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Umgangsrecht verweigern – Gründe, Infos & Besonderheiten

Nur das Familiengericht kann das Umgangsrecht vollständig verweigern und einen Ausschluss anordnen. Hierfür muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, die nicht nur eine Einschränkung des Kontaktrechts, begleiteten Umgang oder eine andere Anordnung vorsieht. Eine eigenmächtige Umgangsverweigerung durch den anderen Elternteil ist nicht zulässig. Der folgende Artikel erläutert Ihnen, unter welchen Umständen ein Besuchsrecht eingeschränkt oder das Umgangsrecht verweigert werden darf.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Umgangsrecht verweigern

Das Umgangsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ist der Anspruch des Kindes mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben und mit nahestehenden Dritten in regelmäßigen Abständen Zeit zu verbringen. Das Besuchsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und steht demnach auch Elternteilen ohne Sorgerecht zu. Da diese Rechte dem Kindeswohl dienen, ist eine Verweigerung grundsätzlich nur bedingt legitim.

Für die Eltern besteht sowohl eine Berechtigung als auch eine Pflicht mit dem Kind Umgang zu pflegen. Ferner haben beide Elternteile eine Loyalitätspflicht, wonach sie alle Handlungen zu unterlassen haben, die das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil negativ beeinflussen oder zum Nachteil für den Kontakt sind. 

Demzufolge ist eine eigenmächtige Umgangsverweigerung eine Missachtung der Wohlverhaltensklausel und kann für den entsprechenden Elternteil rechtliche Konsequenzen haben. Nur bei einer Kindeswohlgefährdung darf vom Gericht der Umgang verweigert bzw. ausgeschlossen werden. Bei anderen triftigen Gründen (z.B. Alkohol- oder/und Drogenkonsum) kann das Gericht eine Einschränkung des Umgangs bestimmen.

  • Das Umgangsrecht darf vom Gericht nur bei Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden.
  • Ein eigenmächtiges Verweigern des Umgangs durch einen Elternteil ist nicht rechtmäßig.

Wer darf das Umgangsrecht verweigern oder ausschließen?

In der Regel ist für einen Ausschluss des Umgangsrecht das Familiengericht zuständig, denn nur das Gericht kann den Ausschluss anordnen. Hierfür muss eine Gefahr für das Kind bestehen, die nicht durch eine Umgangseinschränkung, begleitenden Umgang oder andere Anordnungen verhindert werden kann. Das Umgangsrecht darf nicht eigenmächtig vom betreuenden Elternteil aus anderen Gründen verweigert werden

Es ist jedoch keine Seltenheit, dass das betreuende Elternteil, dem umgangsberechtigten Elternteil den Umgang verweigert. Unter gewissen schwerwiegenden Umständen kann der betreuende Elternteil, nach Absprache mit dem Jugendamt oder einem Rechtsanwalt, in das Besuchsrecht eingreifen. Liegen schwerwiegende Gründe vor (z.B. Verdacht auf sexuellen Missbrauch), kann das Familiengericht eine temporäre Aussetzung des Umgangsrechts anordnen. Ein Entzug des Umgangsrechts auf Dauer ist jedoch nicht mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Grundgesetzes Artikel 6 vereinbar.

 

Gründe der Umgangsverweigerung

Dem betreuenden Elternteil steht nicht das Recht zu, dem umgangsberechtigten Elternteil grundlos den Umgang mit dem Kind zu untersagen. Vor allem auch deswegen, weil das Kind Umgangsrecht hat. Die Eltern unterliegen der Loyalitätspflicht, wonach jegliche negative Handlungen zum Nachteil des anderen Elternteils zu unterlassen sind. Die Eltern müssen den Kontakt sogar unterstützen und fördern. Das Verweigern des Umgangs lässt sich nur bei schwerwiegenden Fällen und bei Gefährdung des Kindeswohls rechtfertigen. Schwerwiegende Gründe für eine Verweigerung des Umgangs können sein:

  • Kindesmisshandlung
  • Kindesmissbrauch
  • Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach dem Aufenthalt mit dem Umgangsberechtigten
  • Konkrete Entführungsgefahr
  • Drogen- und Alkoholmissbrauch des Umgangsberechtigten
  • Ansteckende Krankheiten

Umgang verweigern – Wann darf das Besuchsrecht verweigert werden?

