Wenn man den Zugewinnausgleich berechnen möchte, muss man das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abziehen. Demnach gilt:
- Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn
Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wird letztendlich halbiert und an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgegeben. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz des Zugewinns beider Ehepartner abgeben.
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist es unwichtig, wer mehr verdient hat oder welche Vermögensgegenstände bezahlt hat. Der Ehepartner, der einen höheren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Zugewinns an den anderen Ehepartner abtreten.
Wurden mehr Schulden als Vermögen am Ende einer Ehe verursacht, dann ist der Zugewinn auf null zu setzen, denn es gibt keinen negativen Zugewinn.