Beispiel Berechnung: Gegenstandswert Scheidung
Insgesamt werden bei der Berechnung des Verfahrenswertes viel Einzelposten addiert, um so auf einen Gesamtbetrag zu kommen. Damit Sie sich diese Rechnung besser vorstellen und gegebenenfalls mit Ihren eigenen Werten nachstellen können, haben wir Ihnen ein vereinfachtes Beispiel aufbereitet: Die Ausgangssituation ist wie folgt: Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen, sind Doppelverdiener und haben zwei Kinder, die jeweils einen Unterhaltsanspruch haben. Weiteres Vermögen gibt es nicht.
Im ersten Schritt betrachten wir Ihr Einkommen. Sie verdienen 2.000 Euro und Ihr Partner 4.000 Euro. Das Einkommen ist regelmäßig und verändert sich nicht. Zusammengenommen verdienen Sie also 6.000 Euro im Monat. Dieser Betrag wird nun mit 3 multipliziert, da das Quartals-Einkommen zur Verfahrenswertermittlung herangezogen wird. Das ist in § 43 FamGKG festgelegt:
- 6.000 * 3 = 18.000 Euro Verfahrenswert allein durch das Einkommen
Zu diesem kommt nun noch der 10 % Zuschlag für den Versorgungsausgleich: 1.800 Euro. und die Pauschale von 250 Euro pro Monat (pro Kind) wird subtrahiert (750 Euro * 2 Kinder = -1.500 Euro). So kommen Sie auf einen Betrag von 18.300 Euro. Bedenken Sie, dass diese Rechnung stark vereinfacht ist. Dieser einfache Rechenweg eignet sich lediglich, um die Gesamtkosten / den Streitwert grob abschätzen zu können. Käme nun beispielsweise eine Streitigkeit über eine eheliche Wohnung, die 1.000 Euro Miete pro Monat kostet, hinzu, so würde der Verfahrenswert um weitere 12.000 Euro auf 30.300 Euro anwachsen.
Streitwert berechnen bei Alleinverdienern:
Diese Rechnung funktioniert genauso bei einem Alleinverdiener. Dabei ist das Einkommen des anderen Ehepartners 0, was das Gesamtnettoeinkommen häufig geringer, als bei Doppelverdienern ausfallen lässt. Stellen Sie sich vor, Sie würden 2.000 Euro verdienen, während sich der Partner um die Kinder kümmert und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dann läge der Verfahrenswert (2.000 Euro * 3) bei 6.000 Euro. 10 % für den Versorgungsausgleich sind in diesem Fall nicht anwendbar, da ein Betrag von unter 900 Euro herauskommen würde. Es wird der Mindest Pauschalbetrag von 1.000 Euro angenommen. Gleichzeitig wird erneut der Pauschalbetrag für die zwei Kinder abgezogen.
- 6.000 Euro + (1.000 Euro) – 1.500 Euro = 5.500 Euro vorläufiger Verfahrenswert.
Wer legt den Streitwert schlussendlich fest?
Am Ende entscheidet das Gericht über den Streitwert bzw. den Verfahrenswert. Dafür werden teilweise sogar unterschiedliche Indikatoren herangezogen bzw. berücksichtigt. Informieren Sie sich am besten im Voraus, wie das Gericht die Scheidungskosten berechnet. Entgegen der gängigen Praxis, dass der Prozessverlierer die gesamten Scheidungskosten tragen muss, ist es im Familienrecht so, dass:
- Jeder für die eigenen Anwaltskosten aufkommt.
- Die Gerichtskosten zwischen den beiden Ex-Ehegatten aufgeteilt werden.
Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe
Eine Scheidung kann mitunter sehr teuer werden und nicht immer sind beide Parteien in der Lage die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu tragen. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Vor ein paar Jahren hieß das noch Prozesskostenhilfe, dieser Terminus ist jedoch veraltet. Damit Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, müssen regelmäßig zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antragsteller ist nicht in der Lage die Kosten selbst zu decken (Bedürftigkeit)
- Das Verfahren hat Aussicht auf Erfolg.
Der Staat hat dabei die Möglichkeit ein rückzahlungsfreies Darlehen zu geben oder die Zahlung an die Auflage zu binden, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt rückerstattet werden muss. Die Rückzahlung ist meist daran geknüpft, dass sie nur dann zu leisten ist, wenn sich die finanzielle Situation innerhalb von vier Jahren verbessert.