Eine Scheidung kann mitunter zu einer teuren Angelegenheit werden, denn neben den anfallenden Gerichtsgebühren gilt es auch die Anwaltskosten für die Scheidung zu begleichen. Da ist es verständlich, dass Sie sich im Voraus einen Überblick über die auf Sie zukommenden Kosten verschaffen wollen. In dem nun folgenden Beitrag gehen wir auf das Anwaltshonorar und deren Zusammensetzung ein und zeigen Ihnen anhand von Beispielen, wie sich die Kosten für den Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren berechnen.
Aufgrund der Anwaltspflicht vor dem Familiengericht, beinhalten die Kosten für eine Scheidung auch jene Kosten, die für den rechtlichen Beistand anfallen. Die Höhe dieser Kosten für den Rechtsanwalt bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hat, aufgrund des Verfahrenswertes als Berechnungsgrundlage, einen entscheidenden Einfluss auf die gesamt anfallenden Scheidungskosten.
Der Gesetzgeber gibt vor, dass diese Kosten in einer 1,0-fachen Gebühr anfallen. Darüber hinaus können sich die Anwaltskosten je nach Umfang des Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit um einen bestimmten Faktor erhöht.
Im Fall einer Scheidung vor dem Familiengericht sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Gebührensätze für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Um diese komplexen Berechnungsmethoden leicht verständlich darstellen zu können, bietet sich der einfache Multiplikationsfaktor ein. Denn mit diesem zeigt sich dass die Gebührensätze wie folgt multipliziert werden:
Darüber hinaus gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, dass sonstige Auslagen im Scheidungsverfahren 20 % des Verfahrenswertes berechnet werden. Bei einer Scheidung könnte diese Berechnung sehr hoch ausfallen, weswegen ist der Betrag für Auslagen, den Sie im Scheidungsverfahren zahlen müssen, auf 20 Euro gedeckelt wird.
Die Kosten für den Rechtsanwalt setzen sich aus drei entscheidenden Kostenfaktoren zusammen: der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Auslagengebühr. Das Ergebnis dieser Posten muss mit 1,19 multipliziert werden, da auf das Anwaltshonorar 19 % Mehrwertsteuer gezahlt werden müssen – die Gerichtskosten werden nicht besteuert. Sollten Sie eine Scheidung anstreben, so können Sie sich im Voraus mit Ihrem Anwalt über die auf Sie zukommenden Scheidungskosten verständigen. Ein Anwalt weiß aus seinen Erfahrungen und seiner rechtlich kompetenten Einschätzung recht schnell, in welchem Preisrahmen sich die Scheidungskosten bewegen werden.
Grundsätzlich wird die Höhe der Kosten für den Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren nach dem sogenannten Verfahrenswert (Streitwert) bemessen. Der Verfahrenswert beschreibt den Gegenwert jener Aspekte, die im Hauptverfahren verhandelt werden. Der Verfahrenswert einer Scheidung ist somit nicht jener Betrag, der von den Ehegatten zu bezahlen ist, sondern der Gesamtwert aller im Scheidungsverfahren zu regelnden Werte, Gegenstände und Ansprüche. Aus diesem Grund spricht man hierbei auch oftmals vom Gegenstandswert.
(Nettoeinkommen beider Eheleute) * 3 + Versorgungsausgleich = Mindestverfahrenswert
Sollten noch weitere Streitpunkte vom Familiengericht geklärt werden müssen, so erhöht sich der Verfahrenswert. Das bedeutet: Je mehr Entscheidungen gefällt werden müssen, umso teurer wird die Scheidung für Sie. So fließen beispielsweise Unterhaltsforderungen, materielles Vermögen oder Rechtsunsicherheiten über Mietwohnungen ebenso in den Verfahrenswert ein.
Die Berechnung des konkreten Verfahrenswert / Gegenstandswert einer Scheidung ist in der Praxis jedoch selten anhand der obigen Berechnungsformel zu bemessen. Denn in der Praxis fällt dieser oftmals geringer aus, da beispielsweise für Kinder pauschal Beträge abgezogen werden können. Entsprechend müssen diese in der Rechtspraxis üblichen Pauschalen auch bei der Ermittlung der Kosten für den Rechtsanwalt beachtet werden. Der ermittelte Wert bietet somit lediglich einen groben Anhaltspunkt.
Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgt die Abrechnung des Anwaltshonorars anhand des Verfahrenswert. Sobald dieser also ermittelt ist, können die anfallenden Gebühren (1,0 fach) anhand der folgenden auszugsweisen Gebührentabelle berechnet werden:
| Verfahrenswert / Gegenstandswert bis… | Gebühr für den Rechtsanwalt |
|---|---|
| 1.000 Euro | 93,00 € |
| 1.500 Euro | 134,50 € |
| 5.000 Euro | 354,50 € |
| 7.000 Euro | 473,50 € |
| 10.000 Euro | 652,00 € |
| 13.000 Euro | 707,00 € |
| 16.000 Euro | 762,00 € |
| 19.000 Euro | 817,00 € |
| 22.000 Euro | 872,00 € |
| 25.000 Euro | 927,00 € |
| 30.000 Euro | 1013,00 € |
| 35.000 Euro | 1.099,00 € |
| 40.000 Euro | 1185,00 € |
| 45.000 Euro | 1.271,00 € |
| 50.000 Euro | 1.357,00 € |
| 65.000 Euro | 1.456,50 € |
| 80.000 Euro | 1.556,00 € |
| 95.000 Euro | 1.655,50 € |
| 110.000 Euro | 1.755,00 € |
| 500.000 Euro | 3.752,00 € |
Die sogenannte Verfahrensgebühr entsteht, wenn Anwälte als Rechtsbeistand in einem Gerichtsverfahren auftreten. Für diese anwaltliche Tätigkeit sieht die Gebührenverordnung einen Gebührensatz von 1,3 vor. Rechtlich fixiert ist dies in §13 RVG in Verbindung mit Anlage 2. Die Verfahrensgebühr kann somit anhand des Gegenstandswertes der Scheidung mit einer einfachen Berechnungsformel ermittelt werden.
Verfahrenswert * 1,3 = Verfahrensgebühr
Die Terminsgebühr wird für alle Termine beim Anwalt erhoben. Sie beträgt laut der deutschen Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RAV) das 1,2fache des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens und kann anhand der folgenden Formel berechnet werden:
Verfahrenswert * 1,2 = Termingebühr
Die Auslagengebühr fällt im Zuge einer Scheidung für all jene Ausgaben des Rechtsanwalts an, die zum Beispiel im Zuge der Korrespondenz, Kommunikation oder sonstigem Material Aufwänden anfallen. Diese Gebühr wird grundsätzlich mit 20% des Verfahrenswertes berechnet. Jedoch sieht der Gesetzgeber hier eine Deckelung der Kosten vor, um eine ungerechtfertigt hohe Kostenbelastung des Mandanten zu vermeiden. Der maximale Gebührensatz bei den Auslagen Gebühren beträgt 20,00 Euro.
Um auch finanziell schlechter gestellten Bürgern, ordentliche Verfahren zu ermöglichen gibt es die sogenannte Verfahrenskostenhilfe. Diese deckt alle für das Gerichtsverfahren nötigen Kosten darunter auch die Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und nötige Auslagen für das Gerichtsverfahren.
Was bisher komplex geklungen hat, lässt sich anhand eines einfachen Kosten Beispiels noch besser verstehen. Gehen Sie nun davon aus, dass beide Ehegatten 2.000 Euro netto pro Monat verdienen und es im Zuge der Scheidung nicht zu einem Versorgungsausgleich kommt. Gleichzeitig bestand während der Ehe eine gemeinschaftlich genutzte, eheliche Wohnung. Wer in dieser Wohnung verbleiben darf, ist unklar und muss vom Gericht entschieden werden. Die Monatsmiete für die eheliche Wohnung beläuft sich auf 1.000 Euro im Monat.
Um die anfallenden Scheidungskosten für den Rechtsanwalt ermitteln zu können, gilt es nun zunächst einmal den Verfahrens- oder Gegenstandswert des Scheidungsverfahren zu ermitteln. Hierfür wird das Einkommen der Ehegatten herangezogen und mit 3 multipliziert. Da es zu keinem Vorsorgeausgleich kommt, wird dieser auch nicht hinzugerechnet.
