Darf der Umgangsberechtigte den Kontakt verweigern?
Der umgangsberechtigte Elternteil ist dazu angehalten, sich um den Kontakt mit dem Kind zu bemühen, da für ihn eine Umgangspflicht besteht. Dabei kann auch das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Lehnt der andere Elternteil jedoch den Kontakt vehement ab, stellt sich die Frage, ob dies für das Kindeswohl förderlich ist.
Kann allerdings bewiesen werden, dass ein erzwungener Umgang für die Entwicklung des Kindes hilfreich ist, kann der Vater rechtlich zum Kontakt gezwungen werden. Meist wird vom Jugendamt ein begleiteter Umgang veranlasst, bei dem ein Betreuer dem Besuch beiwohnt. Der Umgangsberechtigte kann nur dann zum Umgang gezwungen werden, wenn der erzwungene Kontakt der Entwicklung des Kindes förderlich ist.
Darf das Kind den Kontakt mit dem Elternteil verweigern?
Das Kind kann den Umgang verweigern, jedoch ändert dies nichts am Umgangsrecht des entsprechenden Elternteils. Rechtlich gesehen, haben Kinder kein Umgangsverweigerungsrecht. Jedoch sollte der Kindeswille unter Umständen respektiert werden. Dabei gilt: Je älter das Kind ist, desto eher sollte man die Wünsche des Kindes respektieren. Auch bei Gerichtsentscheidungen spielt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter eine Rolle. Bei schwerwiegenden Gründen kann sich das Kind oder ein Elternteil an das Jugendamt wenden. Liegen jedoch keine wichtigen Gründe vor, kann der Umgang nicht verweigert werden.
In einigen Fällen resultiert die Abneigung zum anderen Elternteil aus einem Solidaritätsgefühl des Kindes zum betreuenden Elternteil heraus oder entsteht aufgrund einer bewussten Manipulation durch das entsprechende Elternteil oder Dritte.
Umgang verweigern bei ausbleibenden Unterhaltsverpflichtungen?
Ebenso wie das Sorgerecht ist auch der Kindesunterhalt strikt vom Umgangsrecht zu trennen. Selbst wenn die Unterhaltspflichten vom umgangsberechtigten Elternteil verletzt werden, besteht weiterhin ein Kontaktrecht für ihn. Nichtsdestotrotz sollte man sich als Elternteil darüber im Klaren sein, dass der Unterhalt für das Kind und seine Verpflegung und Erziehung ist.
Ein Ausbleiben der Zahlungen ist demnach nur für das Kind nachteilig. Ebenso gestaltet sich das Verhältnis zur Mutter einfacher, wenn der umgangsberechtigte Elternteil die Unterhaltszahlungen regelmäßig tätigt. Anders sieht es jedoch beim Ehegattenunterhalt aus, denn hier kann es zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts und auch einer Kürzung von 30 % kommen, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt grundlos verweigert. Das Umgangsrecht besteht auch, wenn der umgangsberechtigte nicht seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Verweigert der betreuende Elternteil jedoch grundlos das Besuchsrecht, kann dies Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben.
Was kann man unternehmen, wenn das Umgangsrecht verweigert wird?
Wird der Umgang trotz einvernehmlicher Regelungen mit dem betreuenden Elternteil oder/und die Mitwirkung des Jugendamts weiterhin verweigert, sollte der umgangsberechtigte Elternteil rechtliche Schritte einleiten. Hierfür kann beim Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, ein Antrag gestellt werden. In Betracht gezogen werden kann ein Hauptsacheverfahren oder ein einstweiliges Anordnungsverfahren für eilige Angelegenheiten. Sobald das Gericht die Umgangsregelungen bewilligt hat, ist der Umgangstitel vollstreckbar. Wie Sie das Umgangsrecht einklagen, können Sie in unserem Hauptartikel nachlesen.
Umgangsverweigerung trotz Gerichtsbeschluss – Vollstreckung des Umgangstitels
Wurde vom Gericht bereits eine Umgangsregelung getroffen, die vom betreuenden Elternteil weiterhin missachtet wird, ist der Umgangstitel vollstreckbar. Schlimmstenfalls hat der entsprechende Elternteil bei fortwährender Verweigerung des Kontakts ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft angeordnet. Je nach Vehemenz der Verweigerung und abhängig vom individuellen Einzelfall muss der den Umgang verweigernde Elternteil mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.