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Zugewinn­ausgleich berechnen – so gehen Sie vor

Bei einer Scheidung muss man im Rahmen der Scheidungs­folgen­klärung den Zugewinn­ausgleich berechnen, sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft leben und keine Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine strittige oder einvernehmliche Scheidung handelt. Wer jedoch die Scheidungskosten möglichst niedrig halten möchte, sollte eine einvernehmliche Lösung bei der Berechnung des Zugewinn­ausgleichs finden. Wie berechnet man den Zugewinn­ausgleich mit Haus und was geschieht mit dem Zugewinn im Trennungsjahr? Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick, wie man den Zugewinn­ausgleich berechnen kann und geht dabei auch auf die Berechnung des Zugewinn­ausgleichs mit Immobilie ein.

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Zugewinnausgleich?

Hat ein Ehepartner in der Ehe einen geringeren Zugewinn als der andere, dann hat er durch den Zugewinnausgleich einen Anspruch auf Ausgleich. Somit muss der Ehepartner, der einen höheren Vermögenszuwachs in der Ehe erzielt hat, die Hälfte seines Zugewinns an den anderen Ehepartner abtreten.

Als Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Grundsätzlich müssen beim Zugewinnausgleich keine Vermögensgegenstände übertragen werden, da Anspruch auf eine gewisse Geldsumme besteht.

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, ist eine Aufstellung aller Vermögenswerte notwendig. Sparen Sie Kosten einer Scheidung, indem Sie den Zugewinn im Einvernehmen untereinander regeln. Dadurch verhindern Sie erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten. Eine Alternative stellt hierbei die Mediation dar.

Was zählt als Zugewinn?

Zum Zugewinn zählt alles, was die beiden Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet haben. Dieser Vermögenszuwachs wird als Zugewinn bezeichnet. Hierbei kann es sich um Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Lottogewinne, Luxusgüter oder ein Unternehmen handeln. Vermögenswerte wie Immobilien werden im Zugewinn anteilig auf beide Ehepartner gerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen Hausrat und Altersversorgung (auf Rentenbasis). Letzteres ist entscheidend für den Versorgungsausgleich.

Wie kann man den Zugewinnausgleich berechnen?

Wenn man den Zugewinnausgleich berechnen möchte, muss man das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abziehen. Demnach gilt:

Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn

Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wird letztendlich halbiert und an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgegeben. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz des Zugewinns beider Ehepartner abgeben.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist es unwichtig, wer mehr verdient hat oder welche Vermögensgegenstände bezahlt hat. Der Ehepartner, der einen höheren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Zugewinns an den anderen Ehepartner abtreten. Wurden mehr Schulden als Vermögen am Ende einer Ehe verursacht, dann ist der Zugewinn auf null zu setzen, denn es gibt keinen negativen Zugewinn.

Zugewinnausgleich berechnen – ein Beispiel

Herr Schmitt besitzt bei der Eheschließung 100.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung hat er ein Endvermögen von 300.000 Euro. Seine Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe 10.000 Euro und bei der Scheidung 50.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemanns ist somit 300.000 € – 100.000 € = 200.000 €. Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 50.000 € – 10.000 € = 40.000 €. Somit beträgt der Überschuss an Zugewinn 200.000 € – 40.000 € = 160.000 €. Die Ehefrau erhält demnach 80.000 €.

Demzufolge ist es bei einer Scheidung vorteilhaft, wenn das Anfangsvermögen größer als das Endvermögen ist, denn je größer das Anfangsvermögen und je kleiner das Endvermögen ist, desto geringer ist der eigene Zugewinn. Bringt ein Ehepartner demnach 500.000 Euro in die Ehe ein und hat nur ein Endvermögen von 550.000 Euro, dann muss er lediglich die 50.000 Euro als Zugewinn beim Zugewinnausgleich einbringen.

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Es kann schwierig sein, dass Anfangsvermögen zu ermitteln, denn nicht immer gibt es genaue Angaben darüber. Kann das Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden, dann wird es auf null gesetzt. Es kann auch passieren, dass Ehepartner Schulden in die Ehe einbringen, sodass das Vermögen bzw. der Zugewinn äußerst gering ausfällt. Beim Zugewinnausgleich wird ein Erbe nicht berücksichtigt. Lediglich der Zugewinn einer Erbschaft oder Schenkung wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs einkalkuliert. Beim Zugewinnausgleich wird ein Erbe grundsätzlich zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, selbst wenn es während der Ehe erworben wurden.

