Im Zuge einer Scheidung gilt es nicht nur während der Ehe erworbene Sachwerte aufzuteilen, sondern auch Rentenansprüche im Zuge des Rentenausgleichs. Dieser Erfolgt im Zuge des Versorgungsausgleichs und soll sicherstellen, dass sich scheidende Ehepaare die erarbeiteten und eingezahlten Rentenanwartschaften bei der Rentenversicherung aus der Ehezeit gerecht aufteilen. Im folgenden Artikel widmen wir uns dem Rentenausgleich, der Bedeutung der Anrechte auf die Rente und wie diese im Scheidungsverfahren gerecht unter den Ehegatten aufgeteilt wird.
Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass Ehegatten Ansprüche im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zum Ende der Ehe hin auszugleichen haben. Zu diesen Ansprüchen zählen auch die sogenannten Rentenanwartschaften, also die Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung.
Im §2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird die Rechtslage des Rentenausgleichs begründet. Denn hier nennt der Gesetzgeber konkret Rentenanwartschaften als auszugleichende Anrechte. Der §1 des Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) gibt zudem vor, dass die erworbenen Ansprüche einer Halbteilung unterzogen werden müssen. Sie werden also gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Um die Bedeutung des Rentenausgleichs im Zuge der Scheidung verstehen zu können, gilt es zunächst zu verstehen was Rentenanwartschaften sind und warum es wichtig ist, diese bei der Scheidung aufzuteilen. Der Begriff Rentenanwartschaften steht für die Ansprüche die gegenüber der Rentenversicherung erworben werden. Mit jedem Monat der beruflichen Tätigkeit, steigen diese Anrechte auf Rente (auch Rentenpunkte genannt). Entscheidet sich nun aber ein Ehegatte zum Beispiel dazu einige Jahre zuhause zu bleiben oder lediglich in Teilzeit zu arbeiten um sich um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt zu kümmern, so erwirbt dieser in diesem Zeitraum keine Rentenanwartschaften. Damit dieser Ehegatte nach einer Scheidung nicht schlechter gestellt ist, werden die gemeinsamen Anrechte auf Rente gegenüber der Rentenversicherung im Zuge des Rentenausgleichs aufgeteilt.
Der Ausgleich der Rentenansprüche erfolgt grundsätzlich im Zuge des sogenannten Versorgungsausgleich. Er wird in der Regel automatisch durch das Familiengericht durchgeführt und zählt damit zu einem festen Bestandteil des Ablauf eines Scheidungsverfahrens. Es kann jedoch vorkommen, dass aufgrund einer geringen Ehedauer (max. 3 Jahre) Teile des Versorgungsausgleich und somit auch auf der Rentenausgleich nicht von Amtswegen durchgeführt wird. In diesen Fällen erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Zudem können gleichwertige Rentenanwartschaften oder ein begründeter Härtefall dazu führen, das auf den Ausgleich der Rentenansprüche ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Bei der Scheidung gilt der Rentenausgleich gemeinsam mit dem Versorgungsausgleich als einzige Scheidungsfolge, die von Amts wegen entschieden wird. Das bedeutet, dass sich das Familiengericht zeitgleich mit der Scheidung darum kümmert. Daher ist auch kein gesonderter Antrag notwendig. Der Ausgleich wird sozusagen von Amtswegen eingeleitet und die Ehegatten sind verpflichtet entsprechende Unterlagen einzureichen, um die gesetzesmäßige Aufteilung der Rentenansprüche durchführen zu können.
So einfach die Theorie des Ausgleichs der Rentenansprüche sein mag, so verwirrend kann der konkrete Prozess werden, wenn diverse Begrifflichkeiten aufkommen. Allem voran in der nicht selten emotional aufgeladenen Situation einer Scheidung, können Fachbegriffe schnell unnötige Verwirrung stiften. Um dem vorzubeugen möchten wir Ihnen nun, die wichtigsten Begriffe rund um den Rentenausgleich aufzeigen:
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sind die Ansprüche für einen Ausgleich vorgesehen, die durch eine Tätigkeit und eventuell auch eine Vermögensrücklage erworben wurden, die der Absicherung für das Alter oder aber der Invalidität dienen. Folgende Versorgungsanrechte können bei dem Ausgleich berücksichtigt werden:
Generell ist es so, dass bei der Berechnung nur die Anwartschaften relevant sind, die innerhalb der Ehe erarbeitet worden sind. Der Rest bleibt unberücksichtigt. Die Ehezeit beginnt dabei mit dem Monat der Eheschließung. Offiziell beendet ist sie, wenn das Gericht den Scheidungsantrag vorliegen hat. Die Trennungszeit wird also ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt.
Der Ehemann beginnt die Ehe mit 30 Rentenpunkten. Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages hat er 65 Rentenpunkte. Die Ehefrau startet zu Beginn der Ehe mit 20 Rentenpunkten. Bei dem Scheidungsantrag sind es 40 Rentenpunkte. Der Ausgleich sieht nun so aus, dass die Hälfte der innerhalb der Beziehung erworbenen Rentenpunkte des Ehemannes an die Ehefrau abgetreten werden müssen.
Der Versorgungsausgleich wird in dem Versorgungsausgleichsgesetz definiert. Insgesamt regeln hier 54 Paragrafen alles, was sich mit dem Rentenausgleich beschäftigt. Das Thema ist dementsprechend hochkomplex und für Laien nur schwer zu durchblicken. Besonders kritisch wird es, wenn die Ehe nicht im Guten geschieden wird. Ein Fachanwalt für Familienrecht ist in der Lage, alle Fragen zu dem Thema Versorgungsausgleich zu beantworten. Er kann sich darum kümmern, den Rentenausgleich zu steuern und dabei alle wichtigen Dokumente und Fragen zu bearbeiten.
Dazu kommt, dass sich der Fachanwalt für Familienrecht auch mit sämtlichen Sonderregelungen und Ausnahmen auskennt, die bei dieser Thematik relevant sind. Gerade bei komplexeren Abläufen ist es daher immer von Vorteil, einen Experten an seiner Seite zu haben. Zudem kümmert sich der Fachanwalt für Familienrecht um alle anderen Belange rund um die Scheidung. Somit erweist er sich in dieser schweren Zeit als hilfreiche Stütze mit Kompetenz und Erfahrung.
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