Falls für ein Haus bei Scheidung keine Lösung oder Einigung zwischen den Ehepartnern erzielt werden kann, so kann bei einem Amtsgericht einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung gestellt werden. Dabei kann jeder Ehepartner, unabhängig von seinem Eigentumsanteil am Haus, diesen Antrag stellen.
In diesem Fall wird dann das Haus bei Scheidung von einem Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Hierbei muss man jedoch wissen, dass der Erlös aus einer Teilungsversteigerung oftmals hinter einem regulären Verkauf zurückbleibt. Auch werden bei der Teilungsversteigerung vom Erlös zunächst die Sachverständigen- und Gerichtskosten abgezogen.
Gegen diesen Antrag kann man Einwendungen erheben innerhalb einer 2-Wochen-Frist. Dabei kann z. B. geltend gemacht werden, dass sich die Versteigerung des Hauses negativ auf die Lebensumstände der Kinder auswirken könnte. Wenn das Gericht die Einwände für zulässig erklärt, kann es das Verfahren zur Teilungsversteigerung für i.d.R. max. 6 Monate einstellen.
Nach einer Teilungsversteigerung wird vom Gericht ein Teilungsplan festgelegt, der von den Ehepartnern zur Aufteilung des Verkaufserlöses festgelegt wurde. Für den Fall, dass auch hierbei keine gemeinschaftliche Lösung möglich ist, findet eine Hinterlegung des Betrages bei Gericht statt.
Dabei wird dann die Aufteilung gerichtlich festgelegt. Jedoch ist eine Teilungsversteigerung unter wirtschaftlichen Aspekten immer die schlechteste Lösung für die Verwertung eines Hauses bei Scheidung. Deshalb sollte sie immer nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, wenn keinerlei andere einvernehmliche Lösungen bei einer strittigen Scheidung erzielt werden können.