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Ehe annullieren – Rechtslage, Fristen, Folgen & mehr

Eine Ehe kann nicht nur durch eine Scheidung sondern auch durch gerichtliche Auflösung beendet werden. Waren die Voraussetzungen für eine Ehe bei der Heirat nicht gegeben, dann kann eine Aufhebung der Ehe beantragt werden. Eine Annullierung der Ehe im eigentlichen Sinne, die dazu führt, dass die Ehe so gehandhabt wird, als hätte sie nicht existiert, ist in der derzeitigen Rechtslage nicht vorgesehen. Wann und wie Sie eine Ehe aufheben können und was dabei sonst noch zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Annullierung der Ehe

Seit dem Jahr 1998 ist eine Annullierung der Ehe in Deutschland nicht mehr vorgesehen. Anstelle der Eheannullierung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) von einer Aufhebung der Ehe die Rede – die Paragraphen 1313 – 1318 widmen sich dieser Thematik.

Laut § 1313 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, gilt die Ehe als aufgelöst. Im Unterschied zu der Eheannullierung, die zu früheren Zeiten noch möglich war, ist eine Eheaufhebung also nicht rückwirkend gültig. Damals konnte eine Ehe durch Annullierung als nichtig erklärt werden – sie wurde damit so behandelt, als hätte die Eheschließung nicht stattgefunden.

Zulässige Gründe für die Aufhebung der Ehe

Eine Aufhebung der Ehe ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen sind durch § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dieser verweist wiederum auf die §§ 1303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – diese legen fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann („Ehefähigkeit“). Demnach kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Beteiligten die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an welchem noch keine Ehemündigkeit gegeben war. Ist mindestens einer der beiden noch nicht volljährig, dann kann die Aufhebung der Ehe beantragt werden. Zudem kann eine Ehe dann aufgehoben werden, wenn einer der Beteiligten geschäftsunfähig ist.

Neben der Ehefähigkeit spielen auch Eheverbote eine Rolle. Gemäß § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf eine Person, die sich bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person befindet, keine zusätzliche Ehe eingehen. Außerdem ist eine Ehe zwischen Verwandten laut § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unzulässig. Das betrifft Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, aber auch Verwandtschaftsverhältnisse, die durch Adoption begründet wurden.

Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung

Für eine wirksame Eingehung einer Ehe ist es außerdem laut § 1311 erforderlich, dass die Ehewilligen bei gleichzeitiger Anwesenheit und persönlich ihren Willen zur Eingehung der Ehe vor einem Standesbeamten erklären.

In § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind noch weitere Gründe, die zu einer Aufhebung der Ehe berechtigen können, wie zum Beispiel Bewusstlosigkeit eines Ehegatten oder Täuschung und Drohung, genannt. Auch eine Scheinehe ist aufhebbar. Im weiteren Text werden wir die einzelnen Aufhebungsgründe noch genauer erläutern. Je nachdem, welcher der Aufhebungsgründe vorliegt, liegt die Berechtigung für den Antrag auf eine Eheaufhebung laut § 1316 bei jeweils anderen Personen bzw. Stellen. Neben den Ehegatten selbst können auch Behörden oder (etwa bei einer Doppelehe) Dritte einen solchen Antrag stellen.

Frist für die Beantragung der Eheaufhebung

Auch die Fristen, die für die Antragstellung gelten, sind durch § 1317 BGB jeweils anders vorgegeben und können von 1 Jahr bis zu 3 Jahre (bei Drohung) betragen. Außerdem gelten für die unterschiedlichen Fälle auch unterschiedliche Folgen einer Eheaufhebung, die durch § 1318 BGB festgelegt sind. Hat zum Beispiel ein Ehegatte den anderen Partner durch Drohung oder Täuschung zur Eheschließung bewegt, so kann der Betreffende nach Aufhebung der Ehe unter Umständen Anspruch auf Unterhalt geltend machen.

