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Trennungsjahr – Rechtslage, Definition, Ablauf & mehr

In Deutschland können Ehegatten erst nach Ablauf eines Trennungsjahr die Scheidung einreichen. Mit diesen in §1565 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möchte das Gesetz dem Ehepaar die Möglichkeit geben, sich Gedanken über die Scheidung und deren Folgen zu machen und feststellen, ob die Ehe wirklich als gescheitert angesehen werden muss. Im nun folgenden Artikel geben wir Ihnen einen detaillierten Einblick in das Thema „Trennungsjahr“ und erläutert, wann das Trennungsjahr beginnt und wer Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr hat.

Inhaltsverzeichnis

Definition & Rechtslage zum Trennungsjahr

Ein Ehepaar kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag über einen Rechtsanwalt für Familienrecht einreichen

Dies ist im §1565 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und soll zum einen, den Eheleuten die Gelegenheit geben, ihr Scheidungsbegehren zu überdenken und zum anderen nachweisen, ob die Ehe im Sinne des Gesetzgebers als Zerrüttet angesehen werden kann.

Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Trennung. In diesem Zusammenhang spielt die Dauer der Ehe keine Rolle. Egal, ob es sich um eine langjährige oder kurze Ehe handelt, die Ehegatten müssen das Trennungsjahr einhalten. Selbst wenn die Eheleute die sofortige Scheidung wünschen oder die Trennung am Tag der Eheschließung erfolgt, muss das Trennungsjahr zunächst vollzogen sein.

Welchen Zweck hat das Trennungsjahr?

Eine Ehe ist im Grunde genommen ein verbindlicher Vertrag, der auf Dauer angelegt ist. Könnte man diesen Vertrag jederzeit auflösen, hätte die Ehe kaum Bestandskraft. Die Institution der Ehe ist vom Gesetzgeber daher durch strenge Richtlinien geschützt. Eine Scheidung kann erst dann vollzogen werden, wenn das Scheitern der Ehe nachgewiesen wurde. Dies geschieht anhand des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr gibt den Eheleuten die Möglichkeit, sich ausführlich Gedanken über ihr Scheidungsbegehren und dessen Folgen (Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich) zu machen. Erfolgt keine Versöhnung und wünschen die Ehegatten nach Ablauf der einjährigen Trennungsphase nach wie vor die Scheidung, gilt die Ehe als gescheitert, wenn:

  • Eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (objektiver Faktor) und der Fortbestand nicht mehr zu erwarten ist (subjektiver Faktor).
  • die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander sind und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  • Bei einer Trennungszeit von 3 Jahren wird angenommen, dass die Ehe gescheitert ist. Dann kann die Scheidung auch gegen den Willen des Antragsgegners vollzogen werden.
  • Nur in Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Scheidung möglich.

Ist das Trennungsjahr Voraussetzung für die Scheidung?

Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, um so nachzuweisen dass ein Fortbestand der Ehe nicht zu erwarten ist. Demzufolge gilt das Trennungsjahr als grundsätzliche Voraussetzung für eine Scheidung. Selbst wenn beide Ehepartner die Scheidung im Einvernehmen wünschen, kann auf diese Voraussetzung für eine Eheauflösung nicht verzichtet werden.

Sonderfall: Scheidung ohne Trennungsjahr?

Nicht alle Eheleute möchte oder können das Trennungsjahr aus emotionalen oder psychischen Gründen abwarten und möchten das Trennungsjahr umgehen. In wenigen Ausnahmefällen ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr in Deutschland möglich. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Härtefallscheidungen. Damit eine Härtefallscheidung genehmigt wird, muss der Antragsteller nachweisen, dass ein Fortbestand der Ehe unzumutbare Härte für ihn bedeutet. Insbesondere bei außerordentlicher körperlicher Gewalt durch den Ehepartner liegt ein Härtefall vor.

