Für manche Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung sind besondere Aspekte zu beachten. Worauf sollte bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch geachtet werden? Hierzu zählen vor allem Vereinbarungen über Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) sowie Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern. Haben die Ehegatten gemeinsamen Grundbesitz, dann ist bei der Übertragung der Immobilie oder des Mieteigentums eine Beurkundung notwendig.
Bei der Übertragung des Grundbesitzes ist unter anderem auch die Grundschuld des Objekts zu beachten. Meist muss für das Haus oder die Wohnung noch ein Darlehen abbezahlt werden. Der Ehepartner, auf den die Immobilie oder das Objekt übertragen wird, übernimmt das Darlehen. Somit haftet er auch gegenüber der Bank. Daher muss die Bank ihre Zustimmung geben, dass der andere Ehegatte aus der Haftung entlassen wird. Nicht immer ist die Bank damit einverstanden, da nicht genügend Sicherheiten vorhanden sind.
Hierbei ist es besonders wichtig, dass die Zustimmung der Bank eingeholt wird, da die Haftung ansonsten für den übertragenden Ehegatten bestehen bleibt. Dies heißt im Klartext, dass die Bank ihn nach wie vor belangen kann, obwohl der andere Ehegatte nun Alleineigentümer ist. Gerät der neue Eigentümer in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Bank den Übertragenden belangen.
Darüber hinaus kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden. Mit dem Ausspruch der rechtskräftigen Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehegatten. Im Falle des Todes des einen Ehegatten vor der eintretenden Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere Ehegatte dennoch. Möchte man dies verhindern, kann dies in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.