Beispiel: Die Ehefrau hat bei der Eheschließung 100.000 Euro und während der Ehe erhält sie durch eine Erbschaft 500.000 Euro. Die 500.000 Euro werden zusammen mit den 100.000 Euro als Anfangsvermögen betrachtet, sodass dieses nun 600.000 Euro beträgt.

Was ist das Endvermögen?

Als Endvermögen bezeichnet man das Vermögen, welches ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft besitzt. Somit gilt jegliches Vermögen als Endvermögen, das bei der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden warHierzu zählen auch Schmerzensgeld und Lottogewinne, selbst wenn diese Beträge nach der Trennung nur einem Ehepartner zufallen. Auch Lebensversicherungen, die keine Altersvorsorge, sondern eine Vermögensbildung anstreben, werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Wie das Anfangsvermögen kann auch das Endvermögen negativ sein, wenn der Ehegatte bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Welche Vermögenswerte gelten als Anfangs- und Endvermögen? Die folgende Tabelle verdeutlicht, welche Vermögenswerte als Anfangs- und Endvermögen gezählt werden.

Vermögenswertnotwendige Angaben
Bargeldjeweilige Höhe
KontenBankinstitut, Kontonummer, Kontostand, ggf. Kontoauszug
Steuerrückerstattungjeweilige Höhe
offene ForderungenName des Schuldners, jeweilige Höhe
zugesagte arbeitsrechtliche Abfindungjeweilige Höhe
KapitallebensversicherungVersicherungsgesellschaft, Abschlussdatum, Versicherungsnummer, monatliche Leistung, F?lligkeitsdatum, Leistungen, Zeitwert
Genossenschaftsanteile und BeteiligungenEinrichtung
Gold, Aktien/Wertpapiere, DepotsMengen, Angaben zu Unternehmen, Wiederverkaufswert
Edelmetalle, Kunst- und SammelgegenständeArt, Beschreibung, Wiederverkaufswert
im Alleineigentum befindliche AntiquitätenWiederverkaufswert (i.d.R. hälftiger Kaufpreis)
Hausrat, der möglicherweise zum Endvermögen zähltBeschreibung, Wiederbeschaffungswert
Unternehmen, Gewerbe, BetriebBetriebsgröße und -beschreibung, Umsatz, Bonit?t, Gewinn- und Verlustrechnung
Eigentum/Miteigentum an Grundst?ck und/oder Immobilie (Haus/Eigentumswohnung)Größe, Lage, Bebauung, Grundbucheintrag, Verkehrswert
MietwohnungMietkaution (hälftig für jeden Ehegatten), ggf. Mietzahlung
Maschinen und FahrzeugeBaujahr, Fabrikat, Zustand, Wiederbeschaffungswert
GeräteBeschreibung und jeweiliger Wiederanschaffungswert
Pflichtteilsansprüche, ErbschaftsansprücheErblasser, jeweilige Höhe
VerbindlichkeitenZweck, Gläubiger, jeweilige Höhe

Negatives Anfangsvermögen

Auch Schulden werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sodass ein negatives Anfangsvermögen vorliegt. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass eine Indexierung des Anfangsvermögens durchgeführt wird, denn das Geld behält durch Inflation nicht immer den gleichen Wert wie vor einigen Jahren. Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei der akkuraten Berechnung des Zugewinnausgleichs und führt auch die Indexierung des Anfangsvermögens für Sie durch.

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Beispiel Zugewinnausgleich berechnen bei negativem Anfangsvermögen

Herr Schmitt hat bereits vor der Ehe Verbindlichkeiten (Schulden) in Höhe von 500.000 Euro. Während der Ehe tilgt er seine Schulden in Höhe von 500.000 Euro und erwirtschaftet bei Scheidung ein Endvermögen von 300.000 Euro. Die Ehefrau hatte bei Eheschließung keine Schulden und kein Vermögen. Sie erwirtschaftet während der Ehe ein Vermögen von 100.000 Euro.