Unterhaltsansprüche im Trennungsjahr

Während des Trennungsjahres müssen beide Ehegatten einen eigenen Haushalt führen und für ihre finanziellen Ausgaben selbst aufkommen. Wer hat Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr? Oftmals ist ein Ehepartner wirtschaftlich schlechter gestellt als der andere, sodass die Gesetzgebung einen Ausgleich in Form des Trennungsunterhalts vorsieht. Demzufolge erhält der betroffene Ehegatte im Trennungsjahr Unterhalt. Dabei ist es wichtig, dass Sie den Anspruch auf Unterhalt bis zur Scheidung schnell klären, da er nur auf Antrag gezahlt wird.

Dem nicht erwerbstätigen Ehepartner steht im Trennungsjahr Unterhalt von 3/7 des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. Hinzugerechnet wird die Hälfte seiner sonstigen Einkünfte. Als sonstige Einkünfte gelten Zinseinkünfte, Mieteinnahmen und Verpachtungen, Wohnwertvorteile, Steuerrückzahlungen und alle weiteren Einnahmen. Abgezogen wird hingegen der Kindesunterhalt, Kredite, Versicherungen, private Altersvorsorgebeiträge und 5 % berufsbedingte Aufwendungen. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, findet eine Gegenüberstellung der Einkünfte statt. Ferner steht jedem unterhaltspflichtigen Ehepartner ein Selbstbehalt von monatlich 1.200 Euro zu (Stand 2019).

Zweck dieser Regelung ist es, beide Ehegatten finanziell ungefähr auf den bisherigen Stand zu bringen. Der Trennungsunterhalt wird allerdings nur während des Trennungsjahres gestellt und endet mit dem Tag der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann der nacheheliche Unterhalt in Betracht gezogen werden. Jedoch besteht nicht für alle Ehepartner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach dem Trennungsjahr.

Beginn und Ablauf des Trennungsjahres

Im Grunde genommen beginnt das Trennungsjahr mit der Äußerung des Trennungs Wunsches. Allerdings ist es nötig, diese Trennung im Zuge der Scheidung nachweisen zu können. Wann beginnt das Trennungsjahr also rein rechtlich betrachtet? Grundsätzlich in dem Augenblick, in dem die Ehegatten sich trennen. Doch wie lässt sich dies nachweisen? In dem schriftlich oder vor Zeugen die Trennung erfolgt. Um klar festlegen zu können, wann das Trennungsjahr beginnt, muss die Trennung also unmissverständlich zwischen den Ehegatten kommuniziert und konsequent durchgezogen sein. Demzufolge beginnt die Trennung dann, wenn ein Ehepartner dem anderen klar zu verstehen gibt, dass er sich trennen und vor allem scheiden lassen möchte. Dieses Vorhaben muss unmittelbar umgesetzt werden.

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Warum sollte man den Trennungstermin schriftlich festhalten?

Sie müssen den Beginn des Trennungsjahres zwar nicht beim Familiengericht oder einer anderen Instanz anmelden, allerdings ist es ratsam, den Trennungstermin schriftlich festzuhalten. Zum einen sollte man den Trennungstermin schriftlich festhalten, da dieser im Scheidungsantrag angegeben werden muss und zum anderen dient er als Beweis. Insbesondere dann, wenn ein Ehepartner scheidungsunwillig ist und die Scheidung nicht einvernehmlich stattfindet, ist ein schriftlicher Beweis mit Unterschrift dringend empfehlenswert. Ebenso kann ein Anwaltsschreiben als Beweis dienen.

Haben Sie keine schriftliche Grundlage, kann der scheidungsunwillige Ehepartner die Scheidung hinauszögern. Hierfür muss er lediglich behaupten, dass es keine Trennung gab oder einen späteren Zeitpunkt angeben. In diesem Fall gerät der Antragsteller in die Beweispflicht und muss bei einer Scheidung das Trennungsjahr nachweisen. Bei einem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung liegt allerdings ein eindeutiger Beweis vor, wann das Trennungsjahr beginnt bzw. begonnen hat.

Trennungsjahr und neuer Partner

Selbst wenn im Trennungsjahr ein neuer Partner vorhanden ist, verkürzt sich das Trennungsjahr nicht. Wird ein uneheliches Kind erwartet, könnte ein Härtefall begründet werden. Doch lediglich die Tatsache, dass im Trennungsjahr ein neuer Partner vorhanden ist, verkürzt das Trennungsjahr nicht. Ein neuer Partner nimmt somit keinen Einfluss auf die Dauer des Trennungsjahres, jedoch auf den Trennungsunterhalt. Für den unterhaltspflichtigen Ehegatten kann es daher sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu konsultieren und dies prüfen zu lassen.

