Wer heiratet, wird durch das Finanzamt automatisch in die Steuerklassenkombination IV mit IV aufgeteilt. In dieser Standardkombination bezahlen die Ehegatten jeweils ihre eigenen Steuern, was also keinen Unterschied zur Klasse I macht.
Wenn Ehegatten die Steuererklärung abgeben, haben sie jedoch die Möglichkeit, die Steuer gemeinsam zu veranlagen und somit einen Wechsel in eine der sechs Steuerklassen in Deutschland vorzunehmen. Zudem müssen Ehepaare nicht zwingend der gleichen Steuerklasse angehören, beliebt ist zum Beispiel die Kombination der Steuerklassen III und V unter zusätzlicher Anwendung des sogenannten Ehegattensplittings, welches weitere Einsparungen hinsichtlich der Steuerlast ermöglicht.
Mit der Auflösung der Ehegemeinschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft tritt jedoch eine grundlegende Änderung hinsichtlich steuerrechtlicher Einstufungen und Aspekte in Kraft. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die steuerrechtliche Bevorzugung von Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern an die aufrechte und intakte Ehe / Lebenspartnerschaft geknüpft ist. Im Trennungsfall bedeutet dies, dass ein Wechsel der Steuerklasse zwingend nötig wird.
Grundsätzlich gilt, dass die Steuerklasse nach einer Trennung oder Scheidung gewechselt werden muss. Für den Wechsel selbst wird die Scheidungsurkunde benötigt. Sofern ein Kind vorhanden ist, ist ebenso eine Sorgerechtsvereinbarung notwendig. Mit diesen Unterlagen wird bei dem Finanzamt eine Änderung der Steuerklasse beantragt. Im Gegensatz zum Wechsel der Steuerklasse im Zuge der Eheschließung, die vom Finanzamt automatisch vorgenommen wird, muss der Wechsel im Zuge einer Scheidung selbstständig beantragt werden.
Es herrscht durchaus Verwirrung darüber, wann der Steuerklassenwechsel erfolgen muss. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass die Steuerklasse so lange unverändert bleibt, wie auch die Ehe Bestand hat. Also bis zur offiziellen Scheidung. Steuerlich ist aber nicht der Bestand der Ehe von Bedeutung, es geht bei dem Steuerrecht eher darum, dass es sich um eine intakte eheliche Gemeinschaft handelt. Genau die löst sich jedoch bei der Trennung auf. In der Praxis bedeutet das folglich, dass der Wechsel der Steuerklasse schon dann erfolgen muss, wenn eine dauerhafte Trennung besteht. Im Regelfall tritt somit durch die rechtskräftige Trennung in Form des Scheidungsurteils die Pflicht zum Steuerklassenwechsel ein.
In dem Kalenderjahr, in dem die Trennung erfolgte, können die bestehenden Steuerklassen beibehalten werden. In diesem Jahr ist es dann auch möglich, noch einmal eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Das darauf folgende Steuerjahr sieht dann aber anders aus. Dann ist es verpflichtend, die Steuerklasse zu ändern. Sollte das nicht geschehen, kann es zu Sanktionen sowie Steuernachzahlungen kommen.
Für die Frist zur Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung ist entscheidend, wann die Trennung erfolgte. Erfolgt die rechtskräftige Trennung (also Scheidung) Anfang Dezember, dann bedeutet das, dass bereits ab dem 1. Januar die neue Steuerklasse zum Einsatz kommt und der Wechsel umgehend dem Finanzamt mitgeteilt werden muss. Erfolgt die rechtliche Trennung jedoch im Januar, profitieren die beiden Partner noch das gesamte Jahr über von den bisherigen Steuerklassen und der Wechsel muss erst zum 01. Januar des Folgejahres beantragt werden.
Die Ehe wird mit 3.4.2021 rechtsgültig geschieden. Das bedeutet, dass die Eheleute das gesamte Jahr über die gemeinsame Veranlagung in Anspruch nehmen dürfen. Mit Beginn von 2022 ist es jedoch nötig, die getrennte Veranlagung zu nutzen. Damit werden die Steuerklassen also noch innerhalb des Trennungsjahres gewechselt.