  • Ehefrau: Anfangsvermögen 0 Euro, Endvermögen 100.000 Euro. Das entspricht einem Zugewinn von 100.000 Euro.
  • Ehemann: Anfangsvermögen -500.000 Euro, Endvermögen 300.000 Euro. Das entspricht einem Zugewinn von 800.000 Euro.
  • Zugewinnausgleich: 800.000 Euro – 100.000 Euro =700.000 Euro : 2 = 350.000 Euro, aber beschränkt auf das vorhandene Vermögen, daher nur 300.000 Euro.
  • Die Ehefrau erhält demnach einen Ausgleich von 100.000 Euro.

Negatives Endvermögen

Ebenso wie es ein negatives Anfangsvermögen gibt, kann auch ein negatives Endvermögen vorliegen. Daher werden beim Endvermögen Verbindlichkeiten in voller Höhe abgezogen.

Beispiel Zugewinnausgleich berechnen bei negativem Endvermögen

Bei der Eheschließung hat Herr Schmitt 100.000 Euro Schulden. Er tilgt die Schulden um 50.000 Euro, bleibt bei der Scheidung jedoch mit 50.000 Euro weiterhin verschuldet. Die Ehefrau hat bei Eheschließung kein Vermögen und keine Schulden, erwirtschaftet aber 100.000 Euro als Endvermögen. Der Abbau der Schulden um 50.000 Euro wird als wirtschaftlicher Zugewinn betrachtet.

  • Anfangsvermögen der Ehefrau: 0 Euro, Endvermögen 100.000 Euro. Das entspricht einem Zugewinn von 100.000 Euro.
  • Anfangsvermögen des Ehemanns: – 100.000 Euro, Endvermögen -50.000 Euro. Der Schuldenabbau wird als Zugewinn mit 50.000 Euro berechnet.
  • Zugewinnausgleich: 100.000 Euro – 50.000 Euro = 50.000 Euro : 2 = 25.000 Euro. Der Ehemann hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 Euro.

Gibt es Grenzen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs?

 

Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Grenze des Zugewinnausgleichs das tatsächliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen ist. Hierfür muss das Endvermögen belegbar sein und er sollte keine Schulden machen, um den Zugewinnausgleich leisten zu können.

Beispiel:

Hat der Ehemann Schulden in Höhe von 100.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro, dann erzielte er einen Zugewinn von 150.000 Euro. Hat die Ehefrau keinen Zugewinn, dann beträgt ihr Anspruch auf Ausgleich 75.000 Euro. Allerdings wird der Anspruch auf das vorhandene Vermögen gerechnet, sodass die Ehefrau nur 50.000 Euro erhält.

Zugewinnausgleich mit Haus in Alleineigentum

Kommt es zur Scheidung, dann fürchten viele, dass ein Haus im Alleineigentum beim Zugewinnausgleich zur Hälfte an den anderen Ehepartner übergehen könnte. Die Angst um die Immobilie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist teilweise berechtigt. Im Grunde genommen wird eine Immobilie meist dem Anfangsvermögen zugerechnet, wobei nur deren Wertzuwachs für die Berechnung des Zugewinnausgleichs entscheidend ist. Nichtsdestotrotz kann der Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie und die Grundbucheintragung sowie weitere Faktoren einen Einfluss auf den Zugewinnausgleich mit Haus haben. Ausführliche Informationen zum Zugewinnausgleich mit Haus erhalten Sie im Leitartikel „Zugewinnausgleich mit Haus“.

Wurde das Haus im Alleineigentum bereits in die Ehe eingebracht, wird es dem Anfangsvermögen zugerechnet. Erfolgt jedoch eine Eintragung in das Grundbuch einer Immobilie als Alleineigentümer nach der Eheschließung, dann gilt das Haus beim Zugewinnausgleich als Zugewinn des Ehepartners und fällt in die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Beispiel Zugewinnausgleich berechnen mit Haus als Alleineigentum

Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügten weder die Ehefrau noch der Ehmann über Vermögen. Nach der Heirat wird der Ehemann als Alleineigentümer ins Grundbuch eines Hauses eingetragen. Die abbezahlte Immobilie im Wert von 500.000 Euro gilt nun als Zugewinn. Bei Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich und die Ehefrau erhält 250.000 Euro als Ausgleich.

