Eine Ehe bedeutet zumeist auch eine gemeinsame Lebensführung: Jeder trägt einen Teil zum Zusammenleben bei, man unterstützt sich gegenseitig. Zudem leben viele Ehepaare in Deutschland in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Wie sich diese auf Immobilieneigentum auswirkt und worauf es bei einer Zugewinngemeinschaft mit Haus zu beachten gilt, erfahren Sie nun im folgenden Artikel.
Der sogenannte Güterstand legt fest, wie die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten geregelt sind. Vorgaben dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB). Die §§ 1363 – 1563 beziehen sich dabei auf das eheliche Güterrecht.
Haben die Ehepartner keinen anderen Güterstand vereinbart und dies in einem Ehevertrag festgelegt, so gilt laut § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In den darauffolgenden Paragraphen bis einschließlich § 1390 finden sich die genauen Regelungen zu diesem Güterstand, die wir Ihnen im Folgenden kurz schildern werden.
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen der Ehepartner getrennt. Es kann bei einer Scheidung lediglich zu Ausgleichszahlungen kommen – diese beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Zugewinn der Eheleute. Der Zugewinn ist das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. In § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu: „Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“ Die darauf folgenden Paragraphen definieren das Anfangsvermögen als das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht, während das Endvermögen dasjenige ist, das bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorliegt. Rechtshängig ist er dann, wenn er vom Gericht an den anderen Ehepartner zugesandt wurde.
Auch wenn die Vermögen der Eheleute getrennt behandelt werden und jeder für sein eigenes Vermögen verantwortlich ist, so wird bei einer Zugewinngemeinschaft dennoch der andere Partner in gewissem Maße in die Entscheidungen, die das Vermögen betreffen, einbezogen. Gemäß § 1365 kann ein Gatte nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Sollte die Zustimmung jedoch ohne ausreichenden Grund verweigert werden oder der Gatte aus bestimmten Gründen daran gehindert sein (z.B. durch Krankheit), so kann das Gericht die Zustimmung erteilen.
Bezüglich der Ausgleichszahlungen („Zugewinnausgleich“), die bei einer Ehescheidung anfallen, heißt es in § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass derjenige, der einen höheren Zugewinn aufweist, die Hälfte des Überschusses an den Ehegatten zu zahlen hat. Die Zahlung erfolgt bei Beendigung des Güterstands, also dann, wenn die Ehe endgültig geschieden wurde oder auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen auch schon davor. Derjenige, der die Ausgleichszahlung zu leisten hat, darf davor nichts unternehmen, das die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
Die Besonderheit einer Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass jeder Ehepartner Alleineigentümer seiner Vermögenswerte ist – es sei denn, die Eheleute haben gemeinsam einen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) abgeschlossen. Eine Immobilie kann sich also entweder im alleinigen Eigentum eines Partners oder im gemeinsamen Eigentum beider befinden – je nachdem, wer im Grundbuch verzeichnet ist. Möchten Sie also bei einer Scheidung ebenfalls einen Anspruch auf das gemeinsame Haus haben, sollten Sie sich auch ins Grundbuch eintragen lassen.
Zudem haften die Eheleute selbstständig für ihr jeweiliges Vermögen. Hat einer Schulden, so ist der andere Ehepartner dafür nicht zur Rechenschaft zu ziehen – es sei denn, er hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt (zum Beispiel durch Bürgschaft bzw. gemeinsam unterzeichnete Kreditverträge).
In einer Zugewinngemeinschaft ist jedoch dennoch ein gemeinschaftlicher Umgang mit dem jeweiligen Vermögen der Eheleute vorgesehen. In Bezug auf Immobilien kann sich das zum einen so äußern, dass ein Ehegatte die Zustimmung des anderen benötigt, wenn er diese verkaufen möchte – auch wenn er der alleinige Eigentümer ist. Bei weitreichenden Entscheidungen, die fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten betreffen, ist nämlich immer die Zustimmung des Anderen erforderlich. Zum anderen werden Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden („Zugewinn“), insofern als gemeinschaftliches Vermögen behandelt, als es bei einer Scheidung zu Ausgleichszahlungen kommen kann.
Ein Hauskauf eines Gatten während der Ehe führt also zu Geldansprüchen seitens des anderen, die er bei der Scheidung geltend machen kann. Man nennt dies Zugewinnausgleich. Dieser bezieht sich allgemein auf die Vermögenszuwächse während der Ehe. Daher führt auch eine Wertsteigerung des Hauses (da Zugewinn) zu Geldansprüchen – unabhängig davon, ob das Haus schon vor der Eheschließung erworben wurde. Auf den Zugewinnausgleich werden wir im späteren Text genauer eingehen.
Unter Zugewinnausgleich versteht man die Ausgleichszahlungen, die im Falle einer Scheidung bzw. bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft beansprucht werden können. Dafür wird der Vermögenszuwachs (=Zugewinn) jedes Ehepartners während der Ehe ermittelt. Um den Zugewinn zu berechnen, wird das Anfangsvermögen, das bei der Eheschließung vorlag, mit dem Endvermögen bei Erhalt des Scheidungsantrags verglichen. Daher kommt es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit Immobilien auch auf die Eigentumsverhältnisse vor und während der Ehe an. Beim Ausgleich innerhalb der Zugewinngemeinschaft mit Haus werden jedoch die gesamten Vermögenswerte, also nicht nur Immobilien, berücksichtigt.
Das Thema Vermögensverhältnisse kann nicht nur bei einer Scheidung viele Fragen aufwerfen. Es kann sich also durchaus auch davor lohnen, sich über die verschiedenen Güterstände zu informieren und bestenfalls schon im Vorfeld zu vereinbaren, wie man den Umgang mit dem ehelichen Vermögen regeln möchte. Mit der Unterstützung eines Anwalts kann man sich ein umfassendes Bild der rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten machen, wodurch es leichter fällt, die geeignete Wahl zu treffen. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen dann dabei helfen, einen gültigen Ehevertrag aufzusetzen. Befinden Sie sich schon in der Scheidung, kann stattdessen auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
Möchten Sie im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens einen Zugewinnausgleich beantragen, so benötigen Sie auf jeden Fall einen Anwalt. Dieser kann Sie in allen Vermögensfragen dabei unterstützen, einen Überblick über etwaige Kosten und Ansprüche zu gewinnen. Im Rahmen einer Beratung werden Sie nicht nur auf das Kommende vorbereitet, sondern erhalten auch wertvolle Hinweise und Tipps, um bestmöglich durch die Scheidung zu kommen und Ihre Vermögenswerte zu schützen.
Unsere juristische Redaktion erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Rechtsthemen zu bieten, die jedoch lediglich eine erste Information darstellen und keine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
[finditoo-listing-email-link]