Annullierung einer Ehe – Definition & Möglichkeiten

Eine Annullierung der Ehe bedeutet, dass sie für ungültig erklärt wird. Zu früherer Zeit war es in Deutschland noch möglich, eine Ehe annullieren zu lassen und somit rückgängig zu machen. Die aktuelle Gesetzeslage verwendet den Begriff Annullierung nicht – genau genommen ist eine Annullierung der Ehe heutzutage auch nicht möglich. Statt der Eheannullierung kann jedoch eine Aufhebung der Ehe vorgenommen werden. Die Eheaufhebung ist jedoch nicht dasselbe wie eine Eheannullierung: Eine einmal eingegangene Ehe kann auch durch eine Aufhebung nicht rückgängig gemacht werden.

Da der Begriff Eheannullierung gemeinhin bekannter ist, wird dieser im folgenden Text verwendet – gemeint ist jedoch die auch heute noch mögliche Eheaufhebung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es gibt unterschiedliche Verfahren, die in Hinsicht auf eine Ehe bzw. deren Auflösung eingeleitet werden können („Ehesachen“):

  • Scheidung
    Ist die Ehe zerrüttet und das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich, kann eine Scheidung eingeleitet werden. In der Regel müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann.
  • Aufhebung
    Die Eheaufhebung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ehe schon bei der Eheschließung nicht gegeben waren. In solchen Fällen ist die Ehe dennoch gültig, kann aber aufgehoben und somit beendet werden. Anders als bei einer Scheidung ist hier kein Trennungsjahr erforderlich.
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
    Wenn unklar ist, ob die Eheschließung damals rechtsgültig vollzogen wurde, dann kann dies durch ein entsprechendes Feststellungsverfahren untersucht werden. Dieses zielt also nicht auf die Auflösung einer Ehe ab, es wird lediglich geprüft, ob diese überhaupt besteht. Eine Ehe ist zum Beispiel dann nicht rechtsgültig, wenn diese nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde.

Voraussetzungen um eine Ehe annullieren zu lassen

Eine Annullierung der Ehe stellt nur in Ausnahmefällen eine Alternative zur Scheidung dar. Eine Eheaufhebung kann also nur in ganz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Im Allgemeinen ist dies dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung bei der Heirat nicht gegeben waren. Zu beachten sind dabei unter anderem die Kriterien der Ehefähigkeit und der Eheverbote. Für eine wirksame Ehe müssen beide Partner ehefähig sein und eine Ehe unter ihnen muss generell erlaubt sein.

Das Standesamt prüft vor einer Eheschließung zwar, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind – dennoch kann es vorkommen, dass Ehen geschlossen werden, wo sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen dafür gar nicht vorlagen. Auch solche Ehen sind also gültig und können nur durch ein Scheidungs- oder (speziell in diesen Fällen) durch ein Aufhebungsverfahren beendet werden. Eine Ehe kann aus Gründen mangelnder Ehefähigkeit aufgehoben werden, wenn:

  • mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht volljährig (also unter 18 Jahre alt) ist.
  • mindestens einer der Partner geschäftsunfähig ist (zum Beispiel bei Demenz oder psychischen Störungen)

Eine Eheaufhebung aufgrund eines Eheverbots kann vorgenommen werden, wenn:

  • einer der Ehegatten sich bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner befindet
  • ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht, das heißt: Eine Ehe mit Nachkommen – zum Beispiel zwischen Eltern und Kind oder Großeltern und Enkeln – ist verboten.
  • Die Ehepartner Geschwister sind (betrifft sowohl Voll- als auch Halbgeschwister)
  • eine Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde

Des Weiteren kann eine Ehe bei Vorliegen der folgenden Gründe aufgehoben werden:

  • diese nicht bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider Partner vor einem Standesbeamten bejaht wurde
  • eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit eines Ehegatten bei der Eheschließung vorlag
  • ein Ehegatte nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt
  • ein Ehegatte einer arglistigen Täuschung unterlag über solche Umstände, die im Falle ihrer Offenlegung dazu geführt hätten, dass dieser die Ehe nicht eingeht
  • Drohungen gegen einen Ehegatten stattgefunden haben, die ihn zur Eheschließung bewegten
  • Einigkeit der Eheleute, dass sie keine eheliche Verpflichtung eingehen möchten – sie also bei der Eingehung der Ehe nicht beabsichtigt haben, diese auf Lebenszeit zu schließen und füreinander Verantwortung zu tragen. („Scheinehe“)
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Wie kann man eine Ehe annullieren lassen?

