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Scheidung einreichen § Rechtslage, Voraussetzung & Kosten

Sobald der Wunsch die Ehe zu beenden gefasst ist, gilt es sich darum zu kümmern, die Scheidung einreichen zu können. Denn der auch als Begehren bezeichnete Scheidungswunsch alleine, reicht in Deutschland nicht aus, um eine Ehe zu beenden. Grundlegende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, nötige Unterlagen vorbereitet werden und am Ende steht der Antrag auf Scheidung, mit dem die Scheidung eingereicht werden kann. Im nun folgenden Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, was nötig ist um die Scheidung zu beantragen und welche Kosten mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens verbunden sind.

Inhaltsverzeichnis

Scheidung einreichen – Rechtslage & Grundsätzliches

Die Auflösung einer Ehegemeinschaft, ist in Deutschland an klare und eindeutige Rechtsvorgaben gebunden. Was der Volksmund gerne als Scheidungsrecht bezeichnet, ist in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen festgelegt. So gibt zum Beispiel der § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, wann eine Ehe als gescheitert gilt. Diese Rechtsgrundlage ist die Grundlage um eine Scheidung einreichen zu können. Denn erst wenn die Ehe als gescheitert angesehen wird und die Trennung der Eheleute durch das sogenannte Trennungsjahr nachweisbar erfolgte, kann die Ehe offiziell vor dem Familiengericht geschieden werden.

Anwaltspflicht vor dem Familiengericht

Da Ehen grundsätzlich nur durch das zuständige Familiengericht aufgelöst werden können und in Deutschland gemäß § 114 Abs. 1 FamFG vor Gericht ein Erfordernis dazu besteht, von einem Anwalt vertreten zu werden, ist es grundsätzlich nicht möglich, den Scheidungsantrag eigenständig beim zuständigen Gericht einzureichen. Vom Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bis hin zur Verhandlung des Antrags vor Gericht, ist die anwaltliche Vertretung zwingend vorgesehen.

Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung

Wie bereits erwähnt, ist das Einreichen der Scheidung ohne Anwalt nicht möglich. In Deutschland besteht für ein scheidungswilliges Ehepaar daher Anwaltspflicht. Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, dann ist es zudem möglich lediglich einen Anwalt für beide Ehegatten zu wählen. Bei einer strittigen Scheidung benötigen beide Ehepartner einen Anwalt für Familienrecht. Doch neben einer Anwaltspflicht müssen die Betroffenen noch weitere Aspekte beachten. Hierzu zählen mitunter:

  • die Ehe muss gescheitert sein
  • das Trennungsjahr muss vollzogen sein
  • die nötigen Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen
  • der Scheidungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden

Doch natürlich sieht das Gesetz für besondere Umstände Ausnahmen von diesem Ablauf vor. Im Falle einer sogenannten Härtefallscheidung muss zum Beispiel gemäß §1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachgewiesen werden, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt.

Beantragung vor Ablauf des Trennungsjahres

Wer die Scheidung einreichen möchte, muss bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten. Dies ist Voraussetzung, um einen Scheidungsantrag einzureichen. Der Scheidungsanwalt reicht den Scheidungsantrag meist 3 Monate vor Ablauf der Trennungszeit ein und kalkuliert somit Wartezeiten ein. Allerdings kann diese Vorgehensweise mit einem Risiko verbunden sein, da der Scheidungsantrag rein formal nicht schlüssig ist, da bei Antragstellung nicht alle Voraussetzungen erfüllt wurden.

Hierbei ist Vorsicht geboten, denn das Familiengericht kann den Antrag zurückweisen, wodurch wiederum zusätzliche Kosten für ein Berufungsverfahren entstehen. Ein weiteres Manko ist, dass durch das verfrühte Einreichen der Scheidung kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe mehr besteht. Um die Kosten für die Scheidung möglichst gering zu halten, sollten Sie daher unbedingt bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten.

Sonderfall: Scheidung ohne Trennungsjahr

Per Gesetz kann eine Scheidung erst dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Da die Gründe für das Scheitern einer Ehe vielfältig sein können und unter Umständen eine Wiederherstellung der Ehe möglich ist, wird das Trennungsjahr als Maßstab herangezogen. Nach Ablauf des Trennungsjahres geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Demzufolge ist es nicht möglich, eine Scheidung einzureichen, ohne ein Trennungsjahr zu vollziehen, es sei denn es liegen schwerwiegende Gründe vor. In diesem Fall spricht man von einer Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte. Also einer Härtefallscheidung, für die gewichtige Gründe vorliegen müssen.

