Der sogenannte Güterstand gibt Aufschluss über die Vermögensverhältnisse in einer Ehe. Gemäß § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Ehepaare, die keinen der anderen Güterstande durch einen Ehevertrag vereinbart haben.
Möchten die Ehegatten einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe wählen, dann stehen ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Laut § 1408 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können sie ihre Vermögensverhältnisse mittels Ehevertrag die Gütertrennung regeln und somit den für die Ehe geltenden Güterstand aufheben oder ändern.
Der Güterstand der Gütertrennung tritt laut § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand in einem Ehevertrag ausschließen oder ihn aufheben. Auch wenn der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen oder aufgehoben wird, gilt von da an automatisch Gütertrennung. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, mittels Ehevertrag in eine Gütergemeinschaft zu wechseln. Wird die Gütergemeinschaft wieder aufgehoben, tritt ebenfalls automatisch Gütertrennung ein. Ein Wechsel des Güterstandes ist also jederzeit und auch wiederholt möglich.
Die Ehepartner können ihren Ehevertrag um zusätzliche Vereinbarungen erweitern und zum Beispiel auch den Versorgungsausgleich und den Unterhalt individuell regeln. Die durch § 1408 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Vertragsfreiheit unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen. Werden diese nicht beachtet, kann es dazu kommen, dass die vertraglichen Regelungen vom Gericht als unzulässig beurteilt werden. Gemäß § 139 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann unter Umständen sogar der gesamte Vertrag unwirksam sein, wenn eine einzelne Vertragsklausel nichtig ist.
Nichtig kann ein Vertrag laut § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter anderem dann sein, wenn er sittenwidrig ist. Von einer Sittenwidrigkeit spricht man, wenn eine einseitige Benachteiligung eines Partners vorliegt und dieser nur aus Unwissenheit unterzeichnet hat oder er sich durch andere Gründe in einer schwachen Verhandlungsposition befand (zum Beispiel aufgrund einer Zwangslage).
Bei einer gerichtlichen Prüfung werden immer die Gesamtumstände analysiert, daher spielen viele verschiedene Faktoren, die sich auch aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben, eine Rolle. Sie sollten also beachten, dass Sie sich bei zusätzlichen Regelungen neben der Gütertrennung ausführlich über die Möglichkeiten und Einschränkungen informieren. Dafür empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Die Gütertrennung ist mitunter besonders bei Unternehmern gefragt, die ihre Firma vor den möglichen Konsequenzen einer Scheidung schützen möchten. Auch bei großen Vermögen Unterschieden der Partner kann eine Gütertrennung oft sinnvoll sein. Im Allgemeinen eignet sich eine Gütertrennung dann, wenn Sie ihr Vermögen für den Fall einer Scheidung absichern möchten.
Für einen rechtsgültigen Ehevertrag bedarf es der Beurkundung durch einen Notar. Ratsam ist es außerdem, den Vertrag erst nach eingehender Beratung von einem Anwalt für Familienrecht zu schließen und ihn auch von diesem erstellen zu lassen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie neben der Gütertrennung auch beabsichtigen, weitere Regelungen zu treffen. Aber auch der alleinige Wechsel des Güterstandes sollte wohlüberlegt sein. In einer Rechtsberatung können Sie herausfinden, ob dies in Ihrer Situation die beste Option ist.
Wann Sie den Ehevertrag abschließen möchten, bleibt Ihnen überlassen. Sie können dies bereits vor der Eheschließung, während der Ehe oder auch noch während des Scheidungsverfahrens veranlassen. Auch eine Änderung des Vertrages ist jederzeit möglich. Sie können in einem Ehevertrag übrigens nicht nur Vereinbarungen zum Güterstand treffen, sondern auch andere Scheidungsfolgen wie den Unterhalt und den Versorgungsausgleich an Ihre persönlichen Wünsche anpassen. Der Güterstand regelt nämlich nicht alle finanziellen Fragen, die mit einer Scheidung verbunden sind.