Trennungsjahr in der gemeinsamen Ehewohnung

Ein Ehepartner kann entweder ausziehen oder während des Trennungsjahres in der gemeinsamen Ehewohnung verbleiben. Rein rechtlich betrachtet ist dies kein Problem. Allerdings müssen hierfür einige Verhaltensregeln beachtet werden, damit das Trennungsjahr nicht verneint wird. Insbesondere eine häusliche und wirtschaftliche Trennung ist wichtig. Letztendlich sind beide Ehegatten im Trennungsjahr in allen Belangen für sich selbst zuständig und müssen ihre Freizeit allein verbringen.

Kein Zwang zum Auszug aus der Ehewohnung

Sind beide Ehegatten Eigentümer oder Mieter der Ehewohnung, so kann keiner den anderen vor die Tür setzen und ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern. Verbietet ein Ehepartner dem anderen den Zutritt zur Wohnung, dann begeht er „verbotene Eigenmacht“ und der ausgeschlossene Ehepartner hat rechtlichen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes.

Findet eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt, muss der persönliche Hausrat getrennt und die Räumlichkeiten müssen aufgeteilt werden. Der Gesetzgeber verlangt die Trennung von Tisch und Bett, d.h. die Schlafmöglichkeiten sollten unbedingt getrennt sein. Die Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche können weiterhin gemeinsam genutzt werden. Jedoch sind gemeinsames Kochen sowie gemeinsame Mahlzeiten und TV-Abende nicht erlaubt. Ferner müssen die Eheleute einen getrennten Haushalt mit separaten Kassen führen. Einkäufe müssen ebenfalls allein getätigt werden und es dürfen keine Versorgungsleistungen für den Ehepartner in Form von Wäsche waschen, Einkäufe erledigen oder ähnliches erbracht werden.

Trennungsjahr in der Ehewohnung mit gemeinsamen Kindern

Problematisch kann das Trennungsjahr in der Ehewohnung mit gemeinsamen Kindern werden. Besonders für jüngere Kinder ist die Trennung der beiden Elternteile unverständlich, da sie nach wie vor in derselben Wohnung leben. Ihnen muss erklärt werden, warum die Eltern nicht mehr zusammenleben und viele Aktivitäten nicht mehr gemeinsam gemacht werden können. Gemeinsame Mahlzeiten und Unternehmungen der Eltern und der Kinder sind im Trennungsjahr nur im Rahmen des Umgangsrechts zulässig. Darüber hinaus müssen Vereinbarungen getroffen werden, wer sich in welcher Weise um die Kinder kümmert. Hierzu zählen Hausaufgaben, Kochen, in die Schule fahren und das gemeinsame Essen.

Wichtig zu wissen ….

Ob oder inwieweit die Vereinbarungen im Trennungsjahr in der gemeinsamen Ehewohnung eingehalten werden, bleibt den Eheleuten selbst überlassen. Das Familiengericht prüft die tatsächliche Lebenssituation nicht, sondern nimmt die Aussagen der Eheleute als Grundlage. Stimmen diese Aussagen überein, wird die Scheidung vollzogen. Stimmen sie nicht überein und möchte ein Ehegatte nicht die Scheidung, kann es problematisch werden.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder bestehen bleibt. Jedoch muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Kindesunterhalt zahlen. Dabei ist der Kindesunterhalt vorrangig, sodass der Ehegattenunterhalt zunächst eine gesonderte Rolle spielt. Maßstab hierfür ist die Düsseldorfer Tabelle, wonach sich die Höhe der Alimente nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Beachten Sie auch, dass der Kindesunterhalt ab dem Trennungstag möglichst schnell geltend gemacht wird.

Kann man das Trennungsjahr verlängern oder verkürzen?

