Zuständigkeit: Scheidung einreichen
Um die Scheidung einreichen zu können, gilt es zu beachten, dass dies nicht bei einem beliebigen Amtsgericht erfolgen kann. Daher stellt sich die Frage wo reiche ich die Scheidung ein? Für eine Ehescheidung ist prinzipiell das Familiengericht zuständig. Die Rangfolge der Zuständigkeit des zuständigen Gerichts bestimmt §122 des Familienverfahrensgesetz. Diesem Paragraphen zufolge, ist grundsätzlich der letzte gemeinsame Wohnsitz für die Zuständigkeit des Gerichts relevant. Jedoch gibt es durchaus von dieser Regelung ausnahmen. Diese sind wie folgt geregelt:
- Gemeinsamer Wohnsitz: Leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht des Wohnsitzes zuständig.
- Getrennte Wohnsitze: Leben beide Ehepartner an unterschiedlichen Wohnorten und haben keine Kinder, dann ist der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts des Antraggegners entscheidend. Liegt kein Wohnort vor, dann ist der Wohnort des Antragstellers ausschlaggebend.
- Wohnort der Kinder: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des Wohnsitzes der Kinder zuständig. Ein Grund hierfür ist die Einbindung des Jugendamts.
- Uneindeutige Zuständigkeit: Lässt sich die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmen, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
- Wohnsitz im Ausland / EU-Bürger: Befindet sich einer oder beide Ehegatten im Ausland oder ist ausländischer Staatsbürger, richtet sich die Zuständigkeit für den Scheidungsfall nach der Europäischen Union. Hiernach können die Eheleute das für das Verfahren maßgebliche Recht wählen (gemeinsamer gewöhnlicher oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt).
Kosten der Einreichung
Durch die Einreichung des Scheidungsbegehrens wird das eigentliche Scheidungsverfahren eingeleitet, wodurch Kosten entstehen. Das Familiengericht verlangt in der Regel vorab beim Einreichen der Scheidung einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss, der einen Teil der zu erwartenden Gerichtskosten deckt. Hat der Antragsteller Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, dann entfällt dieser Vorschuss. Der Anwalt für die Scheidung wird den Antragsteller daher beim Einreichen der Scheidung zum Zahlen des Gerichtskostenvorschusses und in der Regel einen Kostenvorschuss für seine Tätigkeit auffordern.
So kann Sie ein Anwalt für Familienrecht unterstützen!
Die Entscheidung eine Scheidung einzureichen und sich endgültig vom Ehegatten zu trennen ist nicht leicht, umso wichtiger ist es zu wissen welche Schritte für die Beantragung notwendig sind. Voraussetzung für die Einreichung einer Scheidung in Deutschland, ist das Heranziehen eines Familienrechtsanwalts. Ehen können hier nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und durch den Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Für eine einvernehmliche Scheidung muss dabei zumindest ein Rechtsberater für Familienrecht eingesetzt werden.
Wird sich ein Ehepaar nicht einig ist es ratsam, dass beide Parteien Familienrechtsanwälte für die Regelungen um Sorge- und Unterhaltspflicht sowie Vermögensaufteilungen engagieren. Diese verhandeln Scheidungsaspekte und berücksichtigen die Ansprüche Ihrer Mandanten. Zusätzlich kann ein Anwalt für Familienrecht die Kosten für die Scheidung durch eine Scheidungsfolgevereinbarung reduzieren.