Auskunftsanspruch

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss das Vermögen der Ehepartner festgestellt werden. Nicht immer möchten diese Auskunft über das tatsächliche Vermögen geben. Allerdings haben die Eheleute einen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen gegenüber dem anderen Ehepartner. Für den Nachweis der Auskünfte hat das Gericht das Recht, Belege zu verlangen. Entsteht ein Konflikt bezüglich der Wertgegenstände und liegen keine Belege mehr vor, wird der Wert durch einen Sachverständigen geschätzt.

Zugewinn im Trennungsjahr

Auch im Trennungsjahr kann ein Zugewinn erwirtschaftet werden. Erhalten Sie beispielsweise Geld als Schenkung, dann fällt dieser Betrag nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der Betrag wird Ihrem Anfangsvermögen angerechnet. Handelt es sich bei Ihren Ersparnissen aber nicht um Schenkungen oder eine Erbschaft, dann zählt es zum Endvermögen. Es handelt sich bei allen erwirtschafteten Vermögenswerten während des Trennungsjahrs um Zugewinn und wird beim Zugewinnausgleich einbezogen. Dies gilt so lange, bis der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Ebenso gilt ein Lottogewinn als Zugewinn im Trennungsjahr. Seien Sie daher besonders vorsichtig, wenn Sie vor der Scheidung Geld auf die hohe Kante legen möchten. Schlimmstenfalls werden Ihre Ersparnisse beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Verjährung des Zugewinnausgleichs

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht aber nicht ein Leben lang, denn der Ausgleichsberechtigte muss einen Antrag auf Ausgleich stellen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach der Scheidung. Daher sollten Sie Ihre Ansprüche unbedingt zeitnah geltend machen und einen Anwalt für Familienrecht beauftragen, der Ihnen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs behilflich ist.

So kann Ihnen ein Anwalt für Familienrecht helfen!

Kommt es zur Scheidung eines Ehepaars oder verstirbt ein Ehepartner, wird die Frage der Vermögensaufteilung relevant. Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Ehegatten eine individuelle Regelung durch einen Ehevertrag abgeschlossen haben oder ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss. Bei Letzterem wird das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt und davon die Differenz hälftig geteilt. Da die Vermögensverhältnisse nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich einen Anwalt für Familienrecht zu engagieren, der eine akkurate Berechnung des Zugewinnausgleichs für Sie vornimmt.
Damit die Ausgleichsforderung bei der Scheidung thematisiert wird und Sie nicht leer ausgehen, sollten Sie diese beim Familiengericht beantragen. Dabei kann Ihnen ein qualifizierter Familienrechtsberater helfen und zudem beratend zur Seite stehen. Er prüft Ihren Einzelfall und vertritt Ihre Interessen im Scheidungsprozess.

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FAQ: Zugewinnausgleich berechnen

Beim Zugewinnausgleich wird das Gesamtvermögen der Eheleute miteinander verglichen. Dabei wird bei jedem Ehegatten der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt und die Differenz zwischen dem End- und Anfangsvermögen berechnet.
In der Regel haben während der Ehe beide Partner an Vermögen dazu gewonnen. Zum Zugewinn zählen neben Wertpapieren, Grundstücken, Luxusgüter und Versicherungen auch das Abzahlen von Schulden.
Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam ein Haus, gehört das dieses zum erworbenen Vermögen und fällt damit in den Zugewinn. Es ist aber auch möglich, dass nur einer der Ehepartner während der Ehe das Haus kauft und auch nur als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall bleibt er auch nach der Scheidung alleiniger Eigentümer.
Prinzipiell fallen Schenkungen an einen Ehepartner nicht in den Zugewinn. Hier ist der Wert der Schenkung zum Schenkungstag maßgeblich und wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners hinzugerechnet. Allerdings wird dabei nur der Wert berücksichtigt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Das gilt auch für eine Erbschaft während der Ehe.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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