Die Mehrheit der Eheleute wünscht sich weniger, das Trennungsjahr zu verlängern als vielmehr eine Verkürzung zu erzielen. Prinzipiell kann das Trennungsjahr nicht verlängert oder verkürzt werden. Insbesondere eine Verkürzung ist kompliziert. Daher geben die Eheleute beim Familiengericht häufig ein vordatiertes Trennungsdatum ein, um das Trennungsjahr zu verkürzen. In der Regel fällt dies nicht auf, da das Gericht die Aussage der Ehegatten als Beginn des Trennungsjahres annimmt.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn ein Ehepartner beim Gerichtstermin das tatsächliche Datum preisgibt. Im schlimmsten Fall ist dies ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und kann strafrechtlich geahndet werden. Wer auf diesem Wege versucht, das Trennungsjahr zu verkürzen, muss mit weiteren Konsequenzen rechnen. Folgendes sollten Sie daher beachten:

  • Der Unterhaltsanspruch kann sich verringern.
  • Abhängig von der gewählten Steuerklasse können steuerliche Nachteile für Sie entstehen.
  • Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs kann sich der Zeitraum verkürzen, sodass sich die Rentenansprüche verringern.
  • Nachzahlung von Steuern.
  • Verlust des gesetzlichen Erbrechts.
  • Verlust eventuell genehmigter Verfahrenskostenhilfe.
  • Kostenpflichtige Zurückweisung des Scheidungsantrags.

Möchten die Eheleute das Trennungsjahr verlängern, da sie einen Versöhnungsversuch wagen möchten, ist dies anhand der Ruhendlegung des Scheidungsantrags vor dem Scheidungstermin möglich. Das Scheidungsverfahren kann somit ausgesetzt werden, sodass sich das Trennungsjahr verlängert. Ist der Versöhnungsversuch erfolgreich, haben die Eheleute die Möglichkeit, den Scheidungsantrag zurückzuziehen.

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Wie wirkt sich ein Versöhnungsversuch auf das Trennungsjahr aus?

Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es letztendlich, dass die Eheleute nochmals über ihr Scheidungsbegehren nachdenken können. Dabei beabsichtigt der Gesetzgeber selbstverständlich auch einen Versöhnungsversuch. Doch wie wirkt sich ein Versöhnungsversuch auf das Trennungsjahr aus? Die Eheleute haben die Möglichkeit, wieder zueinander zu finden. Dabei müssen sie keinesfalls befürchten, dass die laufende Frist unterbrochen wird. Wird jedoch wieder eine häusliche Gemeinschaft hergestellt, gilt das Trennungsjahr als unterbrochen.

Gemeinsame Treffen oder regelmäßiger Geschlechtsverkehr unterbrechen das Trennungsjahr hingegen nicht. Allerdings ist der Zeitraum für den Versöhnungsversuch auf maximal drei Monate beschränkt. Leben die Eheleute seit mehr als drei Monaten wieder zusammen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass keine Trennung mehr vorliegt. Scheitert der Versöhnungsversuch hingegen, dann verlängert sich die Trennungsfrist nicht. Das Trennungsjahr verlängert oder verkürzt sich keinesfalls durch einen Versöhnungsversuch.

Versöhnungsversuch von mehr als 3 Monaten

Anders sieht es hingegen bei einem Versöhnungsversuch von mehr als 3 Monaten aus, denn hierbei geht das Familiengericht von einer endgültigen Versöhnung aus. Haben die Ehegatten nun eine Versöhnung über 3 Monate versucht und scheitert dieser Versuch, dann wurde das Trennungsjahr unterbrochen. Um bei der Scheidung das Trennungsjahr nachweisen zu können, muss dieses vollständig vollzogen sein.

Versöhnungsversuch vor dem Scheidungstermin

Manchmal ist es bereits kurz vor 12, wenn sich die Eheleute in letzter Minute anders besinnen. Was geschieht bei einem Versöhnungsversuch vor dem Scheidungstermin? Wir gehen also davon aus, dass die Eheleute einen Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Scheidungstermin wagen, d.h. es sind keine 3 Monate mehr bis zum Scheidungstermin.