Wann darf das Umgangsrecht des Vaters verweigert werden? Bevor das Umgangsrecht eigenmächtig verweigert wird, sollte man unbedingt Kontakt zum Jugendamt aufnehmen, um sich ausreichend zu informieren. Die grundlose Vereitelung, Beeinträchtigung oder Verweigerung des Umgangsrechts kann rechtliche Konsequenzen haben. Nichtsdestotrotz darf die Mutter bei einigen schwerwiegenden Fällen mit Hilfe der zuständigen Stellen das Besuchsrecht verweigern.

Bei psychischen Auffälligkeiten des Kindes, für die der umgangsberechtigte Elternteil selbst, aber nicht die Trennung verantwortlich ist, kann die Mutter den Umgang nach Absprache mit dem Jugendamt verweigern. Weitere Gründe für die Verweigerung des Umgangs sind sexueller Missbrauch oder körperliche Misshandlung, wobei dies nachweisbar sein muss. Daher ist ein ärztliches Gutachten oder kinderpsychologisches Gutachten ratsam. Des Weiteren gilt eine schwere Alkohol- oder Drogenabhängigkeit als ausreichender Grund, sofern sich die Sucht negativ auf den Umgang mit dem Kind auswirkt.

Bei einer konkreten Entführungsgefahr darf die Mutter das Besuchsrecht verweigern, wenn der Vater eine Reise plant und Anhaltspunkte für eine Entführung vorliegen, aber eine Passhinterlegung die Gefahr nicht abwenden kann. Bei einer ansteckenden Krankheit darf man ebenfalls in das Kontaktrecht eingreifen, allerdings ist dies immer mit dem Jugendamt oder einem Rechtsanwalt abzusprechen, denn eine HIV-Infektion stellt beispielsweise keinen ausreichenden Grund für eine Kontaktverweigerung dar.

Darf den Großeltern der Umgang verweigert werden?

Ebenso haben die Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern. Allerdings muss der Kontakt die Entwicklung des Kindes fördern und für das Kindeswohl dienlich sein. Ferner müssen die Großeltern akzeptieren, dass Mutter und Vater für die Erziehung des Kindes zuständig sind, d.h. die Eltern haben einen Erziehungsvorrang gegenüber den Großeltern. Zweifel an den Erziehungsmethoden oder Kritik an der Erziehungsfähigkeit wirken sich negativ auf das Umgangsrecht der Großeltern aus.

Bei schweren Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern und Großeltern kann jedoch vermutet werden, dass der Umgang nicht förderlich ist, da das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät. Wird das Kind in den Streit involviert oder von den Großeltern gegen die Eltern instrumentalisiert, spricht dies gegen einen Umgang. Daher kann den Großeltern der Umgang verweigert werden, da die gute Beziehung der Eltern zum Kind vorrangig istDas Gericht prüft im Einzelfall, ob das Umgangsrecht gewährt werden kann oder nicht. Das Besuchsrecht wird nach Prüfung der folgenden Fragen gewährt oder verweigert:

  • Kann das Kind aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeit mit den Streitereien der Eltern und Großeltern umzugehen?
  • Ist das Kind in der Lage, Meinungsverschiedenheiten oder kritische Bemerkungen einzuordnen und zu bewerten?
  • Kann das Kind auseinandergehende bzw. widersprüchliche Meinungen verarbeiten?
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Darf der Umgangsberechtigte den Kontakt verweigern?

Der umgangsberechtigte Elternteil ist dazu angehalten, sich um den Kontakt mit dem Kind zu bemühen, da für ihn eine Umgangspflicht besteht. Dabei kann auch das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Lehnt der andere Elternteil jedoch den Kontakt vehement ab, stellt sich die Frage, ob dies für das Kindeswohl förderlich ist.

