Aus rechtlicher Sicht sind die Scheidungsgründe seit 1976 irrelevant. Es zählt einzig und allein das Scheitern der Ehe, der Grund hierfür ist unbedeutend. Vor der Gesetzesänderung spielten die Scheidungsgründe für Unterhaltsansprüche eine Rolle. Eine Ehe wurde zuvor nach dem Schuldprinzip geschieden, heute gilt jedoch das Zerrüttungsprinzip.
Demnach darf eine Ehe geschieden werden, wenn sie unweigerlich gescheitert ist. Das Trennungsjahr sowie die Anhörung der Eheleute geben hierüber Aufschluss. Die Schuldfrage kann aber indirekt von Bedeutung sein, und zwar im Rahmen von Unterhalts- und Ausgleichsansprüchen, sofern der Antragsteller gewalttätig war.
Darüber hinaus kann es auf zwischenmenschlicher Ebene verschiedene Scheidungsgründe geben, die zum Scheitern der Ehe geführt haben. Meist führt eine falsche Heiratsmotivation (Steuervorteil, Schwangerschaft), zu hohe oder falsche Erwartungen oder eine fehlende Kommunikation zum Scheitern einer Ehe.
Darüber hinaus kann Untreue, Werbemüdigkeit, Geiz, fehlender Respekt, Eifersucht, sexuelle Vernachlässigung oder der Wunsch nach einem neuen Partner zu einer Scheidung führen.