Steht die Trennung der Eltern an, die sich das Sorgerecht für die Kinder zuvor teilten, so ändert sich nach dem Gesetzbuch BGB §1671 daran zunächst einmal nichts. – Es steht den Eltern also auch weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Die einzelnen Elternteile haben jedoch das Recht, beim Familiengericht den Zuspruch des alleinigen Sorgerechts oder bestimmter Teilbereiche davon zu beantragen . Stimmt der andere Elternteil zu und hat auch das betroffene Kind, sofern es bereits 14 Jahre alt ist, nichts dagegen einzuwenden (BGB § 1671 Abs.1 Nr.1), so stimmt das Familiengericht dem Antrag im Regelfall zu.
Sollte entweder der andere Elternteil oder das dazu berechtigte Kind Widerspruch einlegen, so kommt es nur zu einer Übertragung durch das Familiengericht, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGB § 1671 Abs.1 Nr. 2). Stand bislang nach BGB §1626a der Mutter das Sorgerecht zu und eine gemeinsame elterliche Sorge kommt nicht in Frage, so kann auch der Vater das alleinige Sorgerecht oder Teilbereiche davon zugesprochen bekommen, sofern diese Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Zuge einer Scheidung mit Kindern, steht somit immer das Kindeswohl im Vordergrund.
Entscheiden sich die Eltern, die elterliche Sorge auch weiterhin gemeinsam zu tragen, so besteht die Pflicht Entscheidungen gemeinsam zu treffen und sich über alle Angelegenheiten die das Kind betreffen zu verständigen (BGB §1627). Da sich dies, insbesondere bei getrennt lebenden Eltern, meist nicht ganz einfach gestaltet und die Gefahr von Konflikten und Streitigkeiten vergleichsweise groß ist, gibt es laut BGB §1687 die sogenannte Alleinentscheidungsbefugnis, welche den hauptsächlich betreuenden Elternteil ermächtigt, Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu treffen (siehe auch Sorgerecht (BGB §1687)).
Möchte ein Elternteil nach der Scheidung das Sorgerecht allein tragen, so muss dieser beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellen. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge, wenn der andere Elternteil der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts zustimmt, das dazu berechtigte, also mind. 14-jahre alte Kind, keinen Widerspruch erhebt und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Dieser Antrag ist auch möglich, wenn die Eltern nach der Scheidung zunächst das gemeinsame Sorgerecht beibehalten haben und im Zuge des Scheidungsverfahrens keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt haben.
Ist eine Scheidung der Eltern unabdingbar, so sollte eine möglichst einvernehmliche und vernunftbetonte Scheidung angestrebt werden. Sticheleien sowie Streitereien belasten nicht nur die eigenen Nerven und oft auch den Geldbeutel, sondern ganz besonders stark die Psyche der Scheidungskinder. Daher ist es wichtig, sich in allen wichtigen Punkten rund um das Sorgerecht, dem Lebensmittelpunkt, dem Unterhalt sowie der Vermögensaufteilung zu einigen und eventuell Kompromisslösungen zu finden.
Insbesondere wenn die Eltern nach Vollzug der Trennung weitere Distanzen voneinander entfernt leben, muss ein Hauptlebensraum für die Kinder gefunden werden, an dem sie zur Schule gehen und den Großteil ihres Alltagslebens verbringen. Je nachdem, ob sich die Eltern das Sorgerecht weiterhin teilen oder ob ein Elternteil die Alleinsorge übernimmt, sollten sich die Eltern bestenfalls gleich zu Beginn des Scheidungsverfahrens über die verschiedenen Kompetenzbereiche einigen und die jeweiligen Entscheidungen festlegen, damit späterer Streit und Uneinigkeit bestmöglich vermieden werden kann.
Kinder bemerken meist schon viel früher als den meisten Eltern bewusst ist, dass etwas nicht stimmt, sich Mama und Papa nicht mehr so gut verstehen und die Familie nicht mehr so intakt ist, wie sie es einmal war. Gefühle wie Trauer, Scham, Sorge oder Wut sind da keine Seltenheit. Auch die Angst vor dem Verlust eines Elternteils oder Schuldgefühle kommen bei Kindern, die von einer Trennung oder Scheidung betroffen sind, häufig vor. Oft zeigen sie nach außen hin keine merkliche Veränderung, leiden aber innerlich doch sehr stark unter den Umständen. Daher ist es umso wichtiger, die Kinder möglichst bald aufzuklären, Fragen zu beantworten und unbegründete Ängste zu nehmen. Dazu brauchen die Kinder oft etwas Zeit, um alles zu verarbeiten und mit der neuen Situation umzugehen lernen.
