Welcher Ehepartner letztendlich die Scheidung einreichen möchte, ist grundsätzlich nicht von Belang. Der Ablauf der Scheidung nimmt stets den gleichen Verlauf und bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ein Ehepartner den Scheidungsanwalt, wobei der andere lediglich der Scheidung zustimmt. Möchte der nicht anwaltlich vertretende Ehegatte hingegen Anträge stellen, kann er dies nur über einen Anwalt für Familienrecht tun. Demgemäß kann es auch bei einer einvernehmlichen Scheidung sinnvoll sein, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt engagieren.
Auf die Frage „Wer sollte die Scheidung einreichen in Deutschland?“, gibt es demzufolge keine allgemeingültige Antwort. Im Hinblick auf die Kosten einer Scheidung, macht es hingegen einen Unterschied, ob beide Ehegatten einen Anwalt für Familienrecht beauftragen oder nur einer. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die Frage „Scheidung einreichen – wer zahlt?“ zu berücksichtigen.
Besitzt die Ehefrau Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, dann sollte sie die Scheidung einreichen. Sie hat aber gegen den Ehegatten, falls dieser ein wesentlich höheres Einkommen hat, einen Unterhaltsanspruch, der bei der Berechnung ihres Einkommens berücksichtigt wird und den Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausschließen kann.
Dass die Partner nur einen Anwalt beauftragen, ergibt vor allem dann Sinn, wenn sich die Partner einig sind und keine Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht) verhandelt werden. Die Eheleute können sich somit die Kosten für einen zweiten Scheidungsanwalt sparen. Durch die Prozesskostenhilfe fallen nur minimale Kosten für beide Eheleute an.