Um eine Ehe zu annullieren ist ein Antrag samt Begründung beim zuständigen Familiengericht notwendig. Die Begründung alleine ist jedoch nicht ausreichend, sie muss vor Gericht auch glaubhaft gemacht werden können. Liegen also keine aussagekräftigen Beweise vor, kann es zielführender sein, die Ehe nicht annullieren zu lassen, sondern stattdessen die Scheidung zu beantragen.

Wer den Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen darf, kann je nach Aufhebungsgrund anders geregelt sein. In vielen Fällen sind die beiden Ehepartner als auch Behörden (zum Beispiel das Standesamt) antragsberechtigt – nämlich dann, wenn :

  • es sich um eine Ehe mit einem Minderjährigen handelt.
  • ein Partner geschäftsunfähig ist (wobei in diesem Fall der Antrag nicht von ihm selbst, sondern nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden kann)
  • bei einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • bei Verwandtschaftsgründen
  • bei Ermangelung einer persönlichen Willenserklärung
  • bei Bewusstlosigkeit bzw. vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
  • bei einer Scheinehe

Handelt es sich um eine Doppelehe, dann kann zudem auch die Person, die sich bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem der Gatten befindet, beantragen, dass die Ehe aufgehoben werden soll. Wurde eine Ehepartner durch Unwissenheit, arglistige Täuschung oder Drohung zu der Eheschließung bewegt, dann hat die Antragstellung von diesem zu erfolgen.

Was kostet das Annullieren einer Ehe im Vergleich zu einer Scheidung?

Möchten Ehepartner eine Ehe annullieren lassen, fallen ebenso die Gerichtskosten für das Verfahren, als auch die Kosten für einen Anwalt an. Wie bei einer Scheidung besteht auch hier Anwaltszwang - das heißt, dass sich Anträge nur durch einen rechtlichen Vertreter stellen lassen. Wie hoch die Kosten letztlich sind, hängt jedoch sowohl bei Eheaufhebungs- als auch Scheidungsverfahren davon ab, wie umfangreich das Verfahren ist. Eine Ehe annullieren zu lassen ist also nicht unbedingt günstiger als eine Scheidung.

Frist zur Aufhebung der Ehe

Um eine Ehe annullieren zu lassen, muss dies innerhalb der vorgegebenen Fristen beantragt werden. Auch hier sind je nach Aufhebungsgrund andere Vorgaben zu beachten. Sobald ein Ehepartner (oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten der gesetzliche Vertreter) entdeckt hat, dass er aus Unwissenheit oder durch Täuschung eine Ehe eingegangen ist, hat er 1 Jahr lang Zeit, die Eheaufhebung zu beantragen. Wurde die Ehe aufgrund einer Drohung eingegangen, dann verlängert sich die Frist auf 3 Jahre nach dem Ende der Zwangslage.

Folgen einer Annullierung der Ehe

Da die Aufhebung einer Ehe wie auch bei einer Scheidung nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, können auch in diesem Fall gewisse Folgen damit verbunden sein. So kann ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn dieser bei der Eheschließung nicht wusste, dass die Ehe aufhebbar ist oder er von seinem Ehepartner getäuscht oder bedroht wurde. Außerdem können im Falle einer Doppelehe oder einer Ehe zwischen Verwandten ebenfalls Unterhaltsansprüche bestehen, auch wenn die Ehepartner bei der Eheschließung wussten, dass die Ehe aufhebbar ist. Unterhaltsansprüche bei einer Doppelehe bestehen jedoch nur insoweit, als diese die Ansprüche des dritten Ehegatten nicht beeinträchtigen.