Selbst wenn der Scheidungsprozess nicht konfliktfrei verläuft und sich die Eltern untereinander überhaupt nicht mehr verstehen, sollten sie sich bemühen, Streitigkeiten nicht vor den Kindern auszuleben und in deren Gegenwart nicht schlecht über den anderen zu reden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bildet einen Teilbereich des Sorgerechts und regelt den dauerhaften Aufenthalt bzw. Lebensort, aber auch vorübergehende Aufenthalte eines Kindes an einem anderen Ort. Teilen sich die Eltern das Sorgerecht und haben auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, so müssen beispielsweise einem Umzug beide Elternteile zustimmen. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann, unabhängig vom Sorge- sowie Umgangsrecht, nur vom Familiengericht an einen Elternteil übertragen werden. Dann hat der jeweilige Elternteil das alleinige Entscheidungsrecht und benötigt nicht mehr die Zustimmung des anderen.
Eine Trennung oder Scheidung ändert zunächst einmal nichts an dem Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern. Es ist prinzipiell unabhängig vom Sorgerecht und beinhaltet das Recht und die Pflicht jedes Elternteils, regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Dazu benötigt es eine klare und verlässliche Kommunikation zwischen den Eltern. Sie müssen sich über Umgangszeiten und -regeln einigen, wobei ein Festhalten dieser in einer Umgangsvereinbarung hilfreich und absichernd wirken kann.
Insbesondere nach einer Scheidung ist es wichtig, dass sich die Eltern an die sogenannte Wohlverhaltensklausel halten, die jegliches Verhalten oder Handlungen untersagt, die dem Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil negativ beeinflusst oder erschwert.
Sind die Fronten zwischen den Eltern verhärtet und eine außergerichtliche Einigung über die Ausübung des Umgangsrecht ist nicht möglich, so ist es meist nötig, das Umgangsrecht gerichtlich regeln und im Extremfall gerichtlich vollstrecken zu lassen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts wird nur dann vollzogen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, beispielsweise bei Gewalt oder drohender Kindesentführung.
Einigen sich die Eltern auf das Wechselmodell, so ist das Ziel anzustreben, dass der Aufenthalt eines Kindes annähernd gleichmäßig auf die Wohnsitze der beiden Elternteile aufgeteilt wird. Eine tatsächliche 50:50 Balance ist im Alltag nur selten realisierbar, sehr wohl aber eine Annäherung an dieses Ziel. Der Vorteil dieses Models ist, dass es den Kindern ermöglicht, zu beiden Elternteilen eine intensive Beziehung zu erhalten, jedoch kann es auch belastend wirken, wenn der Wohnort ständig gewechselt und kein tatsächlicher Lebensmittelpunkt mit fixem Umfeld geboten werden kann.
Im Regelfall hat der Elternteil Anspruch auf Unterhalt, der auch den Hauptteil der Kinderbetreuung übernimmt. Teilen sich die Eltern die Betreuung, so müssen auch beide Elternteile für den Kindesunterhalt aufkommen. Dabei kann es auch vorkommen, dass derjenige mit den geringeren finanziellen Mitteln ebenso Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlen muss. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem laufenden Kindesunterhalt sowie etwaigen Mehr- oder Sonderbedarf. Bei minderjährigen Kindern ist dabei das Einkommen des anderen Elternteils ausschlaggebend, bei volljährigen Kindern das Gesamteinkommen beider Eltern. Mehr- oder Sonderbedarf entstehen durch zusätzliche, regelmäßig anfallende oder aber kurzfristige Kosten, wie einer bevorstehenden Klassenfahrt.
Eine Scheidung ist meist für alle Beteiligten sehr belastend und benötigt viele Neu-Eruierungen. Gerade wenn Kinder involviert sind, gilt es viele Entscheidungen zu treffen und Regelungen zu finden. Um es den Kindern nicht noch schwerer zu machen, als die Trennung ohnehin schon ist, ist es wichtig, eine möglichst friedliche und einvernehmliche Scheidung anzustreben und Sticheleien zu unterlassen.
Dabei kann ein fachkundiger Rechtsanwalt nicht nur als Koordinator und Vermittler zwischen den beiden Parteien fungieren, sondern auch bei schwierigen Entscheidungen beraten, in Rechtsfragen behilflich sein sowie hilfreiche Ratschläge und Tipps geben. Mit seiner Erfahrung kann er mögliche Konfliktquellen schnell erkennen und bei der Stressprävention und Kompromissfindung helfen, um eine möglichst befriedigende Lösung für alle Beteiligten zu finden. Kommt es zu gröberen Verstoßen oder Verletzungen der Abmachungen, so weiß ein Fachanwalt über die einzuleitenden Schritte bescheid und kann Sie beraten, wie Sie sich zur Wehr setzen können.
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