Umgang verweigern – Wann darf das Besuchsrecht verweigert werden?
Wann darf das Umgangsrecht des Vaters verweigert werden? Bevor das Umgangsrecht eigenmächtig verweigert wird, sollte man unbedingt Kontakt zum Jugendamt aufnehmen, um sich ausreichend zu informieren. Die grundlose Vereitelung, Beeinträchtigung oder Verweigerung des Umgangsrechts kann rechtliche Konsequenzen haben. Nichtsdestotrotz darf die Mutter bei einigen schwerwiegenden Fällen mit Hilfe der zuständigen Stellen das Besuchsrecht verweigern.
Bei psychischen Auffälligkeiten des Kindes, für die der umgangsberechtigte Elternteil selbst, aber nicht die Trennung verantwortlich ist, kann die Mutter den Umgang nach Absprache mit dem Jugendamt verweigern. Weitere Gründe für die Verweigerung des Umgangs sind sexueller Missbrauch oder körperliche Misshandlung, wobei dies nachweisbar sein muss. Daher ist ein ärztliches Gutachten oder kinderpsychologisches Gutachten ratsam. Des Weiteren gilt eine schwere Alkohol- oder Drogenabhängigkeit als ausreichender Grund, sofern sich die Sucht negativ auf den Umgang mit dem Kind auswirkt.
Bei einer konkreten Entführungsgefahr darf die Mutter das Besuchsrecht verweigern, wenn der Vater eine Reise plant und Anhaltspunkte für eine Entführung vorliegen, aber eine Passhinterlegung die Gefahr nicht abwenden kann. Bei einer ansteckenden Krankheit darf man ebenfalls in das Kontaktrecht eingreifen, allerdings ist dies immer mit dem Jugendamt oder einem Rechtsanwalt abzusprechen, denn eine HIV-Infektion stellt beispielsweise keinen ausreichenden Grund für eine Kontaktverweigerung dar.
Darf den Großeltern der Umgang verweigert werden?
Ebenso haben die Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern. Allerdings muss der Kontakt die Entwicklung des Kindes fördern und für das Kindeswohl dienlich sein. Ferner müssen die Großeltern akzeptieren, dass Mutter und Vater für die Erziehung des Kindes zuständig sind, d.h. die Eltern haben einen Erziehungsvorrang gegenüber den Großeltern. Zweifel an den Erziehungsmethoden oder Kritik an der Erziehungsfähigkeit wirken sich negativ auf das Umgangsrecht der Großeltern aus.
Bei schweren Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern und Großeltern kann jedoch vermutet werden, dass der Umgang nicht förderlich ist, da das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät. Wird das Kind in den Streit involviert oder von den Großeltern gegen die Eltern instrumentalisiert, spricht dies gegen einen Umgang. Daher kann den Großeltern der Umgang verweigert werden, da die gute Beziehung der Eltern zum Kind vorrangig ist.
Das Gericht prüft im Einzelfall, ob das Umgangsrecht gewährt werden kann oder nicht. Das Besuchsrecht wird nach Prüfung der folgenden Fragen gewährt oder verweigert:
- Kann das Kind aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeit mit den Streitereien der Eltern und Großeltern umzugehen?
- Ist das Kind in der Lage, Meinungsverschiedenheiten oder kritische Bemerkungen einzuordnen und zu bewerten?
- Kann das Kind auseinandergehende bzw. widersprüchliche Meinungen verarbeiten?