persönlichen Anwesenheit abgesehen werden. Laut § 128 FamFG, Absatz 3, ist die Vorgehensweise in dem Fall so, dass die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgt. Befindet sich die Person in einem anderen Land mit großer Entfernung zum Sitz des Gerichts, kann die Anhörung also auch in diesem Land vorgenommen werden. In manchen Fällen kann dies auch per Videokonferenz stattfinden.

Der genannte Paragraph legt außerdem fest, dass die Anhörung beider Parteien jeweils „[…] in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden [hat], falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist“.

Im Rahmen der Anhörung sollen Fragen zur Ehesituation und zum Trennungsjahr beantwortet werden. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und inwieweit Einigkeit zwischen den Ehegatten besteht. Sie werden insbesondere auch zu Kindschaftssachen wie Sorge- und Umgangsrecht angehört. Falls sie beide die endgültige Scheidung wollen und alle wichtigen Fragen zu den Folgesachen untereinander geklärt haben, gilt die Aufgabe des Gerichts diesbezüglich als beendet – die Scheidung kann mittels Beschluss ausgesprochen werden. In anderen Fällen können noch weitere Verhandlungen folgen.

Der Scheidungsbeschluss

Die Entscheidung, die das Gericht in Hinsicht auf die Scheidung und die anhängigen Folgesachen getroffen hat, nennt man Scheidungsbeschluss. Dieser wird zu Ende des Verfahrens verkündet. Die Scheidung ist damit aber nicht automatisch auch wirksam. Erst wenn sie rechtskräftig geworden ist, ist sie offiziell beendet. Das kann auch gleich am Tag der Beschlussaussprache eintreten – jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen. Andernfalls dauert es noch einige Zeit bis Ihre Scheidung rechtskräftig ist.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Sie im Scheidungsverfahren unterstützen?

Es kann durchaus sinnvoll sein, sich schon im Vorfeld der Scheidung von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann Sie auf den Scheidungsprozess vorbereiten und Ihnen wertvolle Hinweise
geben, damit Ihre Scheidung so unkompliziert wie möglich abläuft. Dadurch können Sie unter anderem auch Versäumnisse vermeiden, die das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Hilfestellungen können auch darin bestehen, eine einvernehmliche Basis für den weiteren Prozess zu schaffen, so dies möglich ist.

Wenn noch Streitpunkte zu klären sind, ist eine anwaltliche Begleitung auf alle Fälle notwendig, damit Ihre Interessen vor Gericht vertreten werden. Lassen Sie sich am besten rechtzeitig beraten, um herauszufinden, wie Sie bezüglich der Verhandlungen zu den Folgesachen am klügsten vorgehen und wie Sie den Scheidungsverbund gestalten können. Natürlich spielt auch der finanzielle Aspekt eine Rolle, daher sollten Sie sich überlegen, in welchem Ausmaß eine professionelle Unterstützung für Sie sinnvoll ist. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Folgesachen kann sich eine Investition schnell lohnen, da ein Anwalt sich vor Gericht für Sie einsetzen wird um Ihre Anliegen durchzusetzen und Schaden abzuwenden.

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FAQ: Scheidungsverfahren

Grundlage für einen Scheidungsprozess bildet die „Zerrüttung“ des Eheverhältnisses und das Stellen eines Scheidungsantrags. Das Scheitern der Ehe muss vor Gericht nachgewiesen werden können – das kann durch ein Trennungsjahr geschehen. Durch das Einreichen des Scheidungsantrags durch einen Anwalt wird das Verfahren dann eingeleitet.
Das kommt ganz darauf an, wie Ihr Partner dazu steht. Sollten Sie Ihren Scheidungsantrag bereits eingereicht haben, können Sie ihn immer noch zurückziehen. Wenn Ihr Gatte Ihrem Antrag bereits zugestimmt hat, wird er einstweilen zwar aufgehoben, jedoch kann er auch seinerseits eine Scheidung in die Wege leiten. Wenn er also trotzdem auf eine Scheidung besteht, kann das das Verfahren lediglich verzögern.
Die Ehe gilt erst dann als aufgelöst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Nach der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am Ende der Verhandlung gibt es noch für eine gewisse Zeit die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Rechtskräftig kann die Scheidung erst werden, wenn nicht mehr mit einem Widerspruch von einer der Parteien gerechnet werden kann.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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