Kann allerdings bewiesen werden, dass ein erzwungener Umgang für die Entwicklung des Kindes hilfreich ist, kann der Vater rechtlich zum Kontakt gezwungen werden. Meist wird vom Jugendamt ein begleiteter Umgang veranlasst, bei dem ein Betreuer dem Besuch beiwohnt. Der Umgangsberechtigte kann nur dann zum Umgang gezwungen werden, wenn der erzwungene Kontakt der Entwicklung des Kindes förderlich ist.

Darf das Kind den Kontakt mit dem Elternteil verweigern?

Das Kind kann den Umgang verweigern, jedoch ändert dies nichts am Umgangsrecht des entsprechenden Elternteils. Rechtlich gesehen, haben Kinder kein Umgangsverweigerungsrecht. Jedoch sollte der Kindeswille unter Umständen respektiert werden. Dabei gilt: Je älter das Kind ist, desto eher sollte man die Wünsche des Kindes respektieren. Auch bei Gerichtsentscheidungen spielt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter eine Rolle. Bei schwerwiegenden Gründen kann sich das Kind oder ein Elternteil an das Jugendamt wenden. Liegen jedoch keine wichtigen Gründe vor, kann der Umgang nicht verweigert werden.

In einigen Fällen resultiert die Abneigung zum anderen Elternteil aus einem Solidaritätsgefühl des Kindes zum betreuenden Elternteil heraus oder entsteht aufgrund einer bewussten Manipulation durch das entsprechende Elternteil oder Dritte.

Umgang verweigern bei ausbleibenden Unterhaltsverpflichtungen?

Ebenso wie das Sorgerecht ist auch der Kindesunterhalt strikt vom Umgangsrecht zu trennen. Selbst wenn die Unterhaltspflichten vom umgangsberechtigten Elternteil verletzt werden, besteht weiterhin ein Kontaktrecht für ihn. Nichtsdestotrotz sollte man sich als Elternteil darüber im Klaren sein, dass der Unterhalt für das Kind und seine Verpflegung und Erziehung ist.

Ein Ausbleiben der Zahlungen ist demnach nur für das Kind nachteilig. Ebenso gestaltet sich das Verhältnis zur Mutter einfacher, wenn der umgangsberechtigte Elternteil die Unterhaltszahlungen regelmäßig tätigt. Anders sieht es jedoch beim Ehegattenunterhalt aus, denn hier kann es zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts und auch einer Kürzung von 30 % kommen, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt grundlos verweigertDas Umgangsrecht besteht auch, wenn der umgangsberechtigte nicht seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Verweigert der betreuende Elternteil jedoch grundlos das Besuchsrecht, kann dies Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben.

Was kann man unternehmen, wenn das Umgangsrecht verweigert wird?

Wird der Umgang trotz einvernehmlicher Regelungen mit dem betreuenden Elternteil oder/und die Mitwirkung des Jugendamts weiterhin verweigert, sollte der umgangsberechtigte Elternteil rechtliche Schritte einleiten. Hierfür kann beim Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, ein Antrag gestellt werden. In Betracht gezogen werden kann ein Hauptsacheverfahren oder ein einstweiliges Anordnungsverfahren für eilige Angelegenheiten. Sobald das Gericht die Umgangsregelungen bewilligt hat, ist der Umgangstitel vollstreckbar. Wie Sie das Umgangsrecht einklagen, können Sie in unserem Hauptartikel nachlesen.