In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Scheidungsantrag zurückgezogen wird oder nicht. Sobald der Antrag zurückgenommen wird, geht das Gericht von einer Versöhnung aus. Scheitert der Versuch anschließend, so müssen die Eheleute erneut ein Trennungsjahr durchlaufen und einen neuen Scheidungsantrag einreichen.

Sowohl die Rücknahme des ersten Scheidungsantrags als auch die Stellung des zweiten Antrags verursachen zusätzliche Kosten bei der Scheidung. Um Scheidungskosten zu sparen, ist es sinnvoll, das Scheidungsverfahren auszusetzen bzw. ruhend zu stellen. Ist der Versöhnungsversuch erfolgreich, kann der Scheidungsantrag auch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen werden oder bei einem gescheiterten Versöhnungsversuch das Scheidungsverfahren fortgesetzt werden.

Wofür sollte man das Trennungsjahr nutzen?

Abhängig von ihrer individuellen Situation ist es Ihnen überlassen, wofür Sie das Trennungsjahr nutzen sollten. Das Trennungsjahr kann als Bedenkzeit genutzt werden oder als Vorbereitungszeit, um das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten. Laut Gesetzgeber ist das Trennungsjahr als Bedenkzeit zu verstehen, jedoch ist es für viele scheidungswillige Ehepartner die geeignete Zeit, um den Ablauf der Scheidung zu planen.

Innerhalb dieses Zeitraums können alle Scheidungsfolgen in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung geklärt werden. Dies beschleunigt den Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung ungemein. Ebenso können sich die Eheleute um alle notwendigen Unterlagen für den Versorgungsausgleich kümmern und einen Beratungstermin bei den entsprechenden Stellen vereinbaren. Was Sie beim Versorgungsausgleich beachten sollten und welche Ansprechpartner Ihnen weiterhelfen, können Sie in unserem Leitartikel zum Thema lesen.

Versicherungen prüfen & neu abschließen

Überprüfen Sie während des Trennungsjahres auch die gemeinsamen Versicherungen mit Ihrem Ehegatten, denn diese sollten frühzeitig im Rahmen der Kündigungsfristen gekündigt werden. Sind Sie bei Ihrem Ehegatten mitversichert oder Ihr Ehegatte bei Ihnen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, sollte sich der Mitversicherte um eine eigene Versicherung kümmern. Die gemeinsame Versicherung endet 3 Monate nachdem die Scheidung in Kraft tritt.

Aufteilung der Ehewohnung

Ein häufiger Konfliktpunkt ist die Aufteilung der Ehewohnung. Innerhalb des Trennungsjahres kann auch geklärt werden, wer in der Ehewohnung verbleiben kann. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, muss entschieden werden, wer den anderen auszahlt. Bei einer Immobilie, an der beide Ehegatten hälftig Miteigentum haben, ist eine alleinige Finanzierung durch einen Ehegatten nach der Scheidung oft nicht möglich. In diesem Fall muss im Trennungsjahr überlegt werden, wie die Immobilie bestmöglich verkauft werden kann oder ob eine Vermietung des Objekts in Frage kommt.

Bewohnen die Eheleute eine Mietwohnung, muss im Trennungsjahr geklärt werden, inwieweit der Vermieter den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietvertrag befreit. Möchte der Vermieter den Ehegatten nicht aus dem Mietvertrag austragen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten notwendig. Obschon die gemeinsame Haftung der Ehegatten gegenüber dem Vermieter verbleibt, kann der ausgezogene Ehepartner im Notfall den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten durch die schriftliche Vereinbarung in Regress nehmen.

Vermögensverhältnisse klären

Ebenso sollten Sie die Vermögensverhältnisse klären und wichtige Dokumente sichern. Obschon der Ehepartner auf Anfrage Auskunft über die Vermögensverhältnisse geben muss, werden in der Praxis häufig nicht alle Vermögenswerte offengelegt. Dies kann zu erheblichen Nachteilen bei der Vermögensaufteilung (siehe auch Gütertrennung, Ehevertrag, Zugewinnausgleich) führen. Daher ist es meist empfehlenswert, die entsprechenden Unterlagen einzusehen und eine Kopie zu erstellen. Insbesondere Gehaltsabrechnungen, Versicherungsverträge oder Papier für die Altersvorsorge oder Unterlagen über Konten, Depots und andere Geldanlagen sind wichtig.