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Zuständigkeit: Scheidung einreichen

Um die Scheidung einreichen zu können, gilt es zu beachten, dass dies nicht bei einem beliebigen Amtsgericht erfolgen kann. Daher stellt sich die Frage wo reiche ich die Scheidung ein? Für eine Ehescheidung ist prinzipiell das Familiengericht zuständig. Die Rangfolge der Zuständigkeit des zuständigen Gerichts bestimmt §122 des Familienverfahrensgesetz. Diesem Paragraphen zufolge, ist grundsätzlich der letzte gemeinsame Wohnsitz für die Zuständigkeit des Gerichts relevant. Jedoch gibt es durchaus von dieser Regelung ausnahmen. Diese sind wie folgt geregelt:

  • Gemeinsamer Wohnsitz: Leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht des Wohnsitzes zuständig.
  • Getrennte Wohnsitze: Leben beide Ehepartner an unterschiedlichen Wohnorten und haben keine Kinder, dann ist der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts des Antraggegners entscheidend. Liegt kein Wohnort vor, dann ist der Wohnort des Antragstellers ausschlaggebend.
  • Wohnort der Kinder: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des Wohnsitzes der Kinder zuständig. Ein Grund hierfür ist die Einbindung des Jugendamts.
  • Uneindeutige Zuständigkeit: Lässt sich die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmen, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Wohnsitz im Ausland / EU-Bürger: Befindet sich einer oder beide Ehegatten im Ausland oder ist ausländischer Staatsbürger, richtet sich die Zuständigkeit für den Scheidungsfall nach der Europäischen Union. Hiernach können die Eheleute das für das Verfahren maßgebliche Recht wählen (gemeinsamer gewöhnlicher oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt).

Kosten der Einreichung

Durch die Einreichung des Scheidungsbegehrens wird das eigentliche Scheidungsverfahren eingeleitet, wodurch Kosten entstehen. Das Familiengericht verlangt in der Regel vorab beim Einreichen der Scheidung einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss, der einen Teil der zu erwartenden Gerichtskosten deckt. Hat der Antragsteller Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, dann entfällt dieser Vorschuss. Der Anwalt für die Scheidung wird den Antragsteller daher beim Einreichen der Scheidung zum Zahlen des Gerichtskostenvorschusses und in der Regel einen Kostenvorschuss für seine Tätigkeit auffordern.

So kann Sie ein Anwalt für Familienrecht unterstützen!

Die Entscheidung eine Scheidung einzureichen und sich endgültig vom Ehegatten zu trennen ist nicht leicht, umso wichtiger ist es zu wissen welche Schritte für die Beantragung notwendig sind. Voraussetzung für die Einreichung einer Scheidung in Deutschland, ist das Heranziehen eines Familienrechtsanwalts. Ehen können hier nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und durch den Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Für eine einvernehmliche Scheidung muss dabei zumindest ein Rechtsberater für Familienrecht eingesetzt werden.

Wird sich ein Ehepaar nicht einig ist es ratsam, dass beide Parteien Familienrechtsanwälte für die Regelungen um Sorge- und Unterhaltspflicht sowie Vermögensaufteilungen engagieren. Diese verhandeln Scheidungsaspekte und berücksichtigen die Ansprüche Ihrer Mandanten. Zusätzlich kann ein Anwalt für Familienrecht die Kosten für die Scheidung durch eine Scheidungsfolgevereinbarung reduzieren.

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FAQ: Scheidung einreichen

Um eine Scheidung einreichen zu können, muss die Ehe als gescheitert angesehen werden können. Diese Voraussetzung wird durch den Vollzug des Trennungsjahres erfüllt. In dieser Zeit sollte ein Anwalt für Familienrecht kontaktiert werden, da nur dieser die Scheidung für Sie einreichen kann.
Eine Scheidung wird in Deutschland grundsätzlich immer mittels Antrag bei einem Familiengericht eingereicht. Hierfür benötigt man einen Rechtsanwalt, da nur Juristen Anträge an das Gericht übermitteln kann. Welches Gericht für die Einreichung zuständig ist, ist zudem vom Wohnort abhängig.
Wollen beide Ehegatten sich scheiden lassen, so bietet es sich an, einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung einreichen zu lassen. Will nur ein Ehegatte die Scheidung, so muss dieser den Antrag von seinem Rechtsanwalt einreichen lassen.
Ein geprüfter Beitrag der juristischen Redaktion
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Juristische Prüfung: Juristin Marieke Stöcker-Pritz​

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