Grundsätzlich ist es nicht zwingend erforderlich, den Wechsel der Steuerklasse noch im gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr also vor der rechtskräftigen Trennung (Scheidung) vorzunehmen. Wird kein Antrag auf vorzeitigen Wechsel an das Finanzamt übermittelt, behalten die beiden Ehegatten die Steuerklassen, die sie bisher hatten.
Es ist durchaus möglich, innerhalb der Trennungszeit einen Wechsel der Steuerklasse anzustreben. Sollte sich ein Partner dazu entschließen, früher als nötig eine neue Steuerklasse in Anspruch zu nehmen, dann muss der Partner den Wechsel ebenfalls durchführen.
Da Geschiedene keine eigene Lohnsteuerklasse zur Verfügung haben, werden sie Alleinstehenden komplett gleichgestellt. Wer sich also trennt, muss in der Regel erst einmal in Lohnsteuerklasse I wechseln. Sofern nach der Trennung kein Sorgerecht für ein Kind besteht.
Sind die rechtlichen Voraussetzungen für die bevorzugte Steuerklasse von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner nicht länger erfüllt, führt die zu einer Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse, im Volksmund auch Steuerklassenwechsel genannt. Für Geschiedene gibt es keine eigene Steuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt jedoch insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen. Diese sind:
Nach der Trennung gibt es für sorgeberechtigte Alleinerziehende die Möglichkeit, in die Steuerklasse II zu wechseln. Das macht deswegen Sinn, weil dann von dem zusätzlichen Alleinerziehendenfreibetrag profitiert werden kann. Der Kinderfreibetrag bleibt bei der Scheidung für beide Ehegatten identisch. Unabhängig davon, ob sie in der Steuerklasse I oder II sind. Wobei es in der Steuerklasse I den Unterschied gibt, dass der Anspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn mindestens 75 Prozent des Kindes Unterhaltsanspruchs auch in der Realität geleistet werden.
Wer geschieden ist, der wird steuerrechtlich als Single behandelt und dementsprechend der Steuerklasse I zugeordnet. Sofern die Person dann eine neue Ehe eingeht, wird nach der Heirat automatisch wieder die Steuerklasse IV erteilt. Es ist dann natürlich möglich, wieder die Steuerklassenkombination aus Steuerklasse III und V zu beantragen. Ein solcher Wechsel der Steuerklasse ist einmal im Jahr möglich.
Umfassende Informationen rund um Ihre Steuerklasse, deren Wechsel und die damit verbundenen Besonderheiten können Sie bei Ihrem Steuerberater erfragen.
Eine Trennung und auch eine Scheidung können unter Umständen das ganze Leben durcheinanderwirbeln. Es gibt viel zu beachten und bedenken. Gerade die finanzrechtliche Seite ist kritisch. Das Finanzamt gibt klar vor, wann der Steuerklassenwechsel nach der Trennung erfolgen muss. Dennoch haben die meisten Betroffenen in der Phase der Trennung andere Dinge im Kopf. Es kann aber zu Problemen führen, wenn der Wechsel versäumt wird.
Ein Anwalt für Familienrecht kann nicht nur im Rahmen der Trennung sowie Scheidung unterstützend agieren. Er kennt auch sämtliche Fristen und Anforderungen im Hinblick auf den Steuerklassenwechsel. Er kümmert sich um den nötigen Schriftverkehr und trägt alle wichtigen Dokumente zusammen. Dazu kennt er sich mit den komplexen Regelungen aus und kann beratend tätig sein, wenn es um die Wahl der Steuerklasse geht.
Wollen Sie nach der Trennung eine Scheidung vollziehen, ist anwaltlicher Rat zwingend nötig. Es gibt viele Fallstricke, die innerhalb des Prozesses auf die Ehegatten warten. Der Fachanwalt für Familienrecht kann dafür sorgen, dass die Trennung möglichst komplikationslos und vor allen Dingen schnell erfolgt und es dementsprechend zeitnah zu einer Scheidung kommt. Darüber hinaus unterstützt der Fachanwalt Sie auch in allen Bereichen rund um die Scheidung.
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