Trennungsjahr gemeinsames Konto

In den meisten Ehen haben die Ehepartner ein gemeinsames Konto oder verfügen über eine Kontovollmacht über das Konto des Ehepartners. Von dem gemeinsamen Konto sollten Sie sich so schnell wie möglich verabschieden und Ihr eigenes Konto eröffnen. Sollte Ihr Partner bisher eine Vollmacht für Ihr Konto gehabt haben, widerrufen Sie diese für Ihr Konto bei Ihrer Bank.

Trennungsjahr und Steuerklasse

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Steuerklasse. Im Grunde genommen kann sich die Steuerklasse im Trennungsjahr ändern, was meistens Vorteile für den weniger Verdienenden und Nachteile für den besserverdienenden Ehegatten hat. Die Änderung der Steuerklasse im Trennungsjahr steht dabei auch in direktem Bezug zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt, welche beide anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden.

Was geschieht nach Ablauf des Trennungsjahres?

Das Trennungsjahr wurde ordnungsgemäß vollzogen. Was geschieht nun nach dem erfolgreichen Ablauf des gesamten Trennungsjahres? Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, dann kann bereits vier Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung eingereicht werden. Bei gegenseitigem Einvernehmen benötigt das Gericht keinen weiteren Beweis.

Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte sich nicht scheiden lassen möchte. Schlimmstenfalls kann die Trennungszeit auf 3 Jahre verlängert werden. Um nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung zu vollziehen, muss bewiesen werden, dass eine Wiederaufnahme der Ehe völlig ausgeschlossen ist. Eine Begründung dafür könnte eine neue Partnerschaft sein.

So kann Sie ein Anwalt für Familienrecht unterstützen!

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland schreibt vor, dass ein Scheidungsantrag über einen Familienrechtsanwalt frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres eingereicht werden darf. Es ist ratsam bereits im Vorfeld einen Rechtsberater für Familienrecht heranzuziehen, um juristische Regelungen abzuklären. Dieser beantwortet Ihnen Fragen zum offiziellen Beginn des Trennungsjahres, welche Formulare für die Scheidung notwendig sind und welche Folgesachen bezüglich Sorgerecht, Unterhaltung und Zugewinnausgleich besprochen werden müssen.

Der Gesetzgeber schützt die Institution der Ehe durch strenge Richtlinien und vollzieht einen Scheidungsbeschluss erst, wenn das Scheitern der Ehe nachgewiesen wurde. Das Trennungsjahr gilt dabei als Probe- und Bedenkzeit, in der sich das Ehepaar ausführliche Gedanken über die Scheidung und dessen Folgen machen soll. In dieser und der möglich folgenden Zeit ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt für Familienrecht unterstützen zu lassen.

Setzen Sie Ihr Recht durch!
Unsere erfahrenen Anwälte für Familienrecht informieren Sie zu allen wichtigen Aspekten des Trennungsjahres und beantworten all Ihre Fragen zum Thema.

FAQ: Trennungsjahr

Als eindeutiges Indiz gilt für den Beginn des Trennungsjahres die Auflösung der häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Um dies auch rechtlich festzulegen, wird empfohlen, den Trennungstermin schriftlich von beiden Parteien als Beweis festzuhalten. Dies kann vor allem entscheidend sein, wenn eine Scheidung nicht einvernehmlich stattfindet. Sollte ein gescheiterter Versöhnungsversuch eingetreten sein, verlängert dies nicht die Trennungsfrist.
Nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei Getrenntleben des Ehepaares, der weniger verdienende Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Mit Rechtskraft der Scheidung oder Versöhnung der Eheleute, erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Prinzipiell ist das Trennungsjahr vor der Scheidung eine verpflichtende Maßnahme in Deutschland. In wenigen Ausnahmefällen, bei sogenannten Härtefallscheidungen, muss der Antragsteller im Trennungsjahr nachweisen, dass ein Fortbestand der Ehe unzumutbare Härte für ihn bedeutet. Dieses ist vor allem bei körperlicher Gewalt der Fall.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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