Der Anspruch auf Unterhalt und auf Versorgungsausgleich (Ausgleichsansprüche im Bezug auf die Altersvorsorge) besteht in jedem Fall und ist auch bei einer Gütertrennung gegeben. Sie können jedoch in Ihrem Ehevertrag zusätzliche Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt treffen und diese Ansprüche unter Umständen ausschließen.
Wenn Sie einen Ehevertrag aufsetzen, dann haben Sie viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können nicht nur den Güterstand festlegen, sondern auch bestimmte Details regeln, so dass dieser an Ihre Wünsche angepasst wird. Zudem haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass solche Regelungen im Ehevertrag nicht uneingeschränkt vorgenommen werden können. Eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten ist zu vermeiden.
Jeder Güterstand bringt Vor- und Nachteile mit sich. Bevor Sie einen Ehevertrag mit Gütertrennung aufsetzen, sollten Sie diese also sorgfältig abwägen, damit Sie die geeignete Lösung für sich finden. Sie können nachteilige Auswirkungen eines Güterstands jedoch auch durch bestimmte Regelungen im Ehevertrag umgehen.
Ähnlich wie bei anderen Güterständen können Sie auch die Gütertrennung durch spezifische Vereinbarungen im Ehevertrag anpassen, um die Nachteile abzuschwächen. Die Nachteile dieses Güterstands können insbesondere dann bemerkbar werden, wenn einer der Partner verstirbt. Die Gütertrennung hat nämlich Einfluss auf die Besteuerung von Erbschaften. Davon betroffen sind jedoch nur größere Erbschaften, die den Wert von 500.000 Euro übersteigen. Was darüber liegt, muss voll versteuert werden. Außerdem kann die Gütertrennung bewirken, dass dem hinterbliebenen Ehegatten ein niedrigerer Pflichtteil an dem Erbe zusteht.
Ein Ehevertrag ist kein formloses Schreiben und daher mit Kosten verbunden. Im Allgemeinen fallen dabei die Anwaltskosten für die Erstellung des Ehevertrags plus die Gebühren für die notarielle Beurkundung an. Sie können den Vertrag auch ohne anwaltliche Unterstützung erstellen und müssen somit nur die Kosten für den Notar tragen. Damit riskieren Sie jedoch, dass der Vertrag im Falle einer Scheidung angefochten und einzelne Regelungen oder der gesamte Vertrag eventuell als unwirksam beurteilt wird.
Die Kosten für einen Notar und für einen Anwalt lassen sich nicht pauschal festlegen, sondern sie werden dem Einzelfall entsprechend berechnet. Wie viel Sie letztendlich zahlen, hängt mitunter davon ab, wie hoch Ihr Vermögen ist. Möchten Sie neben dem Wechsel des Güterstands noch zusätzliche Vereinbarungen treffen, so schlägt sich das ebenso in den Kosten nieder.
Für einen gültigen Ehevertrag müssen Sie diesen auf jeden Fall von einem Notar beurkunden lassen. Andernfalls können Sie sich im Scheidungsfall nicht darauf berufen. Ein Anwalt ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus sinnvoll. So können die vertraglichen Regelungen nämlich bestmöglich auf Ihre individuelle eheliche Situation abgestimmt werden.
Im Gespräch mit einem Anwalt für Familienrecht können Sie herausfinden, ob eine Gütertrennung tatsächlich am meisten geeignet für Sie ist. Als Alternative zur Gütertrennung käme zum Beispiel auch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft in Frage. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihre Gesamtsituation betrachten und dementsprechende Vorschläge für die Vertragsgestaltung liefern und den Ehevertrag daraufhin detailliert ausarbeiten.
Besonders bei umfangreichen Eheverträgen und zusätzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt ist es empfehlenswert, im Vorfeld einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. So können Sie gewährleisten, dass nicht nur die einzelnen Vertragsklauseln, sondern auch der Vertrag im Ganzen zulässig sind. Um das zu beurteilen ist nicht nur eine umfassende Kenntnis der Rechtslage, sondern auch der individuellen Situation der Ehegatten nötig.
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