Die Gerichtskosten werden in Form eines Vorschusses noch vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren gezahlt. Andernfalls wird erst gar kein Termin für die Hauptverhandlung der Scheidung angesetzt. Derjenige Ehegatte, der den Antrag auf die Scheidung über seinen Anwalt einreicht, muss diesen Vorschuss zahlen. Sobald die Scheidung durch den Beschluss des Richters rechtlich fixiert ist, zahlt jeder die Hälfte. Sie können sich mit Ihrem Ehegatten auch darauf einigen, dass die Gerichtskosten von Anfang an geteilt werden – dies ist jedoch nur “inoffiziell” möglich, da der antragstellende Ehepartner allein den Vorschuss leisten muss. Eine Teilzahlung ist nicht vorgesehen. Dementsprechend müssten Sie dem / der antragstellende Ehegatte die Hälfte des Zuschuss privat überweisen.