Umgangsverweigerung trotz Gerichtsbeschluss – Vollstreckung des Umgangstitels

Wurde vom Gericht bereits eine Umgangsregelung getroffen, die vom betreuenden Elternteil weiterhin missachtet wird, ist der Umgangstitel vollstreckbar. Schlimmstenfalls hat der entsprechende Elternteil bei fortwährender Verweigerung des Kontakts ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft angeordnet. Je nach Vehemenz der Verweigerung und abhängig vom individuellen Einzelfall muss der den Umgang verweigernde Elternteil mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Rechtliche Konsequenzen der Verweigerung

Wer als betreuendes Elternteil dem Umgangsberechtigten grundlos das Umgangsrecht verweigert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der umgangsberechtigte Elternteil kann in diesem Fall, das Umgangsrecht einklagen und das Gericht veranlassen, eine Umgangsregelung zu treffen. Wurde das Umgangsrecht grundlos vom betreuenden Elternteil verweigert, kann es zum teilweisen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommen und zur Sicherung des Umgangsrecht ein Umgangspfleger gestellt werden.

Bei Zuwiderhandlungen und immerwährender Kontaktverweigerung kann dies auch Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben. Ferner kann eine Verweigerung des Besuchsrechts auch zur Durchsetzung von Ordnungsgeldern oder einer Ordnungshaft führen. Hier kann eine Strafe in Höhe von bis zu 300 € verhängt werden, wenn der Kontakt regelmäßig verweigert wird. Wird der Umgang für mehrere Jahre verweigert, sind durchaus Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 3000 € denkbar. Laut Oberlandesgericht Oldenburg kann sich das Ordnungsgeld sogar auf Summen zwischen 500 € und 25.000 € belaufen.

Je nach individuellem Einzelfall können auch Schadensersatzansprüche vom umgangsberechtigten Elternteil geltend gemacht werden. Zu einem Sorgerechtsentzug kann die Verweigerung dann führen, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind ins Ausland zieht, um dadurch den Umgang zu vereiteln. Rechtliche Konsequenzen einer Umgangsverweigerung:

  • Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Stellung eines Umgangspflegers zur Sicherung des Umgangsrechts
  • Ordnungsgelder oder/und Ordnungshaft
  • Sorgerechtsentzug
  • Schadenersatzansprüche
  • Kürzung oder Streichung des nachehelichen Unterhalts

Welche Vorteile bietet mir ein Anwalt bei der Umgangsverweigerung?

In dem meisten Fällen ist es zunächst sinnvoll sich an das Jugendamt zu wenden, bevor ein Anwalt für Familienrecht konsultiert wird. Oftmals ist eine Beratung beim Anwalt aber ebenso hilfreich, um auch im Umgang mit dem Jugendamt alles richtig zu machen. Ferner können sich einige Umgangsrechtsverfahren schwierig gestalten, insbesondere dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht.

Die Beauftragung eines Anwalts ist auch dann sinnvoll, wenn getroffene Umgangsregelungen nicht eingehalten werden, da das Jugendamt die Regelungen nicht gerichtlich durchsetzen kann. Hierfür ist die Unterstützung eines Anwalts ratsam und kann den betreuenden Elternteil möglicherweise auf außergerichtlichen Weg noch zu einer einvernehmlichen Lösung umstimmen.

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FAQ: Umgangsrecht verweigern

Die Mutter darf dem Vater nicht grundlos den Kontakt zum Kind verweigern, da das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur gerichtlich bei einer Kindeswohlgefährdung möglich.
Für den Ausschluss des Umgangsrechts ist das Familiengericht zuständig. Allerdings kann der betreuende Elternteil bei schwerwiegenden Fällen (Missbrauch, Misshandlung) nach Absprache mit dem Jugendamt und einem Anwalt das Umgangsrecht verweigern.
Verweigert das Kind den Umgang, ändert dies nichts am Umgangsrechts des Elternteils. Allerdings muss geprüft werden, warum das Kind den Umgang verweigert. Mit zunehmendem Alter hat der Kindeswille mehr Bedeutung.
Eine grundlose Verweigerung des Umgangsrechts kann rechtliche Konsequenzen haben: Stellung eines Umgangspflegers, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Kürzung/Streichung des Ehegattenunterhalts, Sorgerechtsentzug.
Wird der Umgang trotz einvernehmlicher Vereinbarungen der Eltern verweigert, kann das Umgangsrecht eingeklagt werden. Liegt bereits eine gerichtliche Regelung vor, ist der Umgangstitel vollstreckbar.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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