Weiters finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ebenfalls Regelungen, die Scheidungen betreffen: Gemäß § 1564 muss eine Scheidung von einem oder beiden Ehegatten beantragt werden und kann nur durch richterliche Entscheidung geschehen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, gilt die Ehe als aufgelöst. Die darauf folgenden Paragraphen beschäftigen sich mit den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit das Gericht eine Scheidung ausspricht. Welche das sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Einleitung des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Das ist derjenige Ort, an welchem man seinen Lebensmittelpunkt hat. Da die Partner an unterschiedlichen Orten leben können, gibt es bestimmte Kriterien, nach welchen entschieden wird, welcher Gerichtsstandort in Frage kommt.
Hat der Partner den Scheidungsantrag erhalten, kann er diesem zustimmen, ihn ablehnen oder auch selbst einen Antrag stellen. Je nachdem, wie er reagiert, wird das Verfahren anders ablaufen. In jedem Fall erhalten die Gatten ein Schreiben vom Gericht, in welchem der Termin für die mündliche Verhandlung bekanntgegeben wird. Die Ehe kann in manchen Fällen schon an diesem Termin geschieden werden. Manchmal sind jedoch mehrere Verhandlungstermine notwendig. Das hängt unter anderem davon ab, ob noch Verhandlungen zu den Folgesachen (z.B. zum Sorgerecht oder bezüglich der Vermögensaufteilung) Teil des Verfahrens sind. Laut § 137 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind nämlich die Folgesachen zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden („Scheidungsverbund“).
Die Ehe kann also erst geschieden werden, wenn auch die Entscheidungen bezüglich der Scheidungsfolgen feststehen. Zu verhandelnde Folgesachen müssen jedoch rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit sie in das Verfahren aufgenommen werden. Es gibt aber auch Folgesachen, die ohne eigenes Zutun im Scheidungsverfahren inbegriffen sind: Die Ermittlung des Versorgungsausgleichs wird zum Beispiel nach Eingang des Scheidungsantrags automatisch vom Gericht veranlasst. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht eine Folgesache auch vom Verbund abtrennen. Dies ist durch § 140 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.