4.000 Einkommen der Ehegatten * 3 = 12.000 zuzüglich des Gegenstandswerts der Mietwohnung 1.000 Euro Monatsmiete *12 (1 Jahr) = 12.000 Ergibt einen Verfahrenswert von 24.000 Euro
Da nun der beispielhafte Verfahrenswert feststeht, können anhand der Gebührentabelle aus dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RAV) die Anwaltsgebühren für das Verfahren ermittelt werden. Hierbei gilt es nun die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr sowie die Auslagengebühr zu ermitteln.
874 Euro Verfahrenswert * 1,3 = 1.136,20 Verfahrensgebühr 874 Euro Verfahrenswert * 1,2 = 1.048,00 Euro Terminsgebühr Höchstsatz für die Auslagengebühr 20,00 Euro = 2.205 Euro Gebühren für den Rechtsanwalt
Die Kosten für den Rechtsanwalt ergeben in unserem Beispiel also 2.205 Euro. Wenn die Ehegatten in unserem Beispiel jeweils einen Rechtsanwalt beauftragt haben, so fallen somit die Kosten zweifach an. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch möglich nur einen Anwalt zu beauftragen und die Kosten fallen nur einmalig an.
Die Scheidungskosten setzen sich aus unterschiedlichen Kostenfaktoren zusammen. Die Wichtigsten sind: die Anwaltskosten, die Gerichtskosten sowie die Anfahrtskosten. Kosten für den Rechtsanwalt und Gerichtskosten bemessen sich an Hand des Verfahrenswertes. Dementsprechend kommt es entscheidend darauf an, über welchen Gegenwert im Verfahren verhandelt werden soll. Wie Sie den Verfahrenswert abschätzen können, wissen Sie ja nun. Daneben werden ggf. vom Gericht oder in einer persönlichen Besprechung mit dem Anwalt Anfahrtskosten festgelegt. Diese Fallen jedoch im Vergleich zu den restlichen Kostenpunkten gering aus.
Die Kosten für den Rechtsanwalt können per se nur schwierig gesenkt werden, da sich das Honorar, welches der Anwalt für die Scheidung erhält, gesetzlich geregelt und festgelegt ist. Ein Anwalt dürfte – selbst wenn er wollte – nicht kostenlos arbeiten bzw. die Gebühren reduzieren. Das würde den Wettbewerb verzerren und zu einem unlauteren Preiskampf zwischen den Anwälten führen.
Die beste Option bei der Scheidung Geld einzusparen, ist eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Denn zum einen können im Zuge dieses Scheidungsverfahrens beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen und zum anderen kann auf Antrag der Verfahrenswert um bis zu 30 % reduziert werden. Zudem können maßgeblich Kosten eingespart werden, wenn Termine beim Anwalt gut vorbereitet werden. Allfällige Fragen sollten gesammelt und in einem Termin zur Sprache gebracht werden. So lassen sich Kosten und Gebühren für Telefonate und mehrfache Termine vor Ort in der Kanzlei reduzieren.
Ein erfahrener Jurist kann Ihnen bereits im Zuge eines Erstgesprächs grundsätzliche Angaben zu den Kosten ihrer geplanten Scheidung machen. Natürlich ist die konkrete Berechnung der Anwaltskosten von vielen Faktoren abhängig und kann daher nicht in einem Gespräch erfolgen, dennoch ist die Erstauskunft hinsichtlich der Kosten ein wichtiger Anhaltspunkt für Scheidungswillige. Zudem kann der Anwalt Sie ausführlich zu den Möglichkeiten einer kostensparsamen Scheidung informieren. Mögliche Streitpunkte können mittels einvernehmlicher Lösung oder Mediation geklärt werden, umfassende Anträge und die dafür benötigten Unterlagen können bereits im Vorfeld vorbereitet werden und Termine in der Kanzlei so gewählt werden, dass keine unnötigen telefonischen Absprachen zusätzlich anfallen. Zudem bieten viele Rechtsanwälte eine kostenfreie Ersteinschätzung der Rechtslage an.
Unsere juristische Redaktion erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Rechtsthemen zu bieten, die jedoch lediglich eine erste Information darstellen und keine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
[finditoo-listing-email-link]