Frist für die Beantragung der Eheaufhebung
Auch die Fristen, die für die Antragstellung gelten, sind durch § 1317 BGB jeweils anders vorgegeben und können von 1 Jahr bis zu 3 Jahre (bei Drohung) betragen. Außerdem gelten für die unterschiedlichen Fälle auch unterschiedliche Folgen einer Eheaufhebung, die durch § 1318 BGB festgelegt sind. Hat zum Beispiel ein Ehegatte den anderen Partner durch Drohung oder Täuschung zur Eheschließung bewegt, so kann der Betreffende nach Aufhebung der Ehe unter Umständen Anspruch auf Unterhalt geltend machen.
Annullierung einer Ehe – Definition & Möglichkeiten
Eine Annullierung der Ehe bedeutet, dass sie für ungültig erklärt wird. Zu früherer Zeit war es in Deutschland noch möglich, eine Ehe annullieren zu lassen und somit rückgängig zu machen. Die aktuelle Gesetzeslage verwendet den Begriff Annullierung nicht – genau genommen ist eine Annullierung der Ehe heutzutage auch nicht möglich. Statt der Eheannullierung kann jedoch eine Aufhebung der Ehe vorgenommen werden. Die Eheaufhebung ist jedoch nicht dasselbe wie eine Eheannullierung: Eine einmal eingegangene Ehe kann auch durch eine Aufhebung nicht rückgängig gemacht werden.
Da der Begriff Eheannullierung gemeinhin bekannter ist, wird dieser im folgenden Text verwendet – gemeint ist jedoch die auch heute noch mögliche Eheaufhebung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es gibt unterschiedliche Verfahren, die in Hinsicht auf eine Ehe bzw. deren Auflösung eingeleitet werden können („Ehesachen“):
- Scheidung
Ist die Ehe zerrüttet und das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich, kann eine Scheidung eingeleitet werden. In der Regel müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. - Aufhebung
Die Eheaufhebung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ehe schon bei der Eheschließung nicht gegeben waren. In solchen Fällen ist die Ehe dennoch gültig, kann aber aufgehoben und somit beendet werden. Anders als bei einer Scheidung ist hier kein Trennungsjahr erforderlich. - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
Wenn unklar ist, ob die Eheschließung damals rechtsgültig vollzogen wurde, dann kann dies durch ein entsprechendes Feststellungsverfahren untersucht werden. Dieses zielt also nicht auf die Auflösung einer Ehe ab, es wird lediglich geprüft, ob diese überhaupt besteht. Eine Ehe ist zum Beispiel dann nicht rechtsgültig, wenn diese nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde.
Voraussetzungen um eine Ehe annullieren zu lassen
Eine Annullierung der Ehe stellt nur in Ausnahmefällen eine Alternative zur Scheidung dar. Eine Eheaufhebung kann also nur in ganz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Im Allgemeinen ist dies dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung bei der Heirat nicht gegeben waren. Zu beachten sind dabei unter anderem die Kriterien der Ehefähigkeit und der Eheverbote. Für eine wirksame Ehe müssen beide Partner ehefähig sein und eine Ehe unter ihnen muss generell erlaubt sein.
Das Standesamt prüft vor einer Eheschließung zwar, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind – dennoch kann es vorkommen, dass Ehen geschlossen werden, wo sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen dafür gar nicht vorlagen. Auch solche Ehen sind also gültig und können nur durch ein Scheidungs- oder (speziell in diesen Fällen) durch ein Aufhebungsverfahren beendet werden. Eine Ehe kann aus Gründen mangelnder Ehefähigkeit aufgehoben werden, wenn:
- mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht volljährig (also unter 18 Jahre alt) ist.
- mindestens einer der Partner geschäftsunfähig ist (zum Beispiel bei Demenz oder psychischen Störungen)
Eine Eheaufhebung aufgrund eines Eheverbots kann vorgenommen werden, wenn:
- einer der Ehegatten sich bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner befindet
- ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht, das heißt: Eine Ehe mit Nachkommen – zum Beispiel zwischen Eltern und Kind oder Großeltern und Enkeln – ist verboten.
- Die Ehepartner Geschwister sind (betrifft sowohl Voll- als auch Halbgeschwister)
- eine Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde
Des Weiteren kann eine Ehe bei Vorliegen der folgenden Gründe aufgehoben werden:
- diese nicht bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Partner vor einem Standesbeamten bejaht wurde
- eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit eines Ehegatten bei der Eheschließung vorlag
- ein Ehegatte nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt
- ein Ehegatte einer arglistigen Täuschung unterlag über solche Umstände, die im Falle ihrer Offenlegung dazu geführt hätten, dass dieser die Ehe nicht eingeht
- Drohungen gegen einen Ehegatten stattgefunden haben, die ihn zur Eheschließung bewegten
- Einigkeit der Eheleute, dass sie keine eheliche Verpflichtung eingehen möchten – sie also bei der Eingehung der Ehe nicht beabsichtigt haben, diese auf Lebenszeit zu schließen und füreinander Verantwortung zu tragen. („Scheinehe“)