Auch bei gemeinsamen Kindern können Unterhaltsansprüche in Bezug auf deren Pflege oder Erziehung geltend gemacht werden. Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, so kann sich zudem die Frage nach dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht stellen. Ebenso steht kann den Ehegatten ein Zugewinnausgleich und ein Versorgungsausgleich zustehen, so dies mit den Umständen bei der Eheschließung vereinbar ist – im Falle einer Doppelehe ist auch hier zu beachten, dass der bereits vor der Eheschließung bestehende Partner nicht durch die entsprechenden Ausgleichsansprüche benachteiligt wird.

Haben die Ehepartner zusammengelebt, dann können zudem Verhandlungen stattfinden, um festzulegen, wer in der Wohnung bleibt und wie der Hausrat aufgeteilt werden soll. Auch hier sind die Umstände bei der Eheschließung und (im Falle einer Doppelehe) die Belange des dritten Partners zu berücksichtigen. Verhandlungen zu den obengenannten Folgesachen werden nicht automatisch durchgeführt, sondern sind beim Familiengericht gesondert zu beantragen. Zudem kann das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten verfallen, so dieser bei der Eheschließung wusste, dass die Ehe aufhebbar ist.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Aufhebung der Ehe in Ihrem Fall möglich ist, dann sollten Sie dies mit einem Anwalt abklären. Zudem können Sie durch ein Beratungsgespräch eruieren, ob eine Eheaufhebung tatsächlich der beste Weg für Sie ist. Nur durch eine genaue Kenntnis der Sachlage lässt sich abschätzen, ob ein Verfahren zur Eheaufhebung Aussichten auf Erfolg hat oder ob sich in Ihrem Fall eher eine Scheidung empfiehlt.

Wofür Sie sich auch letztendlich entscheiden – möchten Sie ein solches Verfahren in Gang setzen und einen Antrag stellen, dann benötigen Sie auf alle Fälle einen Anwalt. Dieser unterstützt Sie bei der Vorbereitung auf das Verfahren und vertritt Sie anschließend auch vor Gericht, um dort die Gründe und Beweise für die Eheaufhebung überzeugend darzulegen. Neben dem Eheaufhebungsverfahren können unter Umständen auch Verfahren zu Folgesachen die Unterstützung durch einen Anwalt erfordern. Sie erfahren von diesem vorab, ob etwaige Ansprüche – zum Beispiel auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich – bestehen und können diese mit seiner Hilfe geltend machen.

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FAQ: Ehe annullieren

Eine Annullierung der Ehe ist heutzutage genau genommen nicht möglich. Statt die Ehe zu annullieren kann sie jedoch aufgehoben werden. Wird eine Ehe aufgehoben, dann gilt sie erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als beendet – eine Eheannullierung, die die Ehe so behandelt, als hätte sie nicht bestanden, ist nicht vorgesehen.
Die Aufhebung der Ehe ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Um eine Ehe annullieren zu können, müssen nämlich schon bei der Schließung der Ehe Mängel bestanden haben, die gegen eine wirksame Ehe sprechen (zum Beispiel: Bewusstlosigkeit eines Partners bei der Eheschließung oder ein Ehegatte ist bereits mit einem Anderen verheiratet). Eine solche Ehe kann entweder durch Scheidung oder Aufhebung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens beendet werden. Auch mit einer Eheaufhebung können Folgen wie Unterhaltszahlungen einhergehen. Eine Eheaufhebung kann jedoch in der Regel schneller vollzogen werden als eine Scheidung, da in diesem Fall kein Trennungsjahr erforderlich ist.
Dazu ist eine entsprechende Antragstellung beim Familiengericht nötig. Der Aufhebungsantrag muss mit der Unterstützung von einem Anwalt gestellt werden und muss die Gründe für die Aufhebung beinhalten. Das Gericht prüft den Fall eingehend, es sollten also auch Beweise vorgelegt werden können. Je nachdem, welcher Grund vorliegt, können andere Personen antragsberechtigt sein. Auch Behörden wie zum Beispiel das Standesamt können einen solchen Antrag im Verdachtsfall stellen. Bei Doppelehen ist auch der dritte Partner antragsberechtigt.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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