Umgangsregelungen für Babys, Kleinkinder und Teenager
Selbstverständlich sind die Regelungen für Kleinkinder anders als für Säuglinge oder Teenager. Insbesondere bei kleineren Kindern und Babys empfiehlt es sich die Besuche kürzer und häufiger zu gestalten. Somit kann die Beziehung zum Vater gefestigt werden und es wird nicht zu lange aus seiner gewohnten Umgebung gerissen. Bei älteren Kindern und Teenagern kann die Besuchszeit hingegen länger sein und mit Übernachtungen kombiniert werden. Meist wird vereinbart, dass der Vater das Kind alle 14 Tage am Wochenende sehen darf. Für Feiertage und Geburtstage entscheiden sich Eltern meist, dass das Kind diese im Wechsel mit Vater und Mutter verbringt.
Alternative Umgangsvereinbarungen
Nicht immer ist es für den Vater möglich, das Kind am Wochenende zu sehen, da er arbeiten muss. In diesem Fall können die Eltern individuelle Vereinbarungen treffen, sodass der Vater sein Kind sehen kann. Gleiches gilt für Nacht- und Schichtdienst, denn auch hier sind flexible Vereinbarungen notwendig, um den Kontakt mit dem Kind zu gewährleisten. Auch inhaftierte Väter haben ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, sofern das Gefängnis eine Vater-Kind-Gruppe oder entsprechende Räumlichkeiten hat.
Das Residenzmodell für Väter mit oder ohne Sorgerecht
Das Residenzmodell ist die häufigste und gängigste Vereinbarung, das Umgangsrecht des Vaters zu regeln. Dabei befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter und der Vater hat Umgang durch Besuche. Nach dem Residenzmodell werden meist folgende Richtlinien für das Besuchsrecht des Vaters gewählt:
- Kleinkinder: 5 Stunden pro Woche
- Kindergartenkinder: Ein Tag in der Woche oder zwei Tage alle zwei Wochen
- Schulkinder: jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend
Wohnen Kind und Vater weit voneinander entfernt, kann es sinnvoll sein, das Besuchsrecht auf die Ferien auszuweiten. In den Ferien können sie auch längere Zeit miteinander verbringen oder einen gemeinsamen Urlaub machen.
Das Wechselmodell für Väter mit Sorgerecht
Eher seltener, aber möglich, ist das Wechselmodell für Väter mit Sorgerecht. Bei diesem Modell ist der Lebensmittelpunkt des Kindes zur Hälfte der Zeit bei der Mutter und die andere Hälfte der Zeit beim Vater. Das Kind wohnt demnach während des Umgangs beim entsprechenden Elternteil. Das Wechselmodell kommt zur Anwendung, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben nah beieinander leben oder die berufliche Situation ein Wechselmodell erforderlich macht. Nichtsdestotrotz ist das Wechselmodell meist mit mehr Aufwand verbunden und kann vor allem für das Kind eine Belastung darstellen.
Umgangsrecht des Vaters verweigern
Der Umgang kann sowohl vom Kind, vom Vater als auch von der Mutter verweigert werden. Nicht selten versucht die Mutter dem Vater den Umgang zu verweigern, indem sie sich querstellt, jedoch ist diese Vorgehensweise nicht zulässig. Grundsätzlich ist davon abzuraten, eigenmächtig zu handeln, denn das Umgangsrecht muss gerichtlich von einem Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es ist ratsam, beim Jugendamt oder bei Gericht Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Umgangsrecht kann nur bei Kindeswohlgefährdung verweigert werden. Dies könnten sein:
- Ansteckende Krankheiten
- Auffälligkeiten des Kindes
- Suchtproblematiken des Vaters
- Entführungsgefahr
In diesem Fall kann das Umgangsrecht für einige Zeit eingeschränkt oder pausiert werden, allerdings ist ein völliger Ausschluss des Umgangs auf Dauer nur bei schwerwiegenden Fällen über eine gerichtliche Einschränkung möglich.
Umgang einschränken bei alleinigem Sorgerecht der Mutter?
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht kann sie einige Einschränkungen bei der Art des Umgangs vornehmen. Wer das alleinige Sorgerecht innehat, darf Regeln für den Umgang festlegen. Beispielsweise kann sie dem Vater verbieten das Kind mit dem Motorrad abzuholen oder den Umgang mit Dritten verbieten. Wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes sind in diesem Fall nur vom Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht zu treffen.
Kind verweigert den Umgang mit dem Vater
Auch das Kind kann den Umgang mit dem Vater verweigern, allerdings ändert dies nichts am Umgangsrecht des Vaters. Andere Bezugspersonen sollten auf das Kind einwirken, um den Kontakt zum Vater zu fördern. Allerdings ist hierbei stets zu hinterfragen, warum sich das Kind vehement wehrt und keinen Kontakt wünscht. Es kann einerseits ein wichtiges Zeichen des Kindes sein, dass mit der Beziehung zum Vater etwas nicht stimmt (Kindesmissbrauch, Suchtproblem) oder andererseits ein Wohlgefallen gegenüber der Mutter sein, da das Kind weiß, dass die Mutter nicht mit dem Vater auskommt oder ihr der Kontakt nicht gefällt. Bereits ein negativ aufgeschnapptes Wort über den Vater kann das Kind dazu verleiten, der Mutter zuliebe den Kontakt zu verweigern. Je älter das Kind ist, desto eher sollte man die Wünsche des Kindes respektieren.
Vater verweigert den Umgang mit dem Kind – Besteht eine Umgangspflicht?
Was geschieht, wenn der Vater selbst den Kontakt mit dem Kind verweigert? Gemäß Rechtsprechung ist der Vater zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, demnach besteht für den Vater eine Umgangspflicht. In der Praxis ist es jedoch kontraproduktiv, den Vater zum Umgang zu zwingen. Diese Vorgehensweise ist dem Kindeswohl nicht dienlich. Es kann auch nicht das Wechsel- oder Residenzmodell gegen den Willen eines Vaters durchgesetzt werden. Kann jedoch bewiesen werden, dass ein erzwungener Umgang für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, kann der Vater rechtlich zum Kontakt gezwungen werden. Der Vater hat eine Umgangspflicht, kann aber nur dann zum Umgang gezwungen werden, wenn der Kontakt der Entwicklung